JudikaturBVwG

W293 2307975-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2025

Spruch

W293 2307975-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Beate WASCHICZEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes PEHAM über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAST MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.01.2025, Zl. XXXX betreffend einen Feststellungsantrag zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Weisung in einer Angelegenheit des § 40 BDG 1979, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Dienstauftrag der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX .2023 mit Wirksamkeit vom XXXX .2023 vorläufig der XXXX zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen.

2. Mit Schreiben vom 19.12.2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass er gegen die Weisung vom XXXX (gemeint wohl XXXX ) betreffend die vorübergehende Zuweisung zur XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX remonstriere, und beantragte gleichzeitig die Erlassung eines Bescheides darüber, ob die Befolgung der Weisung betreffend die vorübergehende Zuweisung zur XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX zu seinen Dienstpflichten gehöre.

3. Mit Bescheid vom 20.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2023, ob die Befolgung der Weisung betreffend seine vorübergehende Dienstzuweisung zur XXXX zu seinen Dienstpflichten gehörte, zurück. Begründend führte sie aus, dass die gegenständliche Zuweisung nicht mehr in Kraft stehe, weswegen kein diesbezüglicher Klärungsbedarf (mehr) und somit kein Feststellungsinteresse bestehe.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.04.2023 Beschwerde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 08.08.2024, W293 2292103-1, der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers durch diese vorübergehende, mittlerweile beendete Zuweisung lag konkret zwar nicht mehr vor, weil diese mit Wirksamkeit vom XXXX aufgehoben wurde, jedoch besteht die Gefahr der neuerlichen Erteilung einer gleichartigen Weisung für die Zukunft, zumal der Beschwerdeführer in der Folge abermals vorübergehend einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Landespolizeidirektion zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Es besteht somit ein damit einhergehendes konkretes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Feststellung.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 19.12.2023 fest, dass die Befolgung der Weisung vom XXXX betreffend die vorübergehende Dienstzuweisung zur XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vorübergehende Zuweisung zur XXXX stelle eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 BDG 1979 dar. Verfahrensgegenständlich handle es sich um eine schlichte Verwendungsänderung, die mittels Weisung angeordnet habe werden können. Die Weisung sei nicht willkürlich erfolgt, sondern notwendig gewesen, um wesentliche Konflikte und Spannungen zwischen Beamt:innen einer Dienststelle zu vermeiden und den „friktionsfreien“ Dienstbetrieb im XXXX zu gewährleisten und sicherzustellen. Dies sei aufgrund mehrfacher Berichterstattung des XXXX sowie durch andere der Dienstbehörde bekannt gewordene Aktenvorgänge eindeutig und unvermeidbar gewesen. Zwischen dem Beschwerdeführer und einer ihm direkt unterstellten Bediensteten bestünde eine On/Off-Liebesbeziehung, die direkte Auswirkungen auf den Dienstbetrieb habe. Dies führe zu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Interessenkonflikten und damit verbundenen Ungleichbehandlungen, je nach Beziehungsstand bzw. Stimmungslage zu einer Besser- oder Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Bediensteten, welche vom dienstlichen Umfeld wahrgenommen bzw. von diesem mitbekommen worden sei.

7. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass nicht sein Verhalten zu beanstanden sei, sondern jenes seines Vorgesetzten beim XXXX . Aus der zwischen XXXX bestehenden Beziehung zu der Bediensteten XXXX seien seitens der Dienststelle und XXXX keine daraus resultierenden Probleme aufgeworfen worden. Am XXXX sei noch eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung über den Beschwerdeführer verfasst worden. Ab dem XXXX habe XXXX vermehrt Kontakt zu XXXX gesucht, um ihr auch privat näher zu kommen. XXXX habe im Beisein des Beschwerdeführers abermals XXXX gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Beschwerdeführer „untergehen“ werde, wenn sie beim Beschwerdeführer bleibe. Sämtliche Behauptungen von XXXX seien haltlos gewesen. XXXX habe als direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers und der Bediensteten XXXX beabsichtigt, eine Beziehung mit XXXX zu führen, weshalb aufgrund der Animositäten mit dem Beschwerdeführer die gegenständliche Weisung erteilt worden wäre.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.02.2025 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion XXXX . Der Beschwerdeführer war vor dem XXXX dem XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Sein Arbeitsplatz unterlag der Verwendungsgruppe XXXX und Funktionszulagengruppe XXXX

1.2. Das XXXX der belangten Behörde ersuchte mit Schreiben vom XXXX die Personalabteilung der belangten Behörde um vorübergehende Zuweisung des Beschwerdeführers zur XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX , dies unter Beibehaltung seiner Planstelle im XXXX .

Zuvor hatte sein Vorgesetzter, XXXX der belangten Behörde gegenüber schriftlich den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer geäußert.

1.3. Mit Dienstauftrag vom XXXX (Weisung) wurde der Beschwerdeführer unter Beibehaltung seiner Planstelle im XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX zur vorübergehenden Dienstleistung der XXXX zugewiesen. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Abteilung XXXX war mit XXXX bewertet.

1.4. Mit Antrag vom 19.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid darüber, ob die Befolgung der Weisung betreffend die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX zu seinen Dienstpflichten gehörte und remonstrierte gegen die Weisung.

1.5. Aufgrund seiner Remonstration vom 19.12.2023 wurde die Weisung von der belangten Behörde am XXXX per E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholt.

1.6. Mit Wirksamkeit XXXX wurde die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX aufgehoben. In der Folge versah der Beschwerdeführer seinen Dienst im XXXX

1.7. Die belangte Behörde begründete das bestehende dienstliche Interesse für die Zuweisung des Beschwerdeführers zur XXXX vom XXXX mit einer bestehenden „On/Off-Liebesbeziehung“ zwischen dem Beschwerdeführer und einer ihm direkt unterstellten Bediensteten, welche direkte Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt habe. Der Beschwerdeführer gibt auch selbst an, dass dieses Verhältnis bestanden hat. Zusätzlich führte die Behörde an, durch diese Maßnahme solle der friktionsfreie Dienstbetrieb im XXXX sichergestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar anhand der Aktenlage getroffen werden. Im Akt befinden sich insbesondere das Schreiben des XXXX an die Personalabteilung der belangten Behörde vom XXXX , und der Dienstauftrag vom XXXX , beides betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zur vorübergehenden Dienstleistung; die diesbezüglich erhobene Remonstration des Beschwerdeführers; die daraufhin ergangene schriftliche Wiederholung der Weisung vom XXXX ; der Antrag auf bescheidmäßige Absprache; der Bescheid vom 20.03.2024 samt der Beschwerde vom 19.04.2024; der nunmehr angefochtene Bescheid vom 07.01.2025 sowie die Beschwerde vom 06.02.2025.

Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im XXXX und jener in der XXXX derselben Verwendungsgruppe und derselben Funktionsgruppe zugeordnet war, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wird eine zeitweise On/Off-Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einer ihm direkt unterstellten Bediensteten angeführt, die direkte Auswirkungen auf den Dienstbetrieb habe. Dies führe zu beim Beschwerdeführer bestehenden Interessenkonflikten und damit verbundenen Ungleichbehandlungen, je nach Beziehungsstand bzw. Stimmungslage, zu einer Besser- oder Schlechterbehandlung im Vergleich zu anderen Bediensteten, die vom dienstlichen Umfeld auch wahrgenommen bzw. von diesem mitbekommen werde. Der Beschwerdeführer bestreitet dieses Verhältnis auch gar nicht, führt in der Beschwerde sogar selbst aus, dass eine langjährige Beziehung zwischen ihm und der betreffenden Person im Zeitraum XXXX bestanden habe. Diese sei nicht von seinem Vorgesetzten thematisiert worden und mit dessen Billigung habe er mit dieser viele gemeinsame und in unmittelbarer Unterordnung verlaufene Dienste versehen (siehe Beschwerde, S. 3).

Im Akt einliegend befindet sich zudem eine Sachverhaltsdarstellung des XXXX vom 11.12.2023 betreffend den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, in der dieser u.a. schilderte, inwieweit sich das zu diesem Zeitpunkt beendete private Verhältnis auf die dienstliche Situation ausgewirkt habe. Dazu wurden konkrete Vorfälle während des laufenden Dienstbetriebs geschildert und angeführt, dass dies an der Dienststelle generell bekannt sei. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass von der Bundesdisziplinarbehörde diesbezüglich von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens Abstand genommen wurde (siehe Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX .2024, Zl. XXXX ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat unter anderem in Angelegenheiten des § 40 BDG 1979 durch Senat zu erfolgen (vgl. § 135a Abs. 1 BDG 1979). Der Senatszuständigkeit unterliegen auch Bescheide betreffend Feststellungsanträge, ob die Befolgung einer entsprechenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beamten zähle (vgl. VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004 Rz 35 mwN). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1.für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2.für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

3.3. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.

Primärer Rechtsbehelf bei einer Weisung ist die Remonstration. Die Remonstrationsmöglichkeit schließt für den Zeitraum, für den sie offen steht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten/der Beamtin auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren in gewissen Fällen nicht auf Dauer aus (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).

3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheids auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheids zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nur dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 3. Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Feststellungen auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 19.02.2020, Ra 2019/12/0069, mwN).

Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit andererseits bilden unterschiedliche Gegenstände des Feststellungsverfahrens. Der Ausspruch der Behörde über das Feststellungsbegehren, dass die Weisung zu befolgen ist, ist ident mit dem Ausspruch, dass die Befolgung der Weisung in den Dienstpflichten des Beamten Deckung findet (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004).

3.5. Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Beamten des aufrechten Dienststandes handelt und die von ihm begehrte bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient. Insofern besteht für den Beschwerdeführer trotz Befolgung der Weisung ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, ob er die in Frage stehende Weisung zu befolgen hatte oder nicht.

Gegenständlich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Verwendungsänderung von einem unzuständigen Organ erlassen worden wäre oder gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Diesbezüglich können auch keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Vorliegen erkannt werden. Die Weisung wurde nach der Remonstration durch den Beschwerdeführer schriftlich wiederholt.

3.6. Es bleibt zu prüfen, ob die Weisung gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Dabei ist die Dienstbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine Grobprüfung der Weisung vorzunehmen (siehe VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0018).

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im Einzelfall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. z.B. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf „Willkürlichkeit“ (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123; 27.02.2024, Ro 2022/12/0004).

3.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Dienstauftrag vom XXXX (Weisung) zur XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX zugewiesen, unter Beibehaltung seiner Planstelle im XXXX . Die Zuweisung wurde mit 19.02.2024 wieder beendet. Die zugewiesene Verwendung war der zuvor innegehabten gleichwertig, eine Verschlechterung für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse bzw. Dienststufe war damit konkret nicht zu erwarten (siehe dazu § 40 Abs. 2 BDG 1979). Im Übrigen dauerte die Zuweisung weniger als drei Monate an (§ 40 Abs. 4 BDG 1979).

Im vorliegenden Fall liegt somit keine qualifizierte – einer Versetzung gleichzuhaltende – Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 2 BDG 1970 vor, für die ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich wäre.

3.8. Bei der Grobprüfung auf Willkür einer Weisung ist u.a. zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Aufgabe des Dienstrechts darin liegt, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123).

Gemäß § 42 Abs. 2 BDG 1979 dürfen Beamte, die miteinander verheiratet sind, zueinander in einem Wahlkindschaftverhältnis oder einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis stehen, nicht in gewissen Naheverhältnissen verwendet werden, u.a. bei Bestehen von Weisungs- und Kontrollbefugnissen des einen gegenüber dem anderen Beamten. Nach Ansicht des Gesetzgebers kann Verwandtschaft innerhalb eines Verhältnisses der dienstlichen Über- bzw. Unterordnung regelmäßig und naturgemäß zu Interessenkonflikten vor allem auf Seiten der:des Vorgesetzten führen, die im Sinne einer objektiven und rechtmäßigen Aufgabenbesorgung durch die öffentliche Verwaltung zu vermeiden sind (AB 1610 BlgNR 24. GP 7, zur Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I 140/2011). Auch wenn die Lebensgemeinschaft in § 42 Abs. 2 leg. cit. nicht ausdrücklich erwähnt ist, muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Beziehungs- und Interessenlage einer solchen Verbindung durchaus der Ehe gleichgehalten bzw. als wesentlich stärker gewertet werden, als die bei einer Schwägerschaft oder Verwandtschaft dritten Grades. Obwohl aus § 42 Abs. 2 BDG 1979 keine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung im Fall einer Lebensgemeinschaft folgt, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass deren Vorliegen ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Verwendungsänderung begründen kann (VwGH 18.03.1985, 84/12/0051).

Auch wenn gegenständlich keine derartig intensivierte Beziehung vorliegen dürfte, kann der belangten Behörde keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie davon ausgeht, dass das Bestehen einer zeitweisen On/Off-Liebesbeziehung zu einer dem Beschwerdeführer direkt unterstellten Bediensteten zu Interessenkonflikten beim Beschwerdeführer führe und daraus eine Ungleichbehandlung der Bediensteten im Vergleich zu anderen untergebenen Bediensteten bestehen würde, wie im Bescheid begründend ausgeführt wurde.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde unbedenklich davon ausgegangen, dass nach dem Vorgefallenen – der unmittelbare Dienstvorgesetzte hatte in seiner Meldung zahlreiche Geschehnisse angeführt – ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Dienststelle nicht vertretbar gewesen wäre. Dies ergibt sich schon aus der vom Beschwerdeführer selbst geäußerten Darstellung der Vorfälle.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass nicht sein Verhalten zu beanstanden sei, sondern jenes seines Vorgesetzten, von dem aus seiner Sicht die Verwendungsänderung ausgegangen sei. Inwieweit diese Spaltung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten in zwei Parteien auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht oder nicht, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der objektive Zustand jedenfalls bereits ein dienstliches Interesse an seiner Verwendungsänderung verlangt. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, eine langjährige Beziehung zu einer Bediensteten gehabt zu haben. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer selbst ein Schreiben des XXXX an die belangte Behörde vom 11.12.2023 seiner Beschwerde bei, in dem dieser den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen samt einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung äußerte (siehe Beilage ./B zur Beschwerde). Über die Ereignisse an der Dienststelle wurde im Übrigen zu einem späteren Zeitpunkt in den Medien berichtet (siehe: XXXX ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt in Fällen von Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen, für deren Vornahme – anders als gegenständlich bei einer schlichten Verwendungsänderung – das Bestehen eines die Versetzung rechtfertigenden dienstlichen Interesses zu prüfen war, ausgesprochen, dass Konflikte und Spannungen zwischen Beamt:innen einer Dienststelle ein derartiges wichtiges dienstliches Interesse darstellen würden (vgl. etwa VwGH 06.09.1995, 95/12/0122, 24.11.1995, 92/12/0130). Begründet wurde dies damit, dass solche Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich sind. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundenen Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten dazu. Da solchen Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle in der Regel gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zugrunde liegen und die Lösung dieser Verhältnisse meist durch Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu erreichen ist, war schon in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Frage zu lösen, auf welcher Seite sozusagen der „Hebel der Versetzung“ anzusetzen ist. Schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit ist dabei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch – sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war – dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (VwGH 06.09.1995, 95/12/0122).

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, nicht sein Verhalten sei zu beanstanden, sondern jenes seines Vorgesetzten XXXX , ist auszuführen, dass dessen, in der Beschwerde umfassend geschildertes Verhalten nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.

Auch, dass die Bundesdisziplinarbehörde nach Bekanntwerden von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen hat, ändert nichts daran, dass das seinerzeitige Verhalten der belangten Behörde, bei Bekanntwerden der Verdachtsmomente sowie des Bestehens einer Liebesbeziehung zu einer untergeordneten Bediensteten die gegenständliche Dienstzuweisung mittels Weisung zu verfügen, nicht als willkürlich angesehen werden kann. Allein dass das Verhalten nicht disziplinär zu ahnden ist, ändert nämlich nichts daran, dass das Verhalten und die Situation dem Dienstbetrieb abträglich waren.

Gesamt betrachtet ergibt sich, dass dienstliche Gründe eine Verwendungsänderung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erachten lassen. Die verfahrensgegenständliche Weisung kann gerade nicht als willkürlich erkannt werden.

Zudem liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die eine Rechtswidrigkeit der Weisung vermuten lassen würden. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die vorübergehende Dienstzuweisung des Beschwerdeführers zu seinen Dienstpflichten gehörte.

3.9. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde unsubstiantiiert vorbrachte, es läge keine zulässige Vorgehensweise dahingehend vor, „ XXXX “ als einzige Dienststelle zu sehen, um einer rechtlichen Qualifikation als Versetzung zu entgehen, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, wonach maßgebliche Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle iSd § 278 Abs. 1 BDG 1979 u.a. die in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben seien (siehe VwGH 22.02.2013, B 1130/12). Dienststellen müssen nicht gesetzlich eingerichtet sein, ihr Vorliegen ergibt sich meist aus Organisationsvorschriften, wie z.B. Geschäftseinteilungen (siehe Jöcht in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 278 BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Wie das Organigramm der Landespolizeidirektion XXXX zeigt ( XXXX ; abgefragt am 26.05.2025), ist die XXXX in die Landespolizeidirektion XXXX eingegliedert, genauso die einzelnen Stadtpolizeikommanden. Die Landespolizeidirektion XXXX stellt gesamt betrachtet eine verwaltungs- und betriebstechnische Einheit dar. Bei den Verwendungen des Beschwerdeführers handelt es sich somit nicht um Verwendungen an Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Dienststellen (siehe zur Landespolizeidirektion als Dienststelle iSd § 278 BDG 1979 auch VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080).

3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise