Spruch
W293 2311706-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Monika KREMSER und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Kegelgasse 1/46, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichische Post AG vom 05.03.2025, Zl. XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem XXXX 2021 im Krankenstand. Das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) leitete ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein. Im September 2024 erfolgten Untersuchungen hinsichtlich der Dienstunfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA).
2. Mit Schreiben vom 15.10.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten und der am 26.09.2024 erstellten zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA ergäbe, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seinen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz im Paketzustelldienst, Code 0805, zu erfüllen. Ein entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz könne im Bereich der Dienstbehörde nicht zugewiesen werden, den der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands besorgen könne. Er sei daher dauernd dienstunfähig und werde seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Termin in Aussicht genommen.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem der Bescheid rechtskräftig werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX 2021 im Krankenstand befinde. Unter Zugrundelegung der anstaltsärztlichen Untersuchung vom 20.06.2024 sei von Amts wegen ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden. Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 26.09.2024, die anhand der vorliegenden ärztlichen Aussagen erstellt worden sei, könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz im Paketzustelldienst, Code 0805, nicht mehr erfüllen, weil ihm schwere körperliche Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen, Bücken, Strecken und Hocken nicht mehr, mittelschwere Hebe- und Tragleistungen, Tätigkeiten mit Armvorhalt, vorgebeugt sowie Knien lediglich fallweise möglich seien. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, stehe nicht zur Verfügung.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde auf das Anforderungsprofil Paketzustelldienst mit dem Code 0805 abstelle, dabei aber nicht anhand der von ihm auszuführenden Tätigkeiten geprüft habe. Richtigerweise hätte die Behörde auf seine tatsächliche Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz abstellen müssen. Zudem sei das Anforderungsprofil unrichtig, da ein Paketzusteller keine Zwangshaltungen einnehmen müsse und auch nicht fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen zu verrichten habe. Auch sein Arbeitsplatz erfordere keine solche schwere körperliche Beanspruchung.
Zu den Ergebnissen der Untersuchungen der PVA führte er aus, dass im Leistungskalkül der PVA angeführt sei, dass er zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Seine Tätigkeit erfordere eine geringere körperliche Leistung als die erfüllten Leistungsprofile im Gutachten. Bezüglich der Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehe ein Widerspruch, da im Vollgutachten von einer möglichen Verbesserung ausgegangen, im Ergänzungsgutachten eine solche ausgeschlossen werde. Diese Feststellung gründe auf falschen Annahmen, da eine Verbesserung durch Operation, Physiotherapie oder Gewichtsabnahme möglich sei. Auch würde die Feststellung auf der Annahme basieren, dass er in Pension gehen möchte, was nicht der Wahrheit entspreche.
Im Übrigen habe die Behörde von Vornherein eine Verweisungstätigkeit ausgeschlossen, zu einer Sekundärprüfung sei es nie gekommen.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.04.2025, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2025, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm ist ein Arbeitsplatz Paketzustelldienst, Code 0805 zugewiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX 2021 im Krankenstand.
1.3. Die Behörde leitete von Amts wegen ein Verfahren betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 ein.
1.4. Der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 26.09.2024 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
„Hauptdiagnose: Wirbelsäulenbeschwerden bei Verschleißerscheinungen aller Abschnitte.
Weitere Diagnosen: Zuckerkrankheit, Übergewicht, Bluthochdruck, Nikotinmissbrauch, Fußfehlstellung beidseits.
Gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom 05.09.2024 ist eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen.“
Dem ärztlichen Gutachten vom 08.09.2024, erstellt von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, sind folgende Angaben zu entnehmen:
„Ärztliche Beurteilung:
Der AS klagt über Wirbelsäulenbeschwerden bei radiologisch dokumentierten Verschleißerscheinungen in allen Wirbelsäulenabschnitten. Die Beweglichkeit der BWS und LWS ist eingeschränkt, es findet sich ein deutlicher Hartspann der Wirbelsäulenhaltemuskulatur beidseits der unteren BWS und beidseits der LWS. Neurologische Ausfälle im Bereich der oberen und unteren Extremitäten finden. Seit der letzten Begutachtung am 12.10.2021 wurden keine radiologischen Untersuchungen durchgeführt, der AS gibt an, die letzte orthopädische Behandlung sei am 29.04.2021 bei XXXX erfolgt. Bei deutlichem Übergewicht sind der Aufbrauch und die Funktion des übrigen Stütz- und Bewegungsapparates im Wesentlichen altersentsprechend.
Der AS ist für zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül geeignet.“
Der Ergänzung zum ärztlichen Gutachten vom 25.09.2024, erstellt von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, sind folgende Angaben zu entnehmen:
„Sonstige Hinweise:
Eine zeitliche Eingrenzung einer Besserung ist nicht möglich, anzumerken ist allerdings, dass der AS seit 29.04.2021 nicht mehr in orthopädischer Behandlung war, der Leidensdruck dürfte also nicht allzu hoch sein. Am radiologischen Zustand der Wirbelsäule kann es naturgemäß zu keiner Verbesserung kommen, eine subjektive Verbesserung bei Pensionsbegehren ist eher nicht zu erwarten.“
Dem orthopädischen Gutachten vom 21.05.2024, erstellt von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, sind folgende Angaben zu entnehmen:
„Beurteilung: Die chronische lumbale Beschwerdesymptomatik ist auf hochgradig degenerative Veränderungen vor allem des Segmentes L4/5 – etwas geringer auch des Segmentes L5/S1 mit aktiviertem Reizzustand L4/5 und Intervertebralgelenksarthrosen beider genannten Segmente zurückzuführen.
Auch klinisch lässt sich die Schmerzsymptomatik im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule herausfiltern.
In diesem Zusammenhang stellt natürlich auch das deutliche Übergewicht eine weitere Erschwernis dar.
Bei XXXX besteht nur noch ein eingeschränktes Leistungsprofil:
- Überwiegend sitzende bzw. überwiegend stehende/gehende Arbeitshaltung ist möglich, ein spontaner Arbeitshaltungswechsel sollte aber gewährleistet sein.
- Die Hebe.- und Tragleistung ist nur noch in einem maximal fallweise mittelschweren Ausmaß möglich.
- Zwangshaltungen gebückt und mit vorgebeugtem Rumpf sowie mit häufiger Rumpfrotation verbundene Arbeiten sollten nur fallweise abverlangt werden.
- Vollzeitiges Lenken eines Fahrzeuges ist nicht möglich.
Aus orthopädischer Sicht ist XXXX daher für seine bisherige Tätigkeit im Paketzustelldienst nicht mehr geeignet.“
1.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Dem Bescheid können keine Angaben dazu entnommen werden, welche Aufgaben und Tätigkeiten mit dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbunden sind. Dem im Akt einliegenden Anforderungsprofil 0805 Paketzustelldienst (PT8/-) können die auf dem Arbeitsplatz notwendigen körperlichen und intellektuellen Ansprüche entnommen werden. Eine Arbeitsplatzbeschreibung liegt nicht vor.
Eine Sekundärprüfung in der Form, dass die belangte Behörde grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde angeführt und angegeben hätte, ob der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen konnten unmittelbar aus dem Akt gewonnen werden. Insbesondere liegen im Akt die ärztlichen Gutachten der PVA zum Antrag auf Dienstunfähigkeit, sowie das orthopädische Gutachten, erstellt von XXXX . Diesen Gutachten können die oben angeführten ärztlichen Beurteilungen entnommen werden.
Die Angaben zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sind diesem zu entnehmen. Im Verfahrensakt finden sich weder eine Arbeitsplatzbeschreibung noch nähere Angaben der belangten Behörde zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung
3.2. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).
3.3. Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035).
3.4. Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).
3.5. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).
3.6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Bescheide, die bloß in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen hingegen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (siehe u.a. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071).
3.7. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid schon auf Ebene der Primärprüfung als mangelhaft. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz getroffen. Es fehlen sämtliche Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen dienstlichen Aufgaben.
Das der PVA zur Verfügung gestellte Anforderungsprofil enthält diesbezüglich keine Angaben, sondern nur die für die ordnungsgemäße Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz 0805 Paketzustelldienst (PT8/-) notwendigen geistigen und körperlichen Erfordernisse. Die belangte Behörde hätte im Ermittlungsverfahren konkrete Feststellungen über die Aufgaben auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz treffen müssen. Nachdem derartige Ermittlungen unterblieben sind, liegt ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (siehe dazu u.a. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031).
Wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer in Ansehung seines Arbeitsplatzes nicht mehr dienstfähig wäre, hätte sie im Rahmen der Sekundärprüfung Verweisungsarbeitsplätze zu prüfen gehabt. Dabei wären die in Betracht kommenden Arbeitsplätze so zu beschreiben gewesen, dass die konkreten, damit verbundenen Aufgaben und Anforderungsprofile sichtbar werden. Weder dem Bescheid noch dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt können jedoch Angaben zu konkreten Verweisungsarbeitsplätze entnommen werden.
Der bekämpfte Bescheid erweist sich somit auch im Hinblick auf diese Sekundärprüfung als mangelhaft. Ihm kann dazu nur die pauschale Aussage entnommen werden, dass ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könnte, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Es werden jedoch keine Verweisungsarbeitsplätze mitsamt den damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten angeführt und finden sich dazu auch im gesamten Verfahrensakt keine Unterlagen.
Somit sind hinsichtlich der Sekundärprüfung keinerlei Ermittlungsschritte ersichtlich, wonach die Dienstbehörde eine nachvollziehbare Prüfung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durchgeführt hätte.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit auch hinsichtlich der Feststellungen zur (Nicht)Verfügbarkeit eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes als nicht tragfähig. Vielmehr hat die belangte Behörde im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt.
3.8. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei denen die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Da somit der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.9. Die belangte Behörde wird nunmehr auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Anhand dieser Grundlagen hat eine ärztliche Begutachtung bzw. fundierte Beurteilung der Dienstfähigkeit stattzufinden. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegen sollte, wäre sodann eine Sekundärprüfung vorzunehmen.
3.10. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 AVG [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Auf Grund dessen konnte im Übrigen auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben angeführte Rechtsprechung ist auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragbar.