JudikaturBVwG

W257 2290207-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. April 2025

Spruch

W257 2290207-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden sowie Mag. Martin SAILER und Mag. Nikolaus KOLLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX aus XXXX , vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG, 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der am XXXX .1966 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Parteiengehör, Vorhalteverfahren:

Mit Schreiben vom 16.11.2023 teilte die belangte Behörde unter Anschluss des Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (kurz: BVAEB) vom 30.10.2023 (Obergutachter Dr. XXXX , Gutachter Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie) dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, ihn aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

Stellungnahme des Beschwerdeführers:

Mit Stellungnahme vom 28.11.2023 des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers führte dieser aus, dass es unverständlich sei, warum er in den Ruhestand geschickt werde, liegen doch vier ärztliche Gutachten vor, welche seine Exekutivdienstfähigkeiten bestätigen würden. Dr. XXXX habe in seinem Gutachten vom 07.09.2022 bereits festgehalten, dass die Exekutivdiensttauglichkeit gegeben sei. Dr. XXXX , FA für Neurologie habe dies in seinem Gutachten vom 11.01.2023 bestätigt und auch in der Gutachtenergänzung vom 11.01.2023 und vom 14.09.2023 bestätigte Dr. XXXX neuerlich ausdrücklich: „Nein, es bestehen in Bezugnahme auf den Arbeitsplatz, wie ihn der Beamte seit knapp sieben Jahren ausübt, keine Einschränkungen.“ Deswegen wäre das Ruhestandsverfahren auch eingestellt worden. Aber auch der von der BVAEB im Auftrag der Behörde beigezogene Gutachter Dr. XXXX führe in seinem Gutachten aus, dass er die Tätigkeit als Leiter der Werkstätte ohne Einschränkungen ausüben könne. Auch der Obergutachter Dr. XXXX führe aus, dass Defizite beim Laufen um einen Flüchtenden einzuholen bestehen würden, wenn man die allgemein körperlichen Anforderungen, denen Exekutivbeamte in Justizanstalten entsprechen müssen, streng heranziehen würde.

Bescheid:

Mit Bescheid vom 05.03.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer sei Exekutivdienstbeamter der Verwendungsgruppe E2a in der Justizanstalt XXXX (Betriebsleiter Kunstbetrieb, Bewertung E2a/2). Neben den

- arbeitsplatzspezifischen Tätigkeiten (u.a. Beschäftigung von Insassen entsprechend ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse; Anleitung und nachweisliche Belehrung der Insassen über sparsame und zweckmäßige Verwendung von Maschinen und Werkstoffen, über Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in den Betrieben, über Arbeitnehmerschutzbestimmungen, über Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften, sowie die Kontrolle von deren Einhaltung; Vorbildfunktion in Bezug auf Förderung der Arbeitsmotivation und eines positiven Betriebsklimas, Erstattung von Belohnungsvorschlägen bei besonderen Leistungen von Insassen gemäß den §§ 53 und 55 StVG; Mitwirkung am Vollzugsplan) obliegen ihm auch die

- Aufgaben des allgemeinen Justizwachdienstes.

Als Exekutivbediensteter habe er den allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten zu entsprechen, so die Behörde in dem Bescheid. Diese wären: Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachstunden und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen; volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn; körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit und ohne Dienstwaffen; volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät; ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen); uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituation mit drohender Gewalt) zu treffen.

Im Gutachten des BVAEB-Pensionsservice vom 30.10.2023 sei beim Beschwerdeführer eine Gangstörung bei erblicher spastischer Spinalparalyse sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Die Gangstörung beeinträchtige den Beschwerdeführer dementsprechend beim längeren Laufen oder Gehen, so sei die Fähigkeit, einen Flüchtenden über längere Zeit zu verfolgen etwas beeinträchtigt. Aus der posttraumatischen Belastungsstörung ergebe sich allerdings bei der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leiter der Werkstätte keine Einschränkung.

Weiters wird im Bescheid ausgeführt, die Leiterin der Justizanstalt XXXX habe in Bezug auf ihre Wahrnehmungen mitgeteilt, dass ihrerseits signifikante Einschränkungen bei der Möglichkeit zur Fortbewegung festgestellt worden seien. Aufgrund der Einschränkungen bei der Fähigkeit zur Nacheile könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Sicherungsaufgaben als Exekutivbediensteter uneingeschränkt nachkommen könne, womit die operative Sicherheit nicht mehr sichergestellt sei. Da laut Gutachten des BVAEB-Pensionsservice eine Besserung nicht absehbar bzw. nicht zu erwarten sei, handle es sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführer habe auch einen Alternativarbeitsplatz nicht vorweisen können. Auch seitens der Dienstbehörde sei eine Zuweisung zu einem alternativen Arbeitsplatz im Exekutivdienst oder im allgemeinen Verwaltungsdienst nicht möglich, weswegen die Versetzung in den Ruhestand zu veranlassen war.

Beschwerde:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte am 04.04.2024, fristgerecht eingelangt, bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wird. Dem Bescheid hafte ein erheblicher Begründungsmangel an, so habe die belangte Behörde es unterlassen, den Sachverhalt umfassend festzustellen, insbesondere fehlen Feststellungen über die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Dienstbehörde in den letzten sechs bis sieben Jahren, wo dieser als Bereichsleiter des Fachbetriebes Kunstbetrieb in der Dienststelle XXXX eingesetzt gewesen sei. Diese Tätigkeiten habe er zur vollsten Zufriedenheit seiner Dienstbehörde ausgeübt. In einer Stellungnahme vom 09.09.2022 (das erste gegen den Beamten geführte Ruhestandsversetzungsverfahren) habe der Beschwerdeführer eine Beschreibung der Diensttätigkeit vorgebracht, diese sei im Verfahren unwidersprochen geblieben. Ebenso fehlen Begründungen für im Bescheid ohne beweismäßige Grundlage festgestellte „Aufgaben des Arbeitsplatzes“. Es bleibe offen, welche Aufgabe des Arbeitsplatzes er nicht mehr erfüllen könne. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer Aufgaben des allgemeinen Justizwachedienstes obliegen, sei unrichtig und werde auch nicht begründet. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine allgemeinen Aufgaben des Justizwachedienstes über seine Tätigkeit als Betriebsleiter des Kunstbetriebes zu erfüllen hatte. Soweit sich die belangte Behörde auf eine angebliche Einschätzung der Leiterin der Justizanstalt XXXX stütze, verstoße diese gegen den Grundsatz des Parteiengehörs, da eine derartige Stellungnahme dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Weiters gebe die Behörde die eingeholten medizinischen Gutachten nur auszugsweise im Bescheid wider. So habe die belangte Behörde wesentliche gutachterliche Äußerungen übergangen, wie zB jene, dass bezüglich seiner konkreten Tätigkeit als Werkstellenleiter keine Einschränkungen bestehen würden. Insgesamt hätten vier vorliegende ärztliche Stellungnahmen die Tauglichkeit des Beschwerdeführers für den Exekutivdienst auf seiner seit zumindest sechs Jahren ausgeübten Position bestätigt, woran auch eine allfällige subjektive Einschätzung der Anstaltsleiterin nichts ändere, zumal diese keine medizinische Fachfrau sei.

Darüber hinaus sei der Bescheid auch rechtlich verfehlt. Der Beschwerdeführer habe schon im gesamten Verfahren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der konkrete Arbeitsplatz, der dem Einschreiter zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war und vom Beschwerdeführer bisher ausgeübt wurde, zu prüfen ist, hingewiesen. Zum konkreten Arbeitsplatz habe die belangte Behörde aber keinerlei Feststellungen getroffen. Nachdem alle eingeholten Gutachten dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit am bisher ausgeübten Arbeitsplatz diensttauglich ist, bestätigen, komme eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG schon im Sinne der gebotenen Primärprüfung nicht in Betracht. Auch die Sekundärprüfung werde gerügt, dem Bescheid fehle es an entsprechenden Feststellungen. Die Behörde sei offensichtlich willkürlich vorgegangen.

Folgender Antrag wird gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben, hilfsweise den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Verfahren am Bundesverwaltungsgericht:

Der Verwaltungsakt langte am 15.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Beschwerdevorlage nicht nochmals zum Sachverhalt, womit der Vorlageantrag dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgehalten wurde.

Am 14.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Verfahrensparteien vor einem Senat einvernommen wurden.

Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er untertags in der Werkstätte arbeiten würde. Er müsse – wenn er wieder zurückkehren würde – grundsätzlich wieder exekutiven Nachtdienst machen, aber es hätten sich davon – wie einige Kollegen auch - befreien können, dies wäre üblich in seinem Alter. Fallweise würde er aber auch bei Ausführungen (Anm.: Verbringung der Insassen zum Arzt, Gericht etc) mithelfen. An den Wochenenden mache er ebenso exekutiven Dienst in den Abteilungen, dort wo die Insassinnen und Insassen untergebracht werden, wobei er den Dienst am Turm (Kontrolle der Insassinnen und Insassen im Freien) bevorzugen würde. Der Beschwerdeführer bestätigte die Krankheit und wolle nicht in den Verwaltungsdienst wechseln.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein neuerliches Gutachten ein.

Im Gutachten der BVAEB vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit ca 15 Jahren eine spastisch ataktische Gangstörung hat, die ihn beim Laufen und langen Gehstrecken beeinträchtigt. Der Gutachter ging davon aus, dass sich der Beamte, falls Gewalt gegen ihn oder einen Kollegen angewendet werden würde, in entsprechender Weise mit Kraft wehren bzw für den Schutz eines Kollegen eintreten könne, da die oberen Extremitäten funktionstüchtig sind. Ohne Vorbereitung könne ein Nachlaufprozess gestartet werden, und wäre dies mit einer Person mit sehr niedriger Statur oder mit mäßiger Adipositas vergleichbar.

Das Gutachten wurde zum Parteiengehör erhoben. Am 24.03.2025 langte seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Am 14.03.2025 erfolgte eine nicht öffentliche Senatssitzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der XXXX jährige Beschwerdeführer ist Justizwachebeamter in der JA XXXX ; er trägt den Amtstitel Bezirksinspektor. Seit ca 6 bis 7 Jahren ist er Leiter der Werkstätte Kunstbetrieb und mit E2a/2 bewertet. In dieser Funktion trägt er keine Uniform und ist nur mit einem Pfefferspray und einem Funkgerät ausgerüstet. Zusätzlich muss er allerdings auch exekutiven Dienst mit Uniform und Schusswaffe versehen. Entweder befindet er sich hierbei am Turm, um die Insassinnen und Insassen auf den Freiflächen zu beaufsichtigen, oder er befindet sich an den Wochenenden – bis ca 12 Uhr mittags - in der Abteilung, also in jenem Bereich, in dem die Insassinnen und Insassen untergebracht sind. Ab 12 Uhr beginnt der Nachtdienstbetrieb, von dem er allerdings von der Anstaltsleitung befreit wurde. Ebenso nimmt er bei Ausführungen – wenn Insassinnen und Insassen an externen Örtlichkeiten gebracht werden müsse – teil. Die letzte Ausführung war am 05.05.2022, der letzte Nachtdienst am 10.07.2022. Seit März 2017 besteht eine 50% Behinderung.

Die im Verfahrensgang (sh oben Punkt I.) ausgeführten „arbeitsplatzspezifischen Tätigkeiten“ und die „Aufgaben des allgemeinen Justizwachdienstes“ sind seine dienstlichen Aufgaben. Die Tätigkeit in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst im Justizwachedienstes setzt Exekutivdiensttauglichkeit samt Gebrauchs der Dienstwaffe und Verrichtung von Nachtdiensten voraus.

Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ist im Konkreten zu entnehmen: „[…] Erledigung von Aufgaben des allgemeinen Justizwachedienstes (Nachtdienst, Samstag- und Feiertagsdienste), Quantifizierung 25% […]“ „Aufgaben des allgemeinen Justizwachdienstes.

Als Exekutivbediensteter habe er den allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten zu entsprechen, so die Behörde in dem Bescheid. Diese wären:

- Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachstunden und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen;

- volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn;

- körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit und ohne Dienstwaffen;

- volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät;

- ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen);

- uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituation mit drohender Gewalt) zu treffen.“

1.2. Seit ca 12 bis 15 Jahren leidet der Beschwerdeführer an einer hereditären spastischen Spinalparalyse und an einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung infolge einer Bedrohung durch einen 1999 angedrohten Schuss im Dienst. Es kann bei belastenden Situation zu „flash backs“ kommen. Das Gangbild und die Beweglichkeit sind durch die Spinalparalyse beeinträchtigt, vor allem beim raschen Aufstehen, wobei bei fortgeführter Bewegung eine Besserung eintritt.

1.3. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2022 ein Ruhestandsversetzungsverfahren geführt. Dem Verfahren wurden zwei medizinische Gutachten zugrunde gelegt:

1.4. Erstes Gutachten, Dr. XXXX vom 05.09.2022:

Dr. XXXX hat festgehalten, dass die Exekutivdiensttauglichkeit unter Berücksichtigung der beschriebenen physischen Einschränkungen gegeben ist; wörtlich daraus zitierend: „Die volle körperliche Einsatzfähigkeit mit und ohne Vorbereitung ist mit Einschränkungen gegeben. Die Fähigkeit zum Nacheilen ohne Vorbereitungszeit oder auch mit Vorbereitungszeit ist ebenfalls mit Einschränkungen gegeben.“

1.5. Zweites Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie am 11.01.2023:

Dr. XXXX hält fest, dass zwar eine neurologische Erkrankung vorliegt, diese die Exekutivdienstfähigkeit aber nicht beeinträchtigt, wörtlich daraus zitierend: „Der Bedienstete ist nicht uneingeschränkt in der Lage, ohne Aufwärmen, Nacheile auszuüben. Er kann sicherlich aus dem Stehen und Sitzen plötzlich, ohne Vorbereitung, einen Nachlaufprozess starten. Allerdings ist längeres Laufen nicht möglich. Er wird vermutlich quer durch ein Zimmer, einen Gang entlang nachlaufen können, weitere Strecken, über Treppen, wird dies aber nicht möglich sein, somit ist besonders der spätere Sprint- und Ausdauerbereich eingeschränkt. Dies ist ein Dauerzustand.“ Auch in der Ergänzung des Gutachtens vom 14.09.2023 bestätigt Dr. XXXX ausdrücklich, „Nein, es bestehen in Bezugnahme auf den Arbeitsplatz, wie ihn der Beamte seit knapp sieben Jahren ausübt, keine Einschränkungen.“

1.6. Daraufhin wurde dieses Ruhestandsversetzungsverfahren mit Schreiben vom 18.08.2023 an den Beschwerdeführer eingestellt.

1.7. Am 28.08.2023 kam es zu einem sogenannten Rückkehrgespräche inzwischen der Leiterin der JA und dem Beschwerdeführer. Das Ziel wäre gewesen, den Beschwerdeführer mit 01.09.2023 wieder in den Dienst zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Wiedereingliederungsteilzeit in der Höhe von 50 %. Vom 04.09.2023 bis 21.09.2023 konsumierte er einen Erholungsurlaub. Die Leiterin der JA stellte bei diesem Gespräch fest, dass der Beschwerdeführer eine offensichtliche Gehbehinderung (Fußhebeschwäche) habe und teilte dies mit Schreiben vom gleichen Tag der belangten Behörde mit. Aufgrund dieser Wahrnehmung durch die Leiterin der JA wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.09.2023 telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer abermals wegen nochmaliger amtswegiger Versetzung in den Ruhestand gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

1.8. Das gegenständliche Ruhestandversetzungsverfahren begann am 13.09.2023, indem die belangte Behörde die Versicherungsanstalt ersuchte, Befund und Gutachten über den Beschwerdeführer zu erstellen.

1.9. Drittes Gutachten von Dr. XXXX vom 20.09.2023 bzw vom Obergutachter Dr. XXXX vom 30.10.2023 der BVAEB, beauftragt von der belangten Behörde:

„Die Fähigkeit einem flüchtigen Insassen über längere Zeit zu verfolgen ist – und war auch schon in den letzten Jahren – etwas beeinträchtigt. Darüber hinaus besteht jedoch dadurch keine weitere Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit. […] Bei der konkreten Tätigkeit als Werkstellenleiter, die der Versicherte seit mehr als sechs Jahren versieht und die er laut seinen Angaben mit Begeisterung und Engagement betreibt, bestehen keine Einschränkungen.

Anmerkung Oberbegutachter:

Wenn man die allgemeinen körperlichen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, streng heranzieht, besteht beim Untersuchten ein bleibendes Defizit für Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen. Regelmäßige Reha-Maßnahmen zur Erhaltung des Status- Quo sind sinnvoll. Bessere körperliche Belastbarkeit ist nicht zu erwarten.“

1.10. Daraufhin wurde der gegenständliche Bescheid erlassen (Vorgehalten wurde dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2023) und dagegen Beschwerde erhoben.

1.11. Das ho Verwaltungsgericht holte nach einer mündlichen Verhandlung ein weiteres Gutachten bei der BVAEB ein. Folgende konkrete Beweisfrage wurde gestellt:

„Es ergeht das Ersuchen um Befund und Gutachten […]. Zusätzlich möge auf die Beweisfrage eingegangen werden, ob die bekannte Gangstörung ein Hindernis bei der Nacheile bedeutet. Der Beamte hat neben der Aufgabe in der Werkstätte auch den Exekutivdienst. Hier muss die volle körperliche Eignung vorliegen, zB einen Flüchtenden von einer sitzenden Position spontan verfolgen, einen Kollegen bzw eine Kollegin beschützen usw. Besteht hier eine Einschränkung, wenn ja ist diese heilbar oder bleibt diese auch bei einer REHA grundsätzlich bestehen. Die Beweisfrage möge daher bitte ausführlicher dargestellt werden.“

1.12. Viertes Gutachten vom Facharzt für Neurologie Dr. XXXX erstellt am 21.02.2025 samt dem Obergutachten von Dr. XXXX der BVAEB vom 04.03.2025: „ […]

Anamnese

Frühere relevante Krankheiten.

1999 traumatisierendes Ereignis im Dienst (durch angesetzten Schuss bedroht worden), seit damals PTSD mit flash backs unter belastenden Situationen.

Jetzige Krankheiten (Beginn, Verlauf):

Vor circa 14 Jahren fiel erstmals ein ataktisches Gangbild auf, es erfolgte die Diagnose einer

spastischen Spinaiparalyse vom Typ SPG 7 einer autosomal genetischen Erkrankung. Die

Symptomatik ist im wesentlichen gleichbleibend und besteht aus einer geringgradigen

Gehbehinderung und einer Gangbildveränderung. Ohne dass es diesbzgl. in den letzten Jahren zu einer funktionellen Verschlechterung gekommen ist, wurde nun 2023 amtswegig die Versetzung in den Ruhestand eingeleitet.

Der Versicherte gibt an, dass er die Tätigkeit, die er seit Jahren in der Justizanstalt versieht, ohne Einschränkungen verrichten kann. Bereitschftsdienste, bei denen er u.U. Häftlingen nachlaufen müsse, habe er zuletzt keine leisten müssen.

Mit dem Argument, dass er bei Aufstehen vom Schreibtisch aufgestützt habe, wurde er gleich nach Wiederantritt des Dienstes 2023 dienstfreigestellt, was er nun bis jetzt ist. Derzeit findet ein diesbzgl. Prozess beim Arbeitsgericht statt. Der Versicherte gibt an, dass ihn dieser Streit mit der Dienstelle psychisch sehr belastet und er deshalb auch wieder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat.

Derzeitige Beschwerden nach subjektiv empfundener Wertigkeit gereiht:

verändertes Gangbild, Tonuserhöhung, Einschränkungen bei langen Gehstrecken oder beim Laufen aktuell Ein- und Durchschlafstörungen.

Derzeitige Therapien:

Medikation:

Lioresal 25mg 1x1, Botox alle 4 Wochen

Andere Therapien (ambulant, Heilverfahren, etc.):

regelmäßige Rehaaufenthalte.

[…]

Diagnosen:

1. hereditäre spastische Spinalparalyse G11.4

2. posttraumatische Belastungsstörung

[…]

Leistungsdefizite:

Bei dem Versicherten besteht einerseits eine leichte PTBS aufgrund eines diesntlichen Eregnisses 1999, die jedoch offensichltich die Dienstfähigkeit in der letzten Jahrzehnten nicht beeinträchtigt hat, sowie eine seit circa 15 Jahren bekannte spastisch ataktische Gangstörung auf Basis einer genetischen Erkrankung. Diese beeinträchtigt den Versicherten bei längerem Laufen oder langen Gehstrecken. Die Fähigkeit einem flüchtigen Insassen über längere Zeit zu verfolgen ist - und war auch schon die letzten Jahre - etwas beeinträchtigt. Darüber hinaus besteht jedoch dadurch keine weitere Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit. Wie auch schon in einem Gutachten von Dr XXXX (FA Neurologie) am 11.1.2023 festgestellt und dazu im Laufe der Zeit unverändert ist der Versicherte im der Lage ohne Vorbereitung einen Nachlaufprozess zu starten, er wird vermutlich quer durch ein Zimmer oder über einen Gang nachlaufen können, sodass eine fortlaufende Einsetzbarkeit im Exekutivdienst möglich und sinnvoll erscheint. Seine Fähigkeit jemanden zu verfolgen ist qualitativ verschieden jedoch vom Ausmaß her in etwa zu vergleichen mit der von jemanden mit sehr niederer Statur oder mit mäßiger Adipositias. Bei der konkreten Tätigkeit als als Werkstellenleiter, die der Versicherte seit mehr als 8 Jahren versieht und die er laut seinen Angaben mit Begeisterung und Engagement betreibt, bestehen keine Einschränkungen. […]

Voraussichtliche Entwicklung

Besserung zu erwarten: nein“

Der Obergutachter Dr. XXXX ergänzte in seinem Gutachten Folgendes:

„[…] Es besteht (gemäß aktueller neuropsychiatrischer Begutachtung) eine leichte posttraumatische Belastungsstörung aufgrund eines dienstlichen Ereignisses 1999, die jedoch offensichtlich (neuropsychiatrisch betrachtet, Dr. XXXX ) die Dienstfähigkeit in den letzten Jahrzehnten nicht beeinträchtigt hat. Der aktuelle klinische Psychostatus ist unauffällig, bis auf eine leicht gedrückte Stimmung. Die psychische Belastbarkeit erscheint unauffällig, mit Auftreten von Flashbacks bei extremen Belastungen ist zu rechnen.

Seit circa 15 Jahren ist eine spastisch ataktische Gangstörung auf Basis einer genetischen Erkrankung bekannt. Diese beeinträchtigt bei längerem Laufen oder langen Gehstrecken. Im aktuellen klinischen Neurostatus zeigen sich eine **) Spastik der Wadenmuskulatur beiderseits und beidseits eine geringe Koordinationsstörung der Beine (Knie-Hackenversuch gering ataktisch). Es besteht ein leicht *) ataktisches Gangbild. Die oberen Extremitäten sind funktionell nicht beeinträchtigt. […]

Wenn im Justizdienst ein Notfall auftritt, wird gewöhnlich der Einsatztrupp alarmiert (habe ich von Justizbeamtin erfahren), dessen Beamte müssen eine körperliche Verfassung haben, vergleichbar z.B. der VEGA- Einheit, u.a. auch mit Schießen beidhändig, auch mit Gewehr und mit höchster körperlicher Beweglichkeit/ Belastbarkeit. Dem wird der hier untersuchte Beamte nicht genügen.

Wenn im Rahmen seiner konkreten Tätigkeit z.B. ein Insasse Gewalt gegen ihn oder einen Kollegen anwendet, kann aber davon ausgegangen werden, dass der Beamte (Kraft seiner Ausbildungstechnik und Erfahrung) in entsprechender Weise (bis Verstärkung kommt) Kraft zu Abwehr bzw. zum Schutz eines Kollegen bzw. zur Festnahme anwenden kann- insbesondere, da seine oberen Extremitäten funktionstüchtig sind.

Die neuropsychiatrische Begutachtung hat ergeben, dass beim Beamten mit unangenehmen, sich aufdrängenden Nachhall-Erinnerungen (flash-backs) zu rechnen ist, nach einem Erlebnis wie oben angeführt. Vorübergehende Leistungsbehinderung ist in solchen Fällen anzunehmen, gezielte Therapieintervention kann grundsätzlich helfen.“

1.13. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bei Sprint- und Ausdauerleistungen eingeschränkt ist. Zusätzlich können durch bei Belastungen flash-backs auftreten. Dadurch ist eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Exekutivdienst gegeben.

1.14. Ein Verweisarbeitsplatz steht innerhalb der Verwendungsgruppe E nicht zur Verfügung. Für den Beschwerdeführer kommt eine Verwendung in der Verwendungsgruppe A nicht in Frage.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich seiner konkreten Arbeit ergeben sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (sh Verhandlungsschrift vom 14.10.2024, OZ O6). Dieser Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer künftig von nach Nachtdiensten (in den Abteilungen) befreit ist, ergibt sich aus dem Schreiben der Leiterin der JA vom 29.08.2023 an die belangte Behörde (sh OZ 07, Seite 2).

2.2. Die Feststellung hinsichtlich seiner dienstlichen Aufgaben, ausgeführt im Verfahrensgang, sind aus dem Bescheid entnommen. Im Akt befindet sich ebenso eine Arbeitsplatzbeschreibung, ausgestellt auf den Beschwerdeführer (ARb.Pl.Nr. XXXX ). Der Punkt 5 darin entspricht den „arbeitsplatzspezifischen Tätigkeiten“ im Verfahrensgang. Die „Aufgaben des allgemeinen Justizwachedienstes“ ergeben sich ebenso aus der Arbeitsplatzbeschreibung. Dort ist auch der „allgemeine Justizwachedienst“ (mit 25% der Gesamttätigkeit) ausgeführt und im Bescheid ist näher angeführt was unter den „allgemeinen Justizwachedienst“ in physischer und körperlicher Hinsicht zu verstehen ist. Diese beschriebene Exekutivdienstfähigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die Arbeitsplatzbeschreibung wurde dem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung übergeben (siehe Verhandlungsschrift, S 3).

2.3. Die Feststellung, dass er an einer spastischen Spinalparalyse leidet, ergibt sich aus allen Bescheiden. Die Feststellung hstl des „angedrohten Schusses“ ergibt sich aus dem letzten Gutachten. Auch der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht die Krankheit (sh dazu Verhandlungsschrift S 6). Die Feststellung, wonach „bei fortgeführter Bewegung eine Besserung eintritt“, ergibt sich aus dem zuletzt eingeholten Gutachten des Dr. XXXX vom 04.03.2025.

2.4. Die Befunde und Gutachten (Feststellungen unter Punkt II.1.5 und II.1.9 sowie das letzte Gutachten unter Punkt II.1.11) ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Keines dieser Gutachten wurde von den Parteien angezweifelt.

2.5. Die Feststellungen zu Punkt II.1.7 (Rückkehrgespräch) ergeben sich aus dem ersten Ruhestandsversetzungsverfahren, das dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ansuchen in der mündlichen Verhandlung, vorgelegt wurde (sh OZ 7). Dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Wiederaufnahme des Dienstes am 01.09.2023 wieder in der gerechtfertigten Abwesenheit befindet, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsschrift S 8), denen nicht widersprochen wurde.

2.6. Die Feststellungen unter Punkt II.1.13 ergeben sich vor dem Hintergrund der beinahe gleichlautenden Gutachten – vor allem des letzten Gutachtens - aus folgender Beweiswürdigung:

Das gegenständliche Verfahren wurde unmittelbar nach der Beendigung des ersten Verfahrens – welches eine Dienstfähigkeit ergab - eingeleitet. Auslöser war das Rückkehrgespräch bei der Leiterin der JA, welche dabei beim Beschwerdeführer eine Gangschwäche wahrgenommen hat. Auffallend ist, dass sämtliche Gutachten von der gleichen Diagnose ausgehen. Es besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen den Gutachten, welche zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, und dem zuletzt eingeholten Gutachten der BVAEB vom 04.03.2025 (sh dazu Punkt II.1.11). Fest steht, dass der Beschwerdeführer bei Sprint- und Ausdauerleistungen eingeschränkt ist. Dies war bereits im Gutachten vom 11.01.2023 bekannt, ebenso dass es sich dabei um einen Dauerzustand handelt (sh dazu Punkt II.1.5).

Vor dem Hintergrund der in etwa gleichbleibenden Gutachten und der Tatsache, dass kein neuer Sachverhalt bzw. kein neues Krankheitsbild hinzugetreten ist, lässt sich nicht zwingend der Schluss ziehen, dass die erstmals durchgeführte Ruhestandsversetzung, welche mit einer Einstellung geändert hat, auch dazu führt, dass auch das jetzige Verfahren mit einer Einstellung enden muss.

Das Gutachten von Dr. XXXX vom 11.01.2023 (sh Punkt II.1.5) ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Einschränkungen bei der Dienstausübung hat. Er führte allerdings auch aus, dass ein Nachlaufen über weite Strecken nicht möglich sein wird. Der Sprint-und Ausdauerbereich ist eingeschränkt.

Acht Monate später wurde der Beschwerdeführer nochmals untersucht, diesmal von der BVAEB (sh dazu Punkt II.1.9).

Der Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer als Leiter der Werkstätte keine Einschränkungen hat. Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschließen und ist dies auch logisch und nachvollziehbar, nachdem er dort auch keine Uniform trägt, lediglich mit einem Pfefferspray und einem Funkgerät ausgestattet ist und mit der „Arbeitseinteilung, Unterweisung und Beaufsichtigung der im Betrieb zugeteilten Insassen“ (Auszug aus der Arbeitsplatzbeschreibung) beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht nur diese Aufgabe zu erfüllen, sondern auch weitere Aufgaben wie Ausführungen und die Tätigkeiten auf den Abteilungen (zu 25% seiner Gesamtdienstleistung). Insofern ist auch das Gutachten schlüssig, indem der Gutachter ausführte, dass - sollte man die Anforderungen des Exekutivdienstes „streng heranziehen“ - ein Defizit beim Laufen besteht, um Flüchtende einzuholen.

Ähnlich sieht es das letzte Gutachten vom 04.03.2025, das für das Bundesverwaltungsgericht ebenso nachvollziehbar und schlüssig ist, in dem der Gutachter ausführte, dass der Beschwerdeführer vermutlich in der Lage sein wird ohne Vorbereitung einen Nachlaufprozess zu starten und er vermutlich einer Person quer durch ein Zimmer oder über einen Gang nachlaufen kann. Seine Fähigkeit, jemanden zu verfolgen, ist ähnlich zu sehen wie bei jemanden mit einer mäßigen Adipositas. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Kraft anwenden kann, weil seine oberen Extremitäten funktionstüchtig sind, dennoch - und insofern unterscheiden sich auch die Gutachten voneinander nicht - ist beim Beschwerdeführer eine Mobilitätseinschränkung wegen des Vorfußes, den er nur eingeschränkt heben kann, gegeben. Genau diese Einschränkung führt dazu, dass nicht von einer Exekutivdiensttauglichkeit ausgegangen werden kann.

Wie schon der Obergutachter Dr. XXXX vom 30.10.2023 anführt, besteht ein Defizit, wenn man die Exekutivdiensttauglichkeit „streng heranzieht“. Von diesem strengen Maßstab muss das Bundesverwaltungsgericht ausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht muss von einer vollen Exekutivdiensttauglichkeit ausgehen. Es hat in seiner Beurteilung nicht allein darauf Bedacht zu nehmen, ob dem Beschwerdeführer Zugeständnisse (zB der Entfall der Nachtdienste) gemacht wurden oder ob der Beschwerdeführer nun in der Abteilung Dienst versieht (mit erhöhtem Gefährdungspotenzial) oder lediglich am Turm (geringes Gefährdungspotenzial). Der Beschwerdeführer muss voll exekutivdiensttauglich sein und muss auch bei Vorführungen in der Lage sein, spontan einen Flüchtenden ohne mobile Beschränkungen zu verfolgen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Falle des Wiedereintrittes in den Dienst möglicherweise wenig zu gefahrengeneigten Tätigkeiten wie Ausführungen, Dienst in den Abteilungen etc herangezogen wird (sofern es die Dienstplanung zulässt), kann das Bundesverwaltungsgericht solche Einsätze nicht gänzlich ausschließen – auch der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass er solche Dienste versehen müsste, wenn Not am Mann wäre (s Verhandlungsschrift S 4) - und so gesehen muss der Beschwerdeführer in der Lage sein, uneingeschränkt seine Mobilität einzusetzen. Wenn in den Gutachten zu einer Verfolgungssituation ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei in der Lage, jemanden quer durch ein Zimmer oder über einen Gang zu verfolgen, so steht das Bundesverwaltungsgericht auf dem Standpunkt, dass sich eine Verfolgungssituation außerhalb der JA natürlich gänzlich anders darstellen kann (zB Treppen, unebenes Gelände etc). Es wäre daher im Hinblick auf die Selbstsicherheit des Beschwerdeführers, aber auch im Hinblick auf die Sicherheit seiner Kollegen und Kolleginnen vermessen anzunehmen, dass er nur zu einem geringeren Maß bei solchen gefahrengeneigten Tätigkeiten herangezogen werden würde. Von solch einer Annahme darf das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgehen, machen solche Tätigkeiten doch wie bereits ausgeführt laut Arbeitsplatzbeschreibung 25 % der zu leistenden Arbeit aus.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer gerne wieder seine Arbeit als Leiter der Werkstätte aufnehmen würde und dass er in diesem Bereich mit Sicherheit einen wertvollen Beitrag leisten könnte, doch hat der Beschwerdeführer auch andere Tätigkeiten vorzunehmen und muss dort seine volle Mobilität zum Einsatz bringen können. Dass die vorhandenen körperlichen Defizite in der Werkstätte keine oder nur geringfügige Auswirkungen hätten, ändert daran nichts.

Zudem gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass im Gegensatz zu einer mittleren adipösen Kollegin bzw Kollegen, die Krankheit des Beschwerdeführers augenscheinlich ist. Von diesem Umstand konnte sich auch der Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung überzeugen, und war dies auch Grund für das jetzige Verfahren, das die Leiterin der JA anstieß (sh dazu oben). Diese augenscheinliche Mobilitätseinschränkung bleibt auch den Insassinnen und Insassen nicht verborgen, weswegen der Beschwerdeführer - sollte eine Insassin oder ein Insasse gewaltbereite Motivation aufbauen - besonders gefährdet ist, denn naturgemäß wird bei Justizwachebeamten mit einer augenscheinlichen Mobilitätseinschränkung eher eine Gewaltbereitschaft entwickelt (zB Ausbrechversuch), als bei einem Kollegen bzw Kollegin, bei dem/der dies nicht der Fall ist. Dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Insassinnen und Insassen Erste Hilfe geleistet wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich die Personen, die ihre Haft in der JA verbüßen, ja regelmäßig ändern. Aus einem einmaligen Vorfall mit positivem Ausgang in der Vergangenheit folgt nicht, dass zukünftige Vorfälle ebenso positiv verlaufen müssen. Die augenscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers, bedingt durch seine Krankheit, führt dazu, dass keine Exekutivdienstfähigkeit gegeben ist. Diese Krankheit ist auch ein Dauerzustand.

2.7. Zu den Feststellungen unter Punkt II.1.14: Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus angegeben, dass er nicht in den allgemeinen Verwaltungsdienst wechseln will (sh Verhandlungsschrift, S 7), weswegen ein Verweisarbeitsplatz nur in der Verwendungsgruppe E zur Verfügung steht. Nachdem in dieser Verwendungsgruppe die Exekutivdiensttauglichkeit eine Voraussetzung darstellt, ist ein Verweis auf einen anderen Arbeitsplatz auch nicht möglich.

2.8. Diese Ansicht konnte auch nicht durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.03.2025 entkräftet werden. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass er laut dem Gutachten von Dr. XXXX „seine bisherige Tätigkeit ohne Einschränkung ausüben kann und hierbei auch in allfälligen Gefahrensituationen im Rahmen seiner konkreten Tätigkeit (zB bei Anwendung von Gewalt durch einen Insassen) in entsprechender Weise seine Kraft zur Abwehr bzw zur Festnahme anwenden kann.“ Dazu ist festzuhalten, dass der Arzt folgendes ausführte (sh dazu Punkt II.1.12):

„ […] Wenn im Justizdienst ein Notfall auftritt, wird gewöhnlich der Einsatztrupp alarmiert (habe ich von Justizbeamtin erfahren), dessen Beamte müssen eine körperliche Verfassung haben, vergleichbar z.B. der VEGA- Einheit, u.a. auch mit Schießen beidhändig, auch mit Gewehr und mit höchster körperlicher Beweglichkeit/ Belastbarkeit. Dem wird der hier untersuchte Beamte nicht genügen. […] dass der Beamte (Kraft seiner Ausbildungstechnik und Erfahrung) in entsprechender Weise (bis Verstärkung kommt) Kraft zu Abwehr bzw. zum Schutz eines Kollegen bzw. zur Festnahme anwenden kann...[…]“

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei den Gefahrensituationen nicht auf die Einschätzung des Gutachters verlassen, dass im „Notfall die Einsatztruppe alarmiert“ werde. Dies wird innerhalb der JA wohl so sein, bei Ausführungen außerhalb der JA wird ein Einlangen der Einsatztruppe aber jedenfalls längere Zeit dauern bzw auch davon abhängig sein, ob Kräfte des exekutiven Sicherheitsdienstes überhaupt zur Verfügung stehen. Wenn er – wie der Arzt feststellt – „dem nicht genügen wird“ und auf die Verstärkung warten muss, ist dies ein klares Zeichen dafür, dass er nicht die Exekutivdiensttauglichkeit besitzt.

Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass richtigerweise die Dienstunfähigkeit im Hinblick auf seinen konkreten Arbeitsplatz zu beurteilen ist, hat das ho Ergebnis gezeigt, dass mit seinem Arbeitsplatz auch Exekutivdienst im Ausmaß von 25 % der Gesamttätigkeit verbunden ist, bei der er die volle Exekutivdiensttauglichkeit aufweisen muss. Er verbringt seine Arbeitszeit gerade nicht ausschließlich in der Werkstätte.

Der Beschwerde war daher abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird (somit mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF 2022/205, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Rechtliche Grundlagen

§ 14 BDG 1979 lautet heute:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“

3.3. Einschlägige Judikatur

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. zuletzt 21.03.2017, Ra 2017/12/0002).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. zuletzt VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010).

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. zuletzt VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041).

3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Beim Beschwerdeführer ist eine dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten. Dieser rechtliche Schluss ergibt sich vor dem Hintergrund seines konkreten Arbeitsplatzes (Leiter der Werkstätte als Exekutivbeamter) beweiswürdigend aus den vorgelegten Gutachten. Der Gesundheitszustand ist dauern, nachdem sich aus dem Gutachten von Dr. XXXX vom 21.02.2025 ergibt, dass eine Besserung nicht möglich ist.

3.5. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung)

Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes – unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender „administrativer“ Arbeitsplätze – nicht schon allein deshalb zwingend gegeben ist, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat (s. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058). Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist jedoch hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe der allgemeinen Verwaltung – bei dem er keine volle Exekutivdiensttauglichkeit benötigt - nicht interessiert ist (sh dazu die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.7).

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Unterscheidung von „Mängeln“ iSd § 13 Abs. 3 AVG und „sonstigen Unzulänglichkeiten“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen.