JudikaturBFG

RV/7104395/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 15. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Arbeitnehmerveranlagung der in Tschechien lebenden Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres elektronisch eingebrachten Antrages vom 21.03.2020 mit Bescheid vom 24.03.2020 vorgenommen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.11.2024 eine Beschwerde ein und beantragte das Pendlerpauschale. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Die am 12.12.2024 neuerlich eingebrachte Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewertet und dem Bundesfinanzgericht am 19.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt, worüber die Beschwerdeführerin informiert wurde.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), vorzunehmen.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung ( § 17 Abs. 2 ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Da die Beschwerdeführerin keinen Zustellmangel behauptet, wird gemäß § 26 Abs. 2 ZustG davon ausgegangen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 27.03.2020 erfolgte. Die Beschwerdefrist endete demnach gemäß § 245 Abs. 1 BAO am 27.04.2020.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, einen Fristverlängerungsantrag gemäß § 245 Abs. 3 BAO gestellt zu haben, endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 27.04.2020. Gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht, und war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtliche Beurteilung bereits aus dem Gesetz ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 9. Jänner 2025