Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. August 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, SVNR ***1***, Steuernummer ***2***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Zum wesentlichen Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bf. genannt) ist FinanzOnline-Teilnehmerin und hat nicht nach § 5b Abs. 3 FOnV 2006 auf die elektronische Zustellung verzichtet.Am 17.08.2023 wurde vom Finanzamt Österreich ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iHv € 22.659,00 erlassen. Die Zustellung erfolgte am 18.08.2023 in die FinanzOnline-Databox der Bf.Mit Schreiben vom 24.10.2023 brachte die Bf. eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe vom 17.08.2023 samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per Post ein.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin keine Form der Benachrichtigung erreicht habe. Weiters sei ihr bei mehreren Anrufen über Fragen zum Familienbeihilfenachweis für das Kinderbetreuungsgeld im August und September nichts über eine bereits eingelangte Nachricht und Einstellung der Familienbeihilfe gesagt worden. Ihr sei sogar gesagt worden, es werde sich bemüht, dass sie einen Bescheid bekomme, der besagen würde, dass sie die Familienbeihilfe fortan bekommen würde. Sie habe nichts vermuten können. Erst als ihr die Familienbeihilfe abgedreht worden sei, sei ihr gesagt worden, dass ein Bescheid geschickt werde - aber bei normaler Post. Erst nach einem weiteren Anruf mit einem anderen Kollegen sei ihr gesagt worden, dass der Brief auf Finanzonline geschickt worden sei, weil sie einer digitalen Zustellung zugestimmt habe (also widersprüchliche Informationen). Sie sei am Boden zerstört gewesen - sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht einmal einen Internetzugang in ihrer neuen Wohnung gehabt und neben dem gesamten Umzugsstress und alleinerziehend mit vier Kindern, sei sie nicht auf die Idee gekommen, dass so ein wichtiger Brief, wo es um eine solche Summe gehe, auf einer Online-Plattform zu ihre gelange.Am 26.10.2023 wurde von der Antragstellerin noch eine Ergänzung zur Beschwerde bzw. zum Antrag auf Wiedereinsetzung per Post eingebracht.In der Beschwerde bzw. der Ergänzung zur Beschwerde werde bemängelt, dass die Familienbeihilfe bei allen Kindern bis zum August 2023 zurückgefordert werde, obwohl die Kinder bereits ab 23.05.2023 wieder fix in Österreich wohnhaft gewesen seien. Nur ***3*** sei erst am 31.05.2023 gemeldet gewesen. Die Gesamtsumme müsse überarbeitet werden.
Mit Bescheid vom 10.01.2024 wurde der Antrag vom 24.10.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien (und damit gem. § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang gehabt habe. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch die FinanzOnline-Teilnehmerin komme es nicht an.Die fehlende Kenntnis der Bf. von der Bescheidzustellung in die Databox beruhe aber auch nicht auf einem nur den minderen Grad des Versehens darstellenden Verschulden. Wenn die Bf. weder auf die elektronische Zustellung verzichtet, noch ausreichende Maßnahmen zur rechtzeitigen Kenntnisnahme von elektronischen Zustellungen gesetzt habe, zeuge dies von einem auffallend sorglosen Verhalten im elektronischen Verkehr mit Behörden. Dies würde selbst im Fall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses einer Wiedereinsetzung entgegenstehen.Die Versäumung der Beschwerdefrist sei somit weder auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen noch habe ein nur den minderen Grad des Versehens darstellendes Verschulden vorgelegen.Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis (RSb) am 18.01.2024 zugestellt.Mit Bescheid vom 11.01.2024 hat die Abgabenbehörde nach § 299 BAO (Bescheidaufhebung von Amts wegen) eine teilweise Aufhebung zum Rückforderungsbescheid vom 17.08.2023 verfügt und für den Zeitraum 5/2023 bis 8/2023 die Rückforderung aufgehoben, aufgrund der Anträge der Bf. vom 24.10.2023.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde vom 24.10.2023 gegen den Rückforderungsbescheid vom 17.08.2023 wegen Verspätung zurückgewiesen.Am 01.02.2024 stellte die Bf. einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 01.02.2024, eingebracht am 02.02.2024 zur Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und zum Abweisungsbescheid vom 10.01.2024 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde vom BFG mit Beschluss vom 23.02.2024 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Finanzamt den Anträgen der Bf. zur Familienbeihilfe im Ergebnis für die Zeiträume mit anzunehmendem ständigen Aufenthalt in Österreich bzw. wie beantragt, entsprochen habe und die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos zu bewerten sei.
Mit Schreiben vom 20.03.2024, eingelangt am 20.03.2024, wurde eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 10.01.2024 betreffend Wiedereinsetzung eingebracht.Die Beschwerde ist rechtzeitig, weil am 01.02.2024 ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gestellt wurde, den das BFG mit Beschluss vom 23.02.2024 als unzulässig zurückgewiesen hat. Gem. § 292 Abs. 12 Z 2 BAO beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung mit Zustellung des den Antrag der Partei nicht stattgebenden Beschlusses von neuem zu laufen, weshalb die Beschwerdeerhebung vom 20.03.2024 fristgerecht erhoben wurde.Ergänzend zum Antrag wurde die Beschwerde insbesondere damit begründet, dass die letzte Online-Aktivität der Bf. am 08.03.2023 stattgefunden habe, als sie den Steuerausgleich 2021 eingebracht habe. Danach habe sie nach ihrer Ankunft in Österreich im Mai mehrmals versucht sich einzuloggen und dabei vermutlich 3 Mal das falsche Passwort eingegeben und sei gesperrt worden, sodass sie zur Databox keinen Zugang mehr gehabt habe. Das habe zur Folge gehabt, dass der Rückforderungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt werden haben könne, zumal ein elektronisch zugestelltes Dokument auch tatsächlich in den "elektronischen Verfügungsbereich" des Empfängers gelangen müsse, was bei einer Sperre und einem fehlenden Zugang zur Databox überhaupt nicht möglich sei (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).Zusätzlich möchte die Bf. darauf hinweisen, dass sie in ihrer neuen Wohnung erst ab 02.10.2023 einen Internetzugang gehabt habe um regelmäßig wieder Dinge online abzuwickeln, wobei dieser Umstand bei der Beurteilung der Verschuldensfrage zu Unrecht völlig außer Acht gelassen worden sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2024 betreffend die Beschwerde vom 20.3.2024 gegen den Abweisungsbescheid vom 10.01.2024 betreffend den Wiedereinsetzungsantrag wies das Finanzamt wie bereits im Beschluss des BFG vom 23.02.2024, VH/2100001/2024 - dargelegt wurde, darauf hin, dass das Finanzamt den Anträgen der Bf. zur Familienbeihilfe im Ergebnis für die Zeiträume mit anzunehmendem ständigen Aufenthalt in Österreich bzw. wie beantragt entsprochen habe, weshalb es nicht verständlich sei, weshalb dieses Rechtsmittelverfahren von der Bf. weiter betrieben werde, und weiter:"Die Bf. hat einen FinanzOnline-Zugang und hat nicht nach § 5b Abs 3 FOnV auf die elektronische Zustellung verzichtet.An die Bf. wurde am 17.08.2023 ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag iHv € 22.659,00 erlassen. Die Zustellung erfolgte am 18.08.2023 in die FinanzOnline-Databox.Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt nur dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 98 Abs 2 BAO).Die Erläuterungen zu § 98 Abs 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR XXIII. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Das Gesetz beschränkt die damit verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).Abgabestelle ist insbesondere die Wohnung des Empfängers (§ 2 Z 4 ZustG). Eine Ortsabwesenheit von der Wohnung wurde von der Bf. nicht behauptet.Gegenständlich behauptet die Bf., dass sie sich nach ihrer Ankunft in Österreich im Mai mehrmals versucht habe, sich einzuloggen und dabei vermutlich 3 Mal das falsche Passwort eingegeben habe und damit gesperrt worden sei, sodass sie zur "Databox" keinen Zugang mehr gehabt habe.Entsprechend dem Anmeldeverfahren zu FinanzOnline hatte die Bf. folgende Anträge auf Rücksetzung der Zugangsdaten beim Finanzamt gestellt:- Antrag vom 31.10.2023 - Zugangscode/Mitteilung (Rücksetzung) - Führerschein, FA ***4***, persönlich - Erledigung am 01.11.2023- Antrag vom 24.05.2023 - Zugangscode/Mitteilung (Rücksetzung) - Reisepass, FA ***5***, Brief - Erledigung am 30.05.2023.- Antrag vom 31.05.2021 - Freischalte-PIN für Handy-Aktivierung - durch FA ***2***, Brief - Erledigung am 01.06.2021 - Antrag vom 14.06.2019 - Zugangscode/Mitteilung (Rucksetzung) - Führerschein, FA ***6***, persönlich - Erledigung am 14.06.2019 Antrag vom 31.05.2019 - Zugangscode/Mitteilung (Rücksetzung) - Führerschein, FA ***6***, persönlich - Erledigung am 31.05.2019- Antrag vom 08.05.2019 - Anmeldung über Unternehmensserviceportal - USP - Erledigung am 08.05.2019.Das Vorbringen, dass die Bf. sich im Mai durch falsche Passwort-Eingaben gesperrt habe, entspricht den Daten aus dem Anmeldeverfahren, doch wurden der Bf. am 30.05.2023 neue Zugangsdaten zu FinanzOnline per Brief übermittelt, weshalb sie in weiterer Folge wieder einen Zugang zu FinanzOnline hatte.Am 18.08.2023 wurde der beschwerdegegenständliche Rückforderungsbescheid vom 17.08.2023 in die Databox der Bf. zugestellt, gegen den sie am 24.10.2023 eine Bescheidbeschwerde schriftlich (via Postkasten) einbrachte. Das bedeutet, dass die Bf. zu diesem Zeitpunkt einen Zugang zu FinanzOnline gehabt haben musste, weil ihr erneuter Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten erst am 31.10.2023 beim Finanzamt gestellt wurde. Zudem nimmt die Beschwerde Bezug auf den Rückforderungsbescheid ("Im Schreiben 16 980 468 steht [...]") und eine "Nachsendung des Rückzahlungsantrages", wie die Bf. in ihrer Beschwerde ausführt und behauptet, ist im System nicht ersichtlich und hat daher nicht stattgefunden.Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 1.4.2008,2006/06/0243; VwGH 27.1.2005,2004/16/0197; VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094; VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).Zur Führung des Gegenbeweises bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0027; VwGH 27.7.2007, 2006/10/0040). All dies ist hier nicht der Fall, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der Rückforderungsbescheid gegen den sich die Beschwerde richtet, ist am 17.08.2023 erlassen und der Bf. nachweislich am 18.08.2023 per FON zugestellt worden. Die Frist (§ 108 BAO) für die Einbringung einer Beschwerde endete daher am 18.09.2023. Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wurde am 24.10.2023 beim Finanzamt eingebracht. Die Verspätung der Einbringung wurde auch durch die Bf. nicht bestritten, aber es wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser wurde grundsätzlich damit begründet, dass die Bf. keine Form der Benachrichtigung über die Zustellung des Bescheids in FinanzOnline erhalten habe.Der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der Wiedereinsetzung wurden abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2024 wurde innerhalb der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb der Bescheid mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag betrifft das Beschwerdeverfahren zum Rückforderungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid als verspätet. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht hätte ergehen dürfen, bis rechtskräftig über den eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag entschieden worden sei. Ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag hindert nach der Rechtsprechung des VwGH nicht an der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (vgl. zB VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; VwGH 28.02.2000, 95/17/0405 mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2971 und 2989; VwGH 28.09.2011, 2009/13/0156; VwGH 17.03.2005, 2005/16/0039; VwGH 25.04.2014, 2013/21/0240). Es ist nach der Rechtsprechung des VwGH also zulässig, über die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet schon vor einem Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Rechtskraft der Abweisung der Wiedereinsetzung ist aber ohnehin keine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt.
Da der Rückforderungsbescheid vom 17.08.2023 der Bf. rechtswirksam am 18.08.2023 durch Zustellung in die Databox zugegangen ist, und die Beschwerde erst mit 24.10.2023 einlangte, also außerhalb der Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO iVm § 108 BAO,ist die Beschwerdefrist als versäumt zu werten und die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zu beurteilen, weshalb diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurückzuweisen war.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht und den Beschwerdevorentscheidungen zu verweisen und auf den bereits mehrfach erfolgten Hinweis, dass die Bf. für die Zeiträume des nachweislichen Aufenthaltes mit ihren Kindern in Österreich die Familienbeihilfe aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 16.01.2024 im Ergebnis ohnehin erhalten hat und der Rückforderungsbetrag entsprechend herabgesetzt wurde.Für ständige Aufenthalte der Kinder in Drittländern besteht nach § 5 Abs. 3 BAO kein Familienbeihilfenanspruch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Es waren Sachverhaltsfragen zu klären und folgt die Entscheidung im Übrigen der Rechtsprechung des VwGH.
Graz, am 26. September 2024