Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juni 2024 betreffend Familienbeihilfe 09.2023-04.2024 Ordnungsbegriff ***Ord.-Beg.*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Rückforderungsbescheid Einzahlung für das Kind ***NN*** ***Kind*** vom 17. Juni 2024 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume September 2023 bis April 2024 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Familienleistung nur für jene Monate zustehe, in denen die Beschwerdeführerin (Bf) in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sei bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalte. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Kindergartenbesuch der Tochter in ***Stadt Ausland***) in ***Ausland*** sei, unterliege der Anspruch auf Familienbeihilfe einem grenzüberschreitenden Sachverhalt. Voraussetzung für die Anerkennung einer Familienleistung sei die tatsächliche Ausübung einer rechtmäßigen, erlaubten Tätigkeit gegen Bezahlung. Allerdings würden Tätigkeit, die sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen außer Betracht bleiben. Hiervon könne z.B. ausgegangen werden, wenn eine Tätigkeit nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch ausgeübt werde (Richtwert: wöchentliche Mindestarbeitszeit von 8 Stunden).
Mit Schreiben vom 4. September 2024 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Juni 2024 erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das "zugesandte Schreiben" erst mit 2. September 2024 als zugestellt gelte, da dieses der Bf (bis auf die Mahnung) ohne weitere Benachrichtigung (weder per E-Mail, noch per Post) nur bei "Finanz-Online" online gestellt worden sei. Erst durch die am 2. September 2024 postalisch erhaltene Zusendung des Mahnschreibens vom 9. August 2024 hätte die Bf Kenntnis über die Änderungen erhalten und erst mit 2. September 2024 sei sie auch technisch in der Lage gewesen, sich bei Finanz-Online einzuloggen und die gegenständlichen Schreiben abzurufen. Beantragt werde, die gegenständliche Causa in den vorigen Stand zurückzusetzen, um die zustehenden Rechtsmittel wahrnehmen zu können. Die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe basiere bezüglich des Anspruchszeitraums auf keiner rechtlichen Grundlage, da der Wohnstaat der Tochter der Bf Österreich sei. Ebenso basiere die Buchungsmitteilung Nr. 1/2024 auf keiner rechtlichen Grundlage. Der Rückforderungsbescheid erwähne eine Begründung, die nicht dem Gesetz entspreche. Nach § 2 Abs. 1 FLAG sei Voraussetzung für den Erhalt der Familienbeihilfe ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, beides hätten die Bf und ihre Tochter. Ebenfalls sei Voraussetzung eine selbständige oder unselbständige bezahlte Tätigkeit, der die Bf auch seit 29. Dezember 2016 nachkomme. Die Ansicht der belangten Behörde von sporadisch, unregelmäßig und unwesentlich entspreche ihrer subjektiven Auffassung und sei nicht gesetzlich festgelegt, sowie auch keine Mindeststundenanzahl. Die Bf arbeite und helfe seit 2016 bei ihrem Bruder in seiner Firma mit, bezahlt und unbezahlt, was nach Auffassung der gesamten Familie der Bf nicht als sporadisch, unwesentlich oder unregelmäßig anzusehen sei. Das Lebensinteresse einer Person sei nach § 2 Abs. 8 FLAG dort, wo sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe und nicht der derzeitige Aufenthaltsort. Für die Bf und ihre Tochter sei Österreich der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die Bf habe im Juni 2023 das Finanzamt angerufen und sich erkundigt, ob es zu Änderungen kommen würde, falls sich ihr Kind ab 1. September 2023 vorübergehend in ***Ausland*** wegen ihrer Sprachrehabilitation (gesundheitlicher Grund) und ebenso wegen des Pflichtkindergartenjahres aufhalte. Ein Mitarbeiter hätte der Bf mitgeteilt, dass sich nichts ändere, solange der Hauptwohnsitz der Tochter in Österreich bleibe. Am 4. Oktober 2023 habe die Bf nochmals beim Finanzamt in ***Ort*** angerufen und gefragt, ob sie eine Bestätigung über die Rehabilitation und das Pflichtkindergartenjahr in ***Ausland*** zuschicken solle. Ihr wäre nochmals von einer Mitarbeiterin bestätigt worden, dass sich bezüglich Familienbeihilfe nichts ändere. Am 10. Oktober 2023 habe die Bf einen schriftlichen Vermerk bezüglich des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes zwecks Rehabilitation zukommen lassen. Am 25. April 2024 sei der Bf ein Vorhalt postalisch zugestellt worden, welchen sie am 6. Mai 2024 schriftlich beantwortet hätte. Aus dem Brief sei erkennbar, dass ihre 100% behinderte taube Tochter zwecks Sprachrehabilitation und der Ersterlernung der Muttersprache sich vorübergehend und nicht ständig aus medizinischen Gründen gemeinsam mit der Bf in ***Ausland*** aufhalte. Diese Informationen habe die Bf im Juni 2023 telefonisch und im Oktober 2023 schriftlich an die belangte Behörde mitgeteilt. Das nicht sofort schriftliche Urgieren bzw. die telefonische Zustimmung durch die belangte Behörde bedeute rechtlich ein Einverständnis und es gäbe keinen Grund, die Familienbeihilfe einzustellen bzw. rückzufordern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Oktober 2024 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gem. § 245 BAO nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Mit Vorlageantrag vom 21. Oktober 2024 wurde beantragt, die Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schreiben (gemeint wohl der Bescheid vom 17. Juni 2024) erst am 2. September 2024 als zugestellt gelte. Im Finanz-Online sei ihre E-Mail-Adresse hinterlegt gewesen, somit hätte sie bei Erhalt von Nachrichten informiert werden sollen. Eine elektronische Benachrichtigung hätte niemals stattgefunden. Sie habe sich im Mai 2024 in Finanz-Online eingeloggt sowie erst im September 2024 wieder. Somit habe die Bf erst am 2. September 2024 Kenntnis über die Änderungen erhalten und hätte erst dann die gegenständlichen Schreiben abrufen können. Somit würden die Schreiben erst am 2. September 2024 als zugestellt gelten und die Beschwerde betreffend dieser vom 4. September 2024 als fristgerecht eingebracht. Der Hauptwohnsitz der Bf sei ***Adr***.
Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 4. Dezember 2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Beigelegt wurde unter anderem ein Nachweis über die Zustellung des Rückforderungsbescheides vom 17. Juni 2024. Demnach wurde der Bescheid am 18. Juni 2024 über FinanzOnline versendet. Der Zugang zu FinanzOnline wurde demnach erstmals am 17. Mai 2019 vergeben und der elektronischen Zustellung zugestimmt. Mit 2. September 2024 wurde die Zustimmung zur elektronischen Zustellung widerrufen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juli 2025 wurde die Bf ersucht, Fragen zum Auslandsaufenthalt und zum Zeitpunkt der Rückkehr an die österreichische Abgabestelle zu beantworten und geeignete Nachweise vorzulegen sowie bekannt zu geben, warum es nicht möglich war, sich "technisch" bei FinanzOnline einzuloggen.
Mit Stellungnahme vom 7. August 2025 führte die Bf in Beantwortung des Beschlusses aus, dass die Bf das Finanzamt am 3. Juni 2024 telefonisch betreffend der Unterlagen zur Vorhaltsbeantwortung kontaktierte, die zuständige Sachbearbeiterin aber im Urlaub gewesen sei. Es sei ihr vergewissert worden, dass sie falls nötig per Post kontaktiert werde. Die Tage danach hätte die Bf versucht, sich über ihren Laptop bei FinanzOnline einzuloggen, dies hätte aber vermutlich aus technischen Gründen der Internetseite nicht funktioniert. Einige Tage danach hätte der Laptop nicht mehr funktioniert, an denen die Zugangsdaten zu FinanzOnline gespeichert gewesen wären. Ende August habe der Bruder der Bf den Laptop repariert. Anfang September, nach postalisch erhaltenem Schreiben des Finanzamtes, hätte die Bf es geschafft, sich bei FinanzOnline einzuloggen und erst dann habe sie den Rückforderungsbescheid bekommen. Im Zeitraum 06/2024 bis 09/2024 sei sie in ***Ausland*** gewesen, wobei sie am Freitag, 28. Juni 2024 wegen eines Arztbesuches für weniger als 24 Stunden in ***Ort*** gewesen sei. Ihr sei aber nie der Rückforderungsbescheid postalisch zugestellt oder hinterlegt worden. Bei ihrer Abwesenheit werde ihre Post von ihrem Vater entgegen genommen und ihr nach ***Stadt Ausland*** persönlich gebracht. Über die Hinterlegung des Schreibens im Online-Postfach sei sie nie in Kenntnis gesetzt worden; die Zustellung gelte erst als erfolgt mit in Kenntnissetzung einer Benachrichtigung, die im September 2024 erfolgt sei. In der FinanzOnline-Verordnung sei angeführt, dass jeder Teilnehmer mittels E-Mail über die elektronische Zustellung benachrichtigt werde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Nach dem Zustellgesetz § 35 und § 36 sei angeführt, dass eine E-Mail-Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in einem Online-Postfach zwingend sei. Die WKO erkläre zudem, dass eine Zustellung als nicht bewirkt gelte, wenn die elektronische Verständigung beim Empfänger nicht eingelangt sei, wenn der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis habe oder während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend gewesen sei. Die postalisch zugeschickte Mahnung hätte ebenfalls elektronisch zugeschickt werden müssen, falls der Abgabeort elektronisch gewesen sei; dies sei aber anscheinend nicht der Fall gewesen, deshalb wäre sie per Post gekommen. Beigelegt wurden Kopien eines Terminkalenders und ein Bankauszug betreffend die Verwendung der Bankomatkarte.
Die Beschwerdeführerin (Bf) lebte seit September 2023 und im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Tochter in ***Ausland*** zwecks Erlernung der Muttersprache der behinderten Tochter. Die Tochter besuchte aus diesem Grund seit September 2023 den Kindergarten in ***Ausland***.
Mit Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2024 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume September 2023 bis April 2024 rückgefordert. Dieser Bescheid wurde über FinanzOnline in die Databox der Bf am 18. Juni 2024 zugestellt.
Der erstmalige Zugang zu FinanzOnline der Bf wurde am 17. Mai 2019 vergeben. Der elektronischen Zustellung wurde zugestimmt. Der Widerruf der elektronischen Zustellung erfolgte am 2. September 2024.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem vorgelegten Familienbeihilfenakt sowie den jeweiligen Vorbringen der Parteien.
Dass sich die Bf gemeinsam mit ihrer Tochter seit September 2023 in ***Ausland*** aufhält und die Tochter dort den Kindergarten besucht, ist zwischen den Parteien unstrittig und wurde auch von der Bf in ihrer Beschwerde vom 4. September 2024 ausgeführt.
Dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 18. Juni 2024 erfolgte, basiert auf den vorgelegten Zustellungsnachweisen der belangten Behörde. Von der Bf wurde nicht behauptet, dass der Bescheid nicht in die Databox zugestellt worden sei.
Dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Zugang zu FinanzOnline aktiv war und dass der elektronischen Zustellung zugestimmt wurde, wurde von der Bf nicht bestritten.
Nach § 2 Z 4 Zustellgesetz (ZustG) ist Abgabestelle eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers. Jeder dieser genannten Orte ist "Abgabestelle" nur dann und nur so lange, wenn und als sich der Empfänger, von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen, dort tatsächlich aufhält (zB VwGH 25. März 2010, 2010/21/0007; vgl auch Ritz/Koran, BAO8, § 98, Rz 6a mwN). Wohnung ist die Räumlichkeit, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo er also gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt (VwGH 21. Dezember 2021, Ra 2020/21/0446). Wesentlich ist, dass die Wohnung tatsächlich benützt ist. Auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an (VwGH 11. September 1997, 97/15/0106). Eine bloß fallweise Benützung etwa als häufiger Besucher begründet noch keine Wohnung im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Eine Wohnung bleibt Abgabestelle, auch wenn der Empfänger (z.B. wegen Urlaubs, Geschäftsreise, kürzere Krankenhausaufenthalte) vorübergehend abwesend ist (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 98, Rz 15 mwN). Eine längere Abwesenheit, wodurch die Wohnung den Charakter der Abgabestelle verliert, hat die Judikatur z.B. bejaht für die Dauer des Grundwehrdienstes (VwGH 30. Juni 1988, 88/10/0069). Welche Zeit maßgebend ist wird in der Literatur mit zwei, spätestens drei Monaten angegeben. Maßgebend sei, ob das Wohnen für einen so langen Zeitraum aufgegeben wird, der nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar erscheinen lässt. Bei einer rund viermonatigen Benützung einer anderen Wohnung ist der bis dahin benutzten Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nicht mehr zuzubilligen, wenn der Empfänger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen regelmäßigen Aufenthalt verlegt hat (Ritz/Koran, BAO8, § 98, Rz 15 f mwN).
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (VwGH 31. Juli 2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) kommt es nicht an (vgl zB BFG 29. Jänner 2015, RV/5101248/2014). Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (vgl BFG 22. Oktober 2015, RV/7104573/2015; 17. Mai 2023, RV/7100995/2023). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FinanzOnlineVerordnung 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter. Sie ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung (vgl z.B. BFG 31. August 2023, RV/4100210/2023).
Nach § 98 Abs 2 Satz 2 BAO gilt die Zustellung eines elektronisch zugestellten Dokuments dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Diese Bestimmung gilt nicht bei Aufgabe der Abgabestelle (VwGH 23. Jänner 2019, Ra 2018/13/0014). Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend und wird die Empfangseinrichtungen - anders als im Urlaub - in der Regel mitgenommen haben. Erweist sich dies etwa wegen der Verhältnisse an der neuen Abgabestelle und/oder einer geplanten späteren Rückkehr an die frühere Abgabestelle nicht als opportun, so verbleibt die in § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 geregelte Möglichkeit, auf die elektronische Zustellung zu verzichten.
Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat sich die Beschwerdeführerin seit September 2023 nicht mehr an ihrer Abgabestelle aufgehalten. Damit war im Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides vom 17. Juni 2024 etwa 10 Monate später jedenfalls die Abgabestelle als "aufgegeben" anzusehen (vgl. die oben angeführten Ausführungen und Literatur- und Judikaturhinweise). Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend und wird die Empfangseinrichtungen - anders als im Urlaub - in der Regel mitgenommen haben. Dies dürfte auch im Fall der Beschwerdeführerin zutreffend sein, zumal sie selbst angibt, ihren Laptop mit den Zugangsdaten zu FinanzOnline nach ***Ausland*** mitgenommen zu haben und sich auch im September 2024 in ***Ausland*** eingeloggt hat. Zudem hat die Bf nie behauptet, die Zugangsdaten zu FinanzOnline hätten nicht funktioniert, sondern lediglich, dass ihr Laptop nicht funktioniert habe. § 98 Abs 2 letzter Satz BAO ist daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung nicht an. Die Beschwerdeführerin hatte am 18. Juni 2024 Zugang zu ihrer Databox in FinanzOnline. Dass der Laptop mit den darauf gespeicherten Zugangsdaten nicht funktionierte ändert daran nichts, da die nochmalige Zusendung der Zugangsdaten beim Finanzamt beantragt hätte werden können. Die Information über die Einbringung von Daten in die Databox an die angegebene E-Mail-Adresse hat nach der Rechtsprechung lediglich Service-Charakter. Erfolgt eine solche Information daher nicht, ändert es nichts an der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH vom 3. September 2019, Ra 2018/15/0035).
Wien, am 17. November 2025
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