BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StB1***, ***Adr1***, vom 11. Mai 2021 (Datum des Einlangens beim FAÖ) gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch ***AV1***, vom 18. Februar 2021 betreffend a) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2012 bis 2018, b) Einkommensteuer 2012 bis 2018 sowie c) Anspruchszinsen 2012 bis 2018, allesamt ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer (Bf) abgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt aufgrund der Feststellungen der Prüferin Wiederaufnahmebescheide sowie darauf basierende Einkommensteuerbescheide (Sachbescheide) für die Jahre 2012 bis 2018. Aufgrund der sich ergebenden Abgabennachforderungen ergingen auch entsprechende Anspruchszinsenbescheide derselben Zeiträume.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Bescheidbeschwerde, datiert mit 08.03.2021, wandte die steuerliche Vertretung in Bezug auf die "Rechtzeitigkeit der Beschwerde" (Pkt. 2 der Beschwerdeschrift) ein, die gegenständlichen Steuerbescheide seien am 18.02.2021 ausgefertigt und am 19.02.2021 per Databox zugestellt worden. Der Betriebsprüfungsbericht, datiert mit 19.02.2018, sei zunächst als Begründung nicht zugegangen. Dieser sei vorerst irrtümlicherweise, und zwar mit Datum 26.02.2021, einer anderen Steuerberatungskanzlei zugestellt worden. Erst am 03.03.2021 sei der Betriebsprüfungsbericht der steuerlichen Vertretung des Bf zugegangen.
Weiters seien die nunmehr beschwerdeverfangenen Steuerbescheide der steuerlichen Vertretung mit Datum 26.02.2021 in Papierform zugegangen. Die mit 08.03.2021 datierte Beschwerde sei somit rechtzeitig eingebracht worden.
Fakt ist, dass die gegenständliche Beschwerde den Eingangsstempel des Finanzamtes Österreich-Postfach 260 mit dem Eingangsdatum 11.05.2021 trägt.
In der Beschwerdebegründung wandte der Bf ein, die bekämpften Bescheide seien mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Die vom Bf gerügten Mängel wurden im Beschwerdeschriftsatz ausführlich dargestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 Abs.1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Im Begründungsteil führte die Behörde wörtlich aus:
"Am 18.02.2021 wurden vom Finanzamt Österreich die oa. Bescheide an den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) erlassen. Sowohl in den Einkommensteuerbescheiden, den Anspruchszinsenbescheiden als auch in den Wiederaufnahmebescheiden wurde jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung hingewiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen waren.
Mit datierten Schreiben vom 08.03.2021, eingelangt am 09.03.2021 wurde von der steuerlichen Vertretung des Abgabepflichtigen ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO für den Betrag iHv € 389.725,33 gestellt. Begründet wurde dieses Ersuchen damit, dass "am heutigen Tage eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 - 2018 eingebracht wurde."
Dem Umstand geschuldet, dass beim Abgabepflichtigen zum Zeitpunkt des Einlangens keine Beschwerde eingelangt war, wurde von der Mitarbeiterin der betrieblichen Veranlagung Frau ***A*** am 14.04.2021 telefonisch beim steuerlichen Vertreter um Auskunft ersucht, ob eine Beschwerde eingebracht wurde, weil diese im System nicht aufrecht sei.
Mit E-Mail vom 14.04.2021 wurde folgendes E-Mail an das Finanzamt übermittelt:
"Sehr geehrte Frau ***A***! Wie soeben telefonisch besprochen übermitteln wir Ihnen den Postnachweis und die Beschwerde ohne Beilagen zu Ihrer Verwendung. Mit freundlichen Grüßen i.A. ***B***."
Die Dokumente Beschwerde.pdf und Postnachweis.pdf wurden als Anlage mitübermittelt.
Die mitübermittelte Rechnung (Postnachweis.pdf) wurde am 8.3.2021, um 17:06 aufgegeben. Dabei wurde ein Paket Inland bis 4 kg an die PLZ 1000 mit der Sendungsnummer ***12345** verschickt.
In der übermittelten Bescheidbeschwerde wurde in den Beschwerdeanträgen (Punkt 4.) neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zahlungsanspruches bis zur Entscheidung über die Beschwerde gestellt.
Mit Vorhalt vom 07.05.2021 ersuchte das Finanzamt Österreich um nachstehende Ergänzung:
"Dem Finanzamt Österreich ist bis dato keine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 eingegangen. Auch die Abfrage der Sendungsverfolgungsnummer, die per Mail am 14.4.2021 dem Finanzamt übermittelt wurde, kommt zum Ergebnis, dass die Sendung noch nicht an den Empfänger übergeben wurde. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen zu führen, wonach die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden ist, also ihr tatsächlich zugekommen ist (VwGH 20.1.1983, 82/16/0119). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (s. VwGH 6.7.2011, 2008/13/0149). Hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. VwGH 26.07.2007 (Anm.: gemeint wohl 2017), Ra 2016/13/0039). Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, einen Nachweis über das Einlangen der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 beim Finanzamt vorzulegen."
Am 11.05.2021 langte beim Finanzamt Österreich - Postfach 260 ein mit 08.03.2021 datiertes Schreiben der steuerlichen Vertretung ein, in dem Bescheidbeschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 erhoben wurde. Beilagen waren diesem Schreiben nicht angeschlossen.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird unter Punkt 2. Folgendes ausgeführt:
"2.1. Die gegenständlichen Steuerbescheide sind am 18.02.2021 ausgefertigt und wurden am 19.02.2021 per Databox zugestellt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig. Der Betriebsprüfungsbericht ist bisher als Begründung nicht zugegangen.
2.2. Die Begründung der Bescheide bezieht sich auf die Feststellungen der Abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Überschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen ist. Der Betriebsprüfungsbericht wurde am 19.02.2021 ausgefertigt und am 03.03.2021 zugestellt. Dieser wurde postalisch irrtümlich einer anderen Steuerberatungskanzlei am 26.02.2021 zugestellt wie auch aus dem Zustellvermerk am Deckblatt ersichtlich ist.
Beilage 39: Betriebsprüfungsbericht vom 19.02.2021
2.3. Die Steuerbescheide wurden in Papierform sodann am 26.02.2021 dem zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder zugestellt. Die Beschwerde ist rechtzeitig."
Mit Schreiben vom 12.05.2021, eingelangt am 14.05.2021, erfolgte von Seiten der steuerlichen Vertretung die Beantwortung des Ergänzungsersuchens mit folgendem Inhalt:
"In Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung teilen wir Ihnen mit, dass wir die gegenständliche Sendung fristgerecht am 08.03.2021 an das zuständige Finanzamt Österreich übersandt haben. Die entsprechende Absendung ist für die Fristenwahrung maßgeblich. Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Recherche bzw. Sendungsverfolgung hat ergeben, dass die Sendung (es handelt sich um einen Ordner) noch immer im Verteilungszentrum liegt. Wir haben nunmehr ersucht, die Zustellung durchzuführen, wobei die Zustellung an das Finanzamt Österreich, Marxergasse 4, 1030 Wien, erfolgen wird. Bereits vorweg haben wir die Beschwerde per Mail übermittelt".
Am 09.06.2021 wurde beim Finanzamt Österreich, gemeinsame Einlaufstelle der Finanzämter Wien, ein weiteres Schreiben der steuerlichen Vertretung mit Datum 08.03.2021 persönlich überreicht, in dem eine Bescheidbeschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 erhoben wurde. In diesem Schreiben waren auch Beilagen enthalten.
Zusammenfassend liegen dem Finanzamt Österreich, Dienststelle ***XX*** nunmehr drei idente Beschwerdeschreiben vor:
1. Übermittlung der Beschwerde ohne Beilagen per Mail am 14.04.2021 an Frau ***A***,
2. Postalische Einbringung der Beschwerde ohne Beilagen an das Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien am 11.05.2021.
3. Persönliche Überreichung der Beschwerde mit Beilagen an das Finanzamt Österreich, gemeinsame Einlaufstelle der Finanzämter Wien, am 09.06.2021.
Die Abfrage der Sendungsverfolgungsnummer bei Post.at vom 16.08.2021 hat ergeben, dass das Paket noch immer in Zustellung ist. Die letzte Aktualisierung hatte am 09.06.2021 stattgefunden.
Am 16.08.2021 wurde vom Finanzamt Österreich, Herrn ***AV1***, telefonisch Rücksprache bei der österreichischen Post gehalten. Dazu wurde folgender Aktenvermerk angefertigt:
"Laut tel. Rücksprache bei der Post (+43 800 010100) wurde das Paket definitiv noch nicht zugestellt. Ein Ersuchen des Absenders, dass die Zustellung an das Finanzamt Österreich, Marxergasse 4,1030 Wien, erfolgen soll, ist im Zustellsystem nicht vermerkt und auch nicht möglich, zumal laut Postauskunft kein Problem mit der Adresse des Empfängers besteht. Dass in das System von Seiten der Post nicht eingegriffen wurde, wird auch dadurch bestätigt, dass zu dieser Sendungsnummer bis dato noch kein Nachforschungsauftrag in Auftrag gegeben wurde (dies kann nur der Absender erwirken). Zuletzt wurde die Frage, ob man mit der Post vereinbaren kann, dass eine "persönliche Überreichung" eines Pakets durch den Postboten an das Infocenter eines Finanzamtes erfolgen soll, ablehnend beantwortet (Anm. durch Finanzamt: normal werden diese in der Einlaufstelle des Finanzamtes abgegeben und mit Posteingangsstempel und nicht mit 'persönlich überreicht' versehen). Die Post-Geschäftsfallnummer lautet: GZ-***XXX***-W0R3".
Rechtslage:
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Nach § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist nach § 9 Abs. 3 ZustellG ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Nach § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Rechtliche Würdigung:
Zu Beginn wird von der Abgabenbehörde auf folgende Widersprüche des Bf. bezüglich den Ausführungen der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hingewiesen:
"2.1. Die gegenständlichen Steuerbescheide sind am 18.02.2021 ausgefertigt und wurden am 19.02.2021 per Databox zugestellt [...]'
"2.3. Die Steuerbescheide wurden in Papierform sodann am 26.02.2021 dem zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder zugestellt [...]'
Die beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide, die Anspruchszinsenbescheide und die Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren wurden jeweils postalisch an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter zugestellt. Der Beschwerdeführer ist zwar FinanzOnline-Teilnehmer, auf die elektronische Zustellung hat er aber verzichtet.
"2.1 [...] Der Betriebsprüfungsbericht ist bisher als Begründung nicht zugegangen."
"2.2. [...] Der Betriebsprüfungsbericht wurde am 19.02.2021 ausgefertigt und am 03.03.2021 zugestellt. Dieser wurde postalisch irrtümlich einer anderen Steuerberatungskanzlei am 26.02.2021 zugestellt wie auch aus dem Zustellvermerk am Deckblatt ersichtlich ist.
Beilage 39: Betriebsprüfungsbericht vom 19.02.2021"
Dass der Betriebsprüfungsbericht vom 19.02.2021 der beschwerdeführenden Partei zugegangen ist, zeigt die Tatsache, dass der Bericht als Beilage 39 der Beschwerde angeführt wurde.
Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung der angefochtenen Bescheide vom 18.02.2021 an den bestellten Zustellbevollmächtigten. Nach § 26 Abs. 2 ZustellG gelten diese mit dem folgenden dritten Werktag als zugestellt, das ist der 23.02.2021.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurden die angefochtenen Bescheide erst am 26.02.2021. Gegenteiliges kann vom Finanzamt nicht bewiesen werden.
Da der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, dass ihm der Betriebsprüfungsbericht erst am 03.03.2021 zugestellt wurde, weil dieser postalisch irrtümlich einer anderen Steuerberatungskanzlei am 26.02.2021 zugestellt worden sei, hat entsprechend § 245 Abs.1 2. Satz BAO die Beschwerdefrist erst mit 03.03.2021 zu laufen begonnen. Diesbezüglich wird Seitens der Abgabenbehörde angemerkt, dass der Bericht direkt aus dem System verschickt wurde und somit richtig adressiert war.
Die Rechtsmittelfrist endete damit aber grundsätzlich am 03.04.2021.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass es sich bei der am 11.05.2021 eingelangten Beschwerde nicht um jene handelt, die möglicherweise am 08.03.2021 zur Post gegeben wurde. Dies deshalb, weil die Beschwerde vom 11.05.2021 per Kuvert aufgegeben wurde (kein Paket) und keine Beilagen enthalte. Die Einbringung der Beschwerde vom 11.05.2021 kann auch als Reaktion der steuerlichen Vertretung auf den Vorhalt des Finanzamtes vom 07.05.2021 gesehen werden.
Die mit Schreiben vom 08.03.2021 datierte und am 11.05.2021 beim Finanzamt eingelangte Beschwerde wäre als rechtzeitig zu werten, wenn sie beim Finanzamt bis zum 03.04.2021 eingereicht wäre bzw. bis zu diesem Zeitpunkt bei der Post aufgegeben wäre.
Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden ist, also ihr tatsächlich zugekommen ist (VwGH 20.1.1983, 82/16/0119).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders (z.B. VwGH 28.4.2005, 2004/16/0238, 2005/15/0137, 10.8.2010, 2010/17/0067).
Den Bf. trifft daher nicht die Beweislast für die Aufgabe der Postsendung (reicht laut VwGH nicht aus, siehe VwGH 1.3.2007, 2005/15/0137, 10.8.2010, 2010/17/0067), sondern für ihr Einlangen bei der Abgabenbehörde (siehe z.B. VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165).
Das Einlangen der Beschwerde vor dem Ablauf der Beschwerdefrist konnte nicht bewiesen werden. Es war daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Auf das inhaltliche Vorbringen im gegenständlichen Verfahren war nicht mehr einzugehen."
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf per Datum 25.08.2021 zu Handen seiner steuerlichen Vertretung zugestellt.
Mit Eingabe vom 02.09.2021 beantragte der Bf die Vorlage seines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht verbunden mit dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde verwies der Bf auf die vom Finanzamt ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021 (Seite 3), welche - so der Bf - den Eingang der mit 08.03.2021 datierten und der Post zur Beförderung übergebenen Bescheidbeschwerde per Datum 11.05.2021 ausdrücklich bestätigen würde. Die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes (BVE, Seite 6f) dargelegten Widersprüchlichkeiten seien für den Bf nicht nachvollziehbar. Die Einspeisung der Steuerbescheide in die Databox per 19.02.2021 sei irrelevant, da keine Zustimmungserklärung des steuerlichen Vertreters für diese Art der Zustellung vorliege. Daher sei die Zustellung der Steuerbescheide in Papierform wesentlich. Dass die Zustellung der nunmehr bekämpften Bescheide in Papierform an die steuerliche Vertretung am 26.02.2021 vorgenommen worden sei, sei auf Seite 6 der BVE auch definitiv bestätigt worden. Die Bescheidbegründung in Form des Bp-Berichtes sei allerdings erst später, und zwar am 03.03.2021, der steuerlichen Vertretung zugestellt worden. Die Beschwerde gegen diese Bescheide sei sodann finalisiert und mit Datum 08.03.2021 der Post zur Beförderung übergeben worden.
Im Hinblick darauf, dass die Bescheidbegründung erst verspätet und zwar in Form des Bp-Berichtes mit Datum 03.03.2021 (Eingangsstempel) dem Bf zugekommen sei, habe das Zustellungsdatum des Bp-Berichtes den Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels ausgelöst.
Damit stehe die in der BVE, Seite 7, getroffene Feststellung, wonach die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde am 03.04.2021 geendet habe, außer Streit.
Hinsichtlich der Behauptung der belangten Behörde, dass die am 11.05.2021 zugestellte Beschwerde nicht diejenige sei, die am 08.03.2021 zur Post gegeben worden sei, sei festzuhalten, die Sorgfaltsmaßnahmen der Abgabenbehörde würden die Aufbewahrung des entsprechenden Kuverts verlangen.
Der Bf beantragte im Rahmen der Akteneinsicht die Übermittlung des Kuverts in Bezug auf den Posteingang vom 11.05.2021; dies mit der Begründung, dass auf dem Kuvert auch der Vermerk der Österreichischen Post AG enthalten sei, um welche Sendungsnummer es sich handle. Es werde nämlich bestritten, dass es sich bei der am 11.05.2021 zugegangenen Postsendung nicht um die - fristgerecht zugegangene - Beschwerdeschrift vom 08.03.2021 handle.
Er (Bf) habe die Beweislast für die Aufgabe der Postsendung erfüllt und diesbezüglich die Rechnung mit dem Sendungsvermerk als Nachweis übermittelt. Darüber hinaus habe die Abgabenbehörde das Einlangen selbst bestätigt. Somit werde bestritten, dass das Einlangen der Beschwerde vor dem Ablauf der Beschwerdefrist nicht bewiesen habe werden können.
Festzuhalten sei, dass sehr wohl ein Nachforschungsauftrag ergangen sei. In der Beschwerdevorentscheidung werde angeführt, dass am 16.08.2021 der Rechtsmittelreferent telefonisch Rücksprache mit der ÖPT AG gehalten und über das Gespräch einen Aktenvermerk angelegt habe. Es werde der Antrag auf Einsicht in den gefertigten Aktenvermerk gestellt. Aus dem Aktenvermerk gehe hervor, dass die Zustellung der Postsendung "definitiv" noch nicht durchgeführt worden sei. Nicht zu entnehmen sei allerdings, wo sich die Postsendung im Zeitpunkt des Telefonates befunden habe. Das Zustellstück müsse hierbei nicht an das "Finanzamt Österreich, Marxergasse 4, 1030 Wien" adressiert sein; es reiche aus, wenn es an das "Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien" adressiert sei.
Bestritten werde auch, dass kein Nachforschungsauftrag zur obigen Sendungsnummer erfolgt sei. So sei aus dem in eventu eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vom 02.09.2021) sehr wohl ersichtlich, dass ein Nachforschungsauftrag ergangen sei, dieser bislang allerdings unbeantwortet geblieben sei.
In Pkt 9 seines Vorlageantrages hielt der Bf wörtlich fest:
"Zusammenfassend wird festgestellt, dass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde und somit ordnungsgemäß zu behandeln ist. Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Dies bedeutet, dass, wenn die Behauptung der belangten Behörde auf Grund des Aktenvermerkes des Rechtsmittelreferenten richtig ist, die gegenständliche Beschwerde laut Ausführungen des Rechtsmittelreferenten bisher nicht zugstellt wurde und somit sich noch im Zustellmodus befindet (siehe Beschluss des BFG vom 17.05.2021, RV/2100216/2021).
Nach herrschender Rechtsauffassung ist für den Beginn des Postlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, wobei zur Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumstempel heranzuziehen ist (vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/15/0133).
Von der belangten Behörde wird bestätigt, dass es vom steuerlichen Vertreter als nachgewiesen gilt, dass die gegenständliche Sendung am 08.03.2021 um 17:06 Uhr zur Beförderung und Behandlung übernommen wurde.
Der Postaufgabestempel besitzt den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist (vergleiche VwGH 07.03.1997, 96/19/0095).
Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten der belangten Behörde ein tauglicher Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der durch den Poststempel erfolgten Beurkundung nicht erbracht. Das Bundesfinanzgericht muss daher von der Richtigkeit der durch den Poststempel in Form des Nachweises der Aufgaberechnung und der damit erfolgten Beurkundung ausgehen. Somit ist die Beschwerde als fristgerecht eingebracht anzuerkennen."
Das Finanzamt legte in der Folge die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Behandlung vor.
Im seinem Vorlagebericht vom 27.10.2021 führte der Vertreter der belangten Behörde wörtlich aus:
"Sachverhalt:
Strittig ist die Frage, ob im beschwerdegegenständlichen Fall die Zurückweisung der Beschwerde vom 11.05.2021 von Herrn ***Bf*** (im Folgenden Bf.) gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2018, jeweils erlassen vom 18.02.2021, gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2018, jeweils erlassen vom 18.02.2021 und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2018, jeweils erlassen vom 18.02.2021, zu Recht erfolgte.
Bezüglich Sachverhaltsfeststellung darf auf die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021 verwiesen werden. Ergänzend darf noch auf den Vorhalt vom 14.09.2021 bzw. deren Beantwortung vom 08.10.2021 verwiesen werden.
Die Unterlagen der Betriebsprüfung (umfangreich) können bei einer inhaltlichen Entscheidung durch das BFG nachträglich durch die Abgabenbehörde elektronisch übermittelt werden.
Beweismittel:
• Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 08.03.2021• E-Mail der steuerlichen Vertretung vom 14.04.2021• Aktenvermerk vom 21.04.2021 (Fr. ***A***) • Vorgelegter Postnachweis des Bf. vom 08.03.2021• Vorhalt vom 07.05.2021 und dessen Beantwortung vom 21.05.2021• Beschwerde vom 11.05.2021 • Beschwerde vom 09.06.2021• Aktenvermerk vom 16.08.2021 (***AV1***)• Vorhalt vom 14.09.2021 und dessen Beantwortung vom 08.10.2021• Aktenvermerk vom 22.10.2021 (***AV1***)
Stellungnahme:
Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde gegen die oa. Bescheide am 11.05.2021 beim Finanzamt Österreich ein. Mangels gegenteiligen Beweises durch das Finanzamt endete die Beschwerdefrist gegen diese Bescheide grundsätzlich am 03.04.2021 (siehe Ausführungen in der BVE auf den Seiten 6-7).
Die Beschwerde wurde daher gem § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht zurückgewiesen.
-) Paket oder Kuvert:
Im Rahmen des Vorlageantrages bestreitet der Bf., dass es sich bei der am 11.05.2021 zugegangenen Postsendung nicht um die Beschwerdefrist vom 08.03.2021 handelt und damit fristgerecht zugegangen sei (siehe Punkt 5. des Vorlageantrages). In diesem Zusammenhang beantragt er auch, dass das Kuvert des Posteinganges vom 11.05.2021 von der Abgabenbehörde vorzulegen sei, da auf dem Kuvert auch der Vermerk von Seiten der Österreichischen Post AG enthalten ist, um welche Sendungsnummer es sich handelt.
Diesem Antrag wurde von Seiten der Abgabenbehörde durch Zusendung des Kuverts (Vorder- und Rückseite) im Rahmen des Ergänzungsersuchens vom 14.09.2021 nachgekommen. Das Finanzamt zeigt sich mit dem Vorbringen des Bf. und mit dem Antrag diesbezüglich sehr verwundert, wurde doch vom Bf. bisher immer vorgebracht, dass es sich bei der Sendung um kein Kuvert, sondern um ein Paket mit einem Ordner handelt.
Siehe dazu zB:
- Vorhaltsbeantwortung vom 12.05.2021
"Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Recherche bzw. Sendungsnachverfolgung hat ergeben, dass die Sendung (es handelt sich um einen Ordner) noch immer im Verteilungszentrum liegt."
- Vorgelegter Postnachweis vom 08.03.2021
"Paket bis 4 kg"
- Punkt 5. des Wiedereinsetzungsantrages, Seite 4
"Es wurde hierbei von Seiten der Post bestätigt, dass ein Paket mit einem Inhalt bis 4 kg an die Postleitzahl 1000 mit der oben genannten Sendungsnummer übernommen und versendet wurde."
- Punkt 6. des Wiedereinsetzungsantrages, Seite 4
"Bei der zuständigen Poststelle ***PLZ1*** ***OrtXY1*** wurde die dafür verantwortliche Mitarbeiterin, Frau ***F***, kontaktiert und teilte diese mit, dass sie die Ansicht habe, dass an das Postfach des Finanzamtes Österreich mit der Postfachnummer 260 in 1000 Wien ein Schriftsatz in Form eines Ordners nicht zugestellt werden könne."
- Beilage ./4 des Wiedereinsetzungsantrages
"Ich habe bei der Post angerufen und mir wurde von der Frau ***F*** mitgeteilt, dass das Paket nicht zugestellt werden konnte."
- Beilage ./5 des Wiedereinsetzungsantrages
"Ich habe mit Fr. ***C*** […] telefoniert und es wurde festgestellt, dass auf der neuen Adresse des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, nur Briefe zugestellt werden können. Der Ordner wurde als Einschreiber, da es sich hierbei um eine Beschwerde handelt, aufgegeben. Da der Ordner jedoch über 2 kg hatte wurde es nur als Paket angenommen. […] Wir bitten Sie, das Paket unbedingt an das Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4 weiterzuleiten und zuzustellen."
- Beilage ./6 des Wiedereinsetzungsantrages
"Bei der Sendung vom 08.05.2021 [gemeint wohl 08.03.2021] handelt es sich um eine Beschwerde (1 Ordner) an das Finanzamt Österreich, welche die Existenz unsere Klienten bedroht. Dem Rechtsmittel mussten zahlreichen Beweise beigelegt werden. Nach ihrer Aufforderung mussten wird die Sendung als Paket versenden. Vor kurzem haben wir erfahren, dass an das Postfach des Finanzamtes Österreich keine Pakete, sondern nur Briefe zugestellt werden."
Die gegenständliche Beschwerde wurde aber in einem Kuvert und nicht in einem Paket versendet, weshalb es sich nicht um die behauptete und verloren gegangene Beschwerde vom 08.03.2021 handeln kann. Dieser Umstand wird auch dadurch bekräftigt, weil die am 11.05.2021 eingegangene Beschwerde keine Beilagen enthalten hatte, vom Bf. aber behauptet wird, dass am 08.03.2021 die Beschwerde samt Beilagen zur Beförderung übergeben wurde.
Siehe dazu zB:
- Punkt 4. des Wiedereinsetzungsantrages, Seite 3 - Beilage ./6 des Wiedereinsetzungsantrages
Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 08.10.2021 hat der Bf. hinsichtlich der Beschwerde vom 11.05.2021 einen Postnachweis vom 11.05.2021 übermittelt. Damit gibt der Bf. zu erkennen, dass die Beschwerde mit Datum 08.03.2021, welche am 11.05.2021 im Finanzamt Österreich Postfach 260 eingelangt ist, erst am 11.05.2021 aufgegeben und damit verspätet eingebracht wurde.
- Postnachweis vom 11.05.2021
Dies bekräftigt der Bf. auch mit der Beantwortung der Frage 2 a), in dem er vorbringt, dass "nach Zugehens der Information, dass wohl der Antrag auf Aussetzung der Einhebung bei der zuständigen Referentin eingegangen sei, nicht aber die Beschwerdeschrift selbst, die Beschwerde nochmals gleichartig weggesandt wurde."
- Beantwortung der Frage 2 a) und e) und Beilage 5 der Vorhaltsbeantwortung vom 08.10.2021
Dieses Vorbringen widerspricht aber der bisherigen Darstellung des Bf.:
So zB Vorbringen im Vorlageantrag vom 02.09.2021: "Es wird bestritten, dass es sich bei der am 11.05.2021 zugegangenen Postsendung nicht um die Beschwerdeschrift vom 08.03.2021 handelt und damit fristgerecht zugegangen sei."
Diese Meinungsänderung ist auch im Rahmen der Beweiswürdigung für die zweite, verspätet eingebrachte Beschwerde vom 09.06.2021 zu berücksichtigen.
-) Nachforschungsauftrag:
Von Seiten des Finanzamtes wird weiterhin bestritten, dass im gegenständlichen Fall der Bf. der Post einen Auftrag zur Nachforschung gegeben hat.
Unter Punkt 8. des Vorlageantrages (Seite 4) wird von Seiten des Bf. ausgeführt, "dass sehr wohl ein Nachforschungsauftrag ergangen ist."
[…]
"Es wird bestritten, dass kein Nachforschungsauftrag zu obiger Sendungsnummer bisher erfolgte. Aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sehr wohl ersichtlich, dass ein Nachforschungsauftrag erging, dieser aber bisher noch nicht beantwortet wurde."
Als Beweis dafür legte der Bf. als Beilage ./5 ein ausgefülltes (noch nicht versendetes) Kontaktformular der österreichischen Post vor. Dabei handelt es sich aber um keinen Nachforschungsauftrag, sondern um Fragen bezüglich "Empfang, Abholung und Zustellung, Nachsendeauftrag." Ein Nachforschungsauftrag, der im Übrigen nur innerhalb von 6 Monaten nach Versand durch den Versender möglich ist, wäre ganz einfach unter "www.post.at/p/a/nachforschung" möglich gewesen.
Die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall vom Bf. keine Nachforschung beauftragt wurde, ist bereits mit Aktenvermerk vom 16.08.2021 bestätigt worden.
Aufgrund der Zweifel, die der Bf. im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 08.10.2021 bezüglich des Aktenvermerks vom 16.08.2021 hervorgebracht hat, hat die Abgabenbehörde dazu veranlasst, neuerlich bei der Österreichischen Post AG telefonisch Rücksprache zu halten.
Dazu wurde anschließend von Herrn ***AV1*** folgender Aktenvermerk behördlich angefertigt:
"Aktenvermerk vom 22.10.2021: Ticketnummer: GF-***XXX***-K4R3Neuerliche telefonische Rückfrage bei der Post mit Beantwortung folgender Fragen:-) Wurde bei der Sendungsnummer ***12345** ein Nachforschungsauftrag erteilt? Antwort: Nein, es wurde keine Nachforschung eingeleitet. Mit der Erteilung eines Nachsendeauftrages (online oder in der Filiale) erhält der Absender auch eine Nachforschungsnummer, mit der er den Stand der Nachforschung jederzeit überprüfen kann. -) Wurde bei der gegenständlichen Sendungsnummer eine Um-/Weiterleitung veranlasst? Antwort: Nein, laut vorliegenden Sendungsverlauf wurde das Paket nicht umgeleitet. Im System ist normalerweise jede Um- bzw- Weiterleitung ersichtlich (zB Umleitung in Wunschfililale, Nachbar, etc.). Dauer des Telefongesprächs: 17 Minuten, von 08:50 bis 09:07".
Nach Ansicht des Finanzamtes steht daher unzweifelhaft fest, dass der Bf. bisher keinen Nachforschungsauftrag in Auftrag gegeben hat, zumal er einen Nachweis über eine Auftragsbestätigung, ein Ergebnis über die Nachforschung oder eine Nachforschungsnummer nicht bekanntgegeben hat. Diesbezüglich ist hinzuweisen, dass sowohl bei Erteilung eines Nachforschungsauftrages in der Postfiliale, als auch online, der Auftraggeber hierfür eine Auftragsbestätigung und eine Nachforschungsnummer zugeteilt bekommt.
Die Gründe, weshalb der Bf. keinen Nachforschungsauftrag eingeleitet hat, sind für die Abgabenbehörde zweifelhaft. So kann auch eine Haftung gegenüber der Post bei Verlust eines Paketes (diese sind versichert) nur nach ergangener Nachforschung geltend gemacht werden. Da eine Nachforschung nur für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Aufgabe der Sendung (Anm. 08.03.2021) möglich ist, steht ihm diese Möglichkeit zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht mehr offen.
Da vom Bf. im Zuge des Vorlageantrages bzw. im Rahmen der Beantwortung des Vorhalts vom 08.10.2021 kein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde, welches für eine Rechtzeitigkeit der Beschwerde sprechen könnte (zB Vorlage des Ergebnisses des Nachforschungsauftrages), wird von Seiten der Abgabenbehörde beantragt, die Beschwerde vom 11.05.2021 gegen die oa. Bescheide als unzulässig zurückzuweisen."
In dem von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Verwaltungsakten befinden sich ua. nachstehende Urkunden (vgl. OZ 27 bis 44):
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Email der stl Vertretung vom 14.4.2021 an das FA mit Postnachweis und Beschwerdeschrift vom 8.3.2021 jeweils als Attachment (PDF Format, OZ 28)", { "type": "br" } ] }, { "type": "li", "children": [ "Aktenvermerke von Frau ***A***, FA-Mitarbeiterin, vom 21.4.2021, mit dem Inhalt, dass vom Bf ein Postnachweis (Aufgabeschein vom 8.3.2021) eingereicht wurde und die Frage, ob die Beschwerde anzuerkennen sei an den Fachbereich herangetragen wurde,", { "type": "br" } ] }, { "type": "li", "children": [ "Ergänzungsvorhalt vom 7.5.2021 mit der Festhaltung, dass \"bis dato keine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 eingegangen\" ist, verbunden mit dem Auftrag den Nachweis über das Einlangen der Beschwerde gegen die genannten Bescheide zu erbringen (OZ 32);" ] }, { "type": "li", "children": [ "Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung vom 12.5.2021, beim FA eingegangen am 14.5.2021, mit dem Inhalt, dass \"", { "type": "em", "children": [ "wir die gegenständliche Sendung fristgerecht am 08.03.2021 an das zuständige Finanzamt Österreich übersandt haben" ] }, "\" und \"", { "type": "em", "children": [ "die entsprechende Absendung für die Fristenwahrung maßgeblich ist" ] }, "\". ", { "type": "br" }, "Weiters wurde ausgeführt: \"", { "type": "em", "children": [ "Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Recherche bzw. Sendungsnachverfolgung hat ergeben, dass die Sendung (es handelt sich um einen Ordner) noch immer im Verteilungszentrum liegt. Wir haben nunmehr ersucht, die Zustellung durchzuführen, wobei die Zustellung an das Finanzamt Österreich, Marxerstraße 4, 1030 Wien, erfolgen wird." ] }, "\"(OZ 33);", { "type": "br" } ] }, { "type": "li", "children": [ "Beschwerdeeingabe vom 09.06.2021 mit Eingangsstempel der Behörde \"Finanzämter Wien, gemeinsame Einlaufstelle, Eing. 9. Juni 2021, persönlich überreicht\" (OZ 34);", { "type": "br" } ] }, { "type": "li", "children": [ "Aktenvermerk ***AV1*** vom 16.08.2021, mit folgendem Inhalt (OZ 37): ", { "type": "br" }, { "type": "em", "children": [ "\"Laut tel. Rücksprache bei der Post (+43 800 010 100) wurde das Paket definitiv noch nicht zugestellt. Ein Ersuchen des Absenders, dass die Zustellung an das Finanzamt Österreich, Marxergasse 4, 1030 Wien, erfolgen soll, ist im Zustellsystem nicht vermerkt und auch nicht möglich, zumal laut Postauskunft kein Problem mit der Adresse des Empfängers besteht. Dass in das System von Seiten der Post nicht eingegriffen wurde, wird auch dadurch bestätigt, dass zu dieser Sendungsnummer bis dato noch kein Nachforschungsauftrag in Auftrag gegeben wurde (dies kann nur der Absender erwirken). Zuletzt wurde die Frage, ob man mit der Post vereinbaren kann, dass eine \"persönliche Überreichung Pakets durch den Postboten an das Infocenter eines Finanzamtes erfolgen soll, ablehnend beantwortet (Anm. durch Finanzamt: normal werden diese in der Einlaufstelle des Finanzamtes abgegeben und mit Posteingangsstempel 'persönlich überreicht' versehen).", { "type": "br" }, "Die Post-Geschäftsfallnummer 1 GZ-" ] }, "***XXX***", { "type": "em", "children": [ "O1 ,160821\"", { "type": "br" } ] } ] }, { "type": "li", "children": [ "Ersuchen um Ergänzung vom 14.09.2021 (OZ 39) mit folgender Fragenstellung:" ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "1.) Warum wurde mit datierten Schreiben vom 08.03.2021, eingelangt am 09.03.2021, ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt, wenn - nach Ihrem Vorbringen - in der am selben Tag aufgegebenen Beschwerde neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den Gesamtbetrag gestellt wurde? ", { "type": "br" }, "2.) Sie vertreten die Ansicht, dass es sich bei der am 11.05.2021 zugegangenen Beschwerde um jene handelt, die am 08.03.2021 aufgegeben wurde (siehe Seite 3 des Vorlageantrages vom 02.09.2021): ", { "type": "br" }, "\"Es wird bestritten, dass es sich bei der am 11.05.2021 zugegangenen Postsendung nicht um die Beschwerdefrist vom 08.03.2021 handelt und damit fristgerecht zugegangen sei.\" ", { "type": "br" }, "Auch bei der Beschwerde, die am 09.06.2021 beim Finanzamt eingetroffen ist, sind Sie der Auffassung, dass es \"sich hinsichtlich des Paketes mit dem Etikett der Österreichischen Post AG um die Nummer " ] }, "***12345**", { "type": "em", "children": [ " handelte!' (siehe Seite 6 des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 02.09.2021) " ] } ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "Dazu folgende Fragen " ] } ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "a) Weshalb haben Sie beim Finanzamt mehrere Beschwerden eingebracht?", { "type": "br" }, "b) Wie wurden die verschiedenen Beschwerden aufgegeben? (Kuvert/Paket) ", { "type": "br" }, "c) Warum haben Sie eine Beschwerde ohne Beilagen, die andere Beschwerde mit Beilagen aufgegeben?", { "type": "br" }, "d) Bei welcher der beiden Beschwerden (11.05.2021 und 09.06.2021) sind Sie der Meinung, dass es sich um jene handelt, die am 08.03.2021 beim Postamt aufgegeben wurde? ", { "type": "br" }, "e) Da Sie mehrere Beschwerden eingebracht haben, wird um Vorlage des zweiten Postnachweises ersucht. " ] } ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;" } }
3.) Wenn Sie mittlerweile ein Ergebnis der Nachforschung erhalten haben, wird um Vorlage dieses Ergebnisses ersucht.
4.) Im Rahmen Ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben Sie als Beilagen mehrere Anfragen an die Österreichische Post AG mitübermittelt (Beilagen ./5, ./6, ./8).Um Übermittlung der entsprechenden Antwortschreiben der Post wird ersucht. Um Ihren Anträgen im Vorlageantrag nachzukommen, werden Ihnen mit diesem Ergänzungsersuchen auch folgende Beilagen übermittelt:-) Kopie des Kuverts (Vorder- und Rückseite) und 1. Seite jener Beschwerde, die am 11.05.2021 beim Finanzamt eingelangt ist-) Aktenvermerk vom 16.08.2021
• Vorhaltsbeantwortung vom 08.10.2021Zur Frage 1 führte der Bf aus, dass zur Vermeidung des Vergessens und Hintanhaltung eines Rechtsnachteils der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bereits in der Beschwerdeschrift gestellt worden sei. Darüber hinaus sei ein gesondertes Antragsschreiben verfasst worden, welches entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine detaillierte Aufgliederung der einzelnen zur Aussetzung der Einhebung beantragten Angaben beinhaltet. Die beiden Schreiben seien von verschiedenen Sekretärinnen verfasst worden.
In Bezug auf die unter Punkt 2 des Vorhaltes vom 14.09.2021 aufgeworfenen Fragen hielt der Bf fest:
Ad lit a):"Vorweg ist festzuhalten, dass nicht "leere Beschwerde" eingebracht wurden. Vielmehr wurde die ursprüngliche Beschwerde nach Zugehens der Information, dass wohl der Antrag auf Aussetzung der Einhebung bei der zuständigen Referentin eingegangen sei, nicht aber die Beschwerdeschrift selbst, die Beschwerde nochmals gleichartig weggesandt wurde. Wir verweisen auf das Telefonat des Mitarbeiters der ***StB1*** Hr. ***D*** vom 07.05.2021 um 11:40 Uhr mit Frau ***A*** bzw. auch auf das Ersuchen um Ergänzung vom 07.05.2021"
Ad lit b und c)
"Die am 08.03.2021 versendete Beschwerde wurde auf Wunsch der Post aufgrund des Umfanges als Paket versendet. Die gleiche Beschwerde mit Versand am 11.05.2021 wurde im Kuvert verschickt. Für weitere Informationen ersuchen wir die Einvernahme der Frau ***E*** (..)"
Ad lit d)
"Dadurch dass, laut der Abfrage vom 25.08.2021 die Postsendung am 09.06.2021 in Verteilung war, ist es ein Indiz dafür, dass es sich bei der Postsendung vom 09.06.2021 (Beschwerde, welche ein Ordner mit dem Schriftsatz sowie 40 Beilage umfasst) um jene handelt, welche am 08.03.2021 bei der Post aufgegeben wurde. (..)"
Zur Frage 3) führte der Bf aus:
"Derzeit liegt uns kein Ergebnis der Post. Da das Finanzamt jedoch die Beschwerde am 09.06.2021 erhalten hat, ist es davon auszugehen, dass die Post dem Ersuchen bei den eingelösten Tickets GF**XXX***-J3G7 sowie GF-***XXX***-H4H1 nachgekommen ist und die Beschwerde beim Finanzamt vorgelegt hat (..)"
Der Bf gab ferner bekannt, dass eine schriftliche Stellungnahme der Post in Bezug auf die herangetragenen Fragen nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 30.04.2024 trug das Verwaltungsgericht dem Amtsvertreter auf, bekanntzugeben, ob die am 08.03.2021 beim genannten Postamt aufgegebene Sendung (Beschwerdeschrift samt Ordner) zwischenzeitig dennoch zugestellt worden ist oder bis dato die Sphäre der Abgabenbehörde nicht erreicht hat.
Mit Antwortschreiben vom 02.05.2024 teilte der Amtsvertreter dem Verwaltungsgericht mit, dass die am 08.03.2021 zur Post gegebene Beschwerdeeingabe beim Finanzamt nach wie vor nicht eingegangen sei.
Das Gericht legt seinem Beschluss folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die in Anfechtung stehenden Bescheide wurden allesamt am 18.02.2021 erlassen und der steuerlichen Vertreter am 26.02.2021 zugestellt. Der bezughabenden Betriebsprüfungsbericht, auf welchen in der Bescheidbegründung verwiesen wird, erging am 19.02.2021 und wurde der steuerlichen Vertretung am 03.03.2021 rechtswirksam zugestellt. Dieser Sachverhalt steht soweit zwischen den Parteien des Verfahrens auch außer Streit.
Aufgrund der Zustellung der Bescheide bzw. des der Bescheidbegründung inhärenten Bp-Berichtes begann der Fristenlauf die die Einbringung einer Bescheidbeschwerde am 03.03.2021 zu laufen und endete mit Datum 03.04.2021.
Der Bf bzw. dessen steuerliche Vertretung gab die Beschwerdeschrift samt Beilagen (1 Ordner) am 08.03.2021, 17:07 Uhr, beim Postamt ***PLZ1*** ***OrtXY1*** als Paketsendung (Sendungsnummer ***12345**) auf. Die bezughabende Rechnung, welche vom Bf in Kopie vorgelegt wurde, diente als Nachweis für die Aufgabe des Pakets. Die Aufgabe als Paketpost erfolgte aufgrund des durch den beigelegten Ordner hervorgerufenen Übergewichtes des Poststücks.
Beim Finanzamt eingelangt sind folgende Beschwerden bzw. Ausfertigungen derselben Beschwerde gegen die im Spruch genannten Verfahrens- und Sachbescheide:
1. Beschwerdeeingabe als Email-Attachment vom 14.4.2021 samt Postnachweis vom 8.3.2021
2. Beschwerdeeingabe per Briefpost, eingelangt am 11.5.2021, gestempelt mit "FAÖ-Postfach 260, 11. Mai 2011"; Postsendung trägt keine Sendeverfolgungsnummer und wurde offenbar nicht rekommandiert aufgegeben;
3. Beschwerdeeingabe, gestempelt mit "Finanzämter Wien gemeinsame Einlaufstelle Eing. 9. Juni 2021, persönlich überreicht"
Das Gericht hält dazu fest:
Zu beurteilen war die Frage, ob die am 08.03.2021 beim Postamt ***PLZ1*** ***OrtXY1*** aufgegebene Beschwerde (beim FA eingelangt am 11.5.2021) rechtzeitig, somit innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (vgl. § 245 Abs. 1 BAO), bei der Abgabenbehörde eingelangt ist. Dazu war als Vorfrage abzuklären, ob die verfahrensgegenständliche Beschwerdeschrift, welche am 11.05.2021 beim Finanzamt offenbar im Postwege als Briefpost eingelangte, dieselbe Beschwerde darstellt, welche am 08.03.2021 dem Postamt ***PLZ1*** ***OrtXY1*** zur Beförderung übergeben wurde.
Wie ausgeführt endete die Frist für die gegenständliche Bescheidbeschwerde unstrittig mit Ablauf des 03.04.2021. Zeiten des Postlaufes werden in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Voraussetzung dafür, dass die Beschwerde als rechtswirksam eingebracht anerkannt wird, ist allerdings, dass diese auch tatsächlich bei der Behörde einlangt.
Der Bf bringt vor, dass die Beschwerdeeingabe samt Beilage (1 Ordner) mit Datum 08.03.2021 beim genannten Postamt als Paketpost aufgegeben wurde. Im Behördenakt liegt der diesbezügliche Aufgabeschein mit der Sendungsverfolgungsnummer ein. Eine weitere Postaufgabe derselben Beschwerdeeingabe erfolgte laut Vorbringen des Bf (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 08.10.2021) am 11.05.2021, also zu einem Zeitpunkt, nachdem dieser bereits von der Mitarbeiterin des Finanzamtes, Frau ***A***, davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass zwar der Antrag auf Aussetzung der Einhebung, nicht aber die Beschwerde selbst beim Finanzamt eingelangt ist.
Die sich hier stellende Frage ist, ob die am 08.03.2021 aufgegebene Beschwerdeschrift samt Beilage (Ordner) dieselbe ist, die am 11.05.2021 beim Finanzamt Österreich, Postfach 260, eingelangt ist.
Aktenkundig ist das Kuvert bzw. eine Ablichtung der Vorder- und Rückseite desselben Schriftstücks, welches am 11.05.2021 eingelangte; das Kuvert selbst weist weder einen (Datum-) Stempel noch eine "RO Nummer" (für rekommandiert) auf.
Das Finanzamt wendet ein, dass die besagte Eingabe vom 11.05.2021 nicht als Paket, sondern vielmehr als Briefpost ohne Beilage erfolgt sei. Aus diesem Grunde sei das eingelangte Poststück nicht jenes, welches am 08.03.2021, somit zweifellos innerhalb offener Beschwerdefrist, der Post zu Versendung übergeben worden sei.
Dieser Einwand erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als zutreffend. Die fristgerechte Aufgabe der Beschwerdeeingabe samt Beilage erfolgte zweifellos als Paket. Dies wird auch durch den Aufgabeschein dokumentiert und findet zudem Deckung im Vorbringen des Bf. Dieser hält etwa in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 08.10.2021 fest: "Dadurch dass, laut Abfrage vom 25.08.2021 die Postsendung am 09.06.2021 in Verteilung war, ist es ein Indiz dafür, dass es sich bei der Postsendung vom 09.06.2021 (Beschwerde, welche ein Ordner mit dem Schriftsatz sowie 40 Beilage umfasst) um jene handelt, welche am 08.03.2021 bei der Post aufgegeben wurde." Weiters wurde etwa in der Vorhaltsbeantwortung vom 12.05.2021 (eingelangt beim FA am 14.04.2021) ausgeführt "dass die Sendung (es handelt sich um einen Ordner) noch immer im Verteilungszentrum liegt."
Wenn der Bf die Auffassung vertritt, dass allein der Postaufgabeschein als Nachweis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde ausreichend sei, so vermag diese Ansicht nicht zu verfangen. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nach einhelliger Judikatur des VwGH auf Gefahr des Absenders (VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0039). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl. etwa VwGH 06.07.2011, 2008/13/0149).
Der Bf vermochte im vorliegenden Verfahren nicht den Nachweis darüber zu erbringen, dass die per Datum 11.05.2021 eingelangte Beschwerdeeingabe ident ist mit jener, welche am 08.03.2021 der Post zur Beförderung übergeben wurde. Damit fehlt auch der Nachweis über die Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde an sich. Dass die am 11.05.2021 bei der Behörde eingelangte Beschwerdeeingabe (Briefpost ohne Ordner) im Zeitfenster zwischen dem 08.03.2021 und dem 03.04.2021 der Post zur Beförderung übergeben wurde, womit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde offenkundig wäre, wurde weder vorgebracht noch wurde der Postaufgabezeitpunkt nachgewiesen.
Sollte die am 11.05.2021 der Post zur Beförderung übergebene "Großaufgabe" (5 Briefe, davon zwei eingeschrieben) tatsächlich die am 08.03.2021 datierte Beschwerdeeingabe beinhaltet haben, so wäre diese jedenfalls als verspätet eingebracht zu qualifizieren.
Aufgrund der vorliegenden Sachlage war die am 11.05.2021 bei der Behörde eingelangte Beschwerde, datiert mit 08.03.2021, als verspätet zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken: Auch die am 14.04.2021 als Email Anhang der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vermag keine Rechtswirkung im Sinne der Zulässigkeit einer materiellen Behandlung entfalten. Einerseits ist offensichtlich, dass diese Beschwerde außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht wurde und daher a priori als verspätet zu qualifizieren ist, andererseits vermag eine per Email erfolgte Eingabe im Regime der BAO keine Rechtswirkung auszulösen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Das Gericht hatte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob dem Bf die Nachweisführung über das rechtzeitige Einlangen der am 08.03.2021 zur Post gegebenen Beschwerdeschrift gelang. Diese Beurteilung erfolgte ausschließlich im Blickwinkel der am 11.05.2021 beim Finanzamt eingegangenen Bescheidbeschwerde.
Wien, am 7. Mai 2024