Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 27 betreffen die Änderungen der Bundesabgabenordnung)
28. Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 17 23, 24, 25, 26 und 27 treten gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *).
29. § 207 Abs. 2 in der Fassung der Z 15 ist auf Abgabenansprüche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union entstanden sind.
30. Z 18 und 19 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
31. Auf zollrechtliche Bescheide ist § 245 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 21 anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union bekanntgegeben werden und auf Grund des gemeinschaftlichen Zollrechts ergehen.
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*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 300
…den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016) (5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § …
§ 101
…an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 1,BGBl. I Nr. 117/2016) (3) Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet…