Spruch
L523 1246611-3/9E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über das Ansuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 26.08.2024 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.2005, Zahl: XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beschlossen:
A) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von Amts wegen Wiederaufgenommen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der vormalige Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.03.2003 unter Angabe des Namens „ XXXX “ einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Fluchtgrund brachte der BF vor, nicht in Österreich nach Asyl ansuchen zu wollen, sondern weiter nach England reisen zu wollen.
2. Nachdem der BF anschließend tatsächlich nach England ausreiste, musste das Verfahren aufgrund seiner Abwesenheit vom Bundesasylamt eingestellt werden.
3. Gemäß Dubliner Übereinkommen wurde der BF schließlich von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt. In Großbritannien wurde der Beschwerdeführer mit dem Namen „ XXXX “ geführt.
4. Innerhalb der vor dem Bundesasylamt am 27.11.2003 stattgefundenen Einvernahme wurde der zuvor im Asylantrag vom 19.03.2003 bekanntgegebene Name des BF, nach erfolgter Berichtigung durch den BF, auf den Namen „ XXXX “ geändert. Dazu legte der BF seinen irakischen Führerschein vor. Mit dieser bekanntgegebenen Identität wurde der BF schließlich im Asylverfahren geführt. Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF damals an, dass er und sein Bruder von der XXXX bedroht worden seien, da sein Bruder die Kinder dieser Sippe angezeigt hätte. Der Bruder des BF sei im Norden seines Herkunftslandes beim irakischen Sicherheitsdienst angestellt gewesen und hätte Jugendliche verhaftet, welche schließlich vom Revolutionsrat umgebracht worden seien. Am 07.05.1991 sei auf seinen Bruder und ihn ein Attentat verübt worden, bei welchem er sein Bein verloren hätte. Er hätte sein Herkunftsland aus Angst vor Blutrache verlassen und hätte ihm auch sein Bruder keinen Schutz bieten können.
5. Dem BF wurde mit Erkenntnis des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2005, Zahl: XXXX , nach Beschwerdeerhebung gegen den vorangegangenen Bescheid des Bundesasylamts, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
6. Aufgrund der am 28.06.2021 eingegangenen Meldung der Grenzpolizei in Rom, wonach der BF von Rom aus über Istanbul nach Erbil in seinen Herkunftsstaat zurückgereist sei, leitet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet) ein Asylaberkennungsverfahren gegen den BF ein. Innerhalb der daraufhin stattgefundenen Einvernahme vor dem BFA (am 29.06.2023) gab der BF unter Aufrechterhaltung seiner im Ursprungsverfahren geführten Identität „ XXXX “ an, dass er und sein Bruder Anhänger Saddam Hussein gewesen seien und sie deshalb von der Opposition verfolgt worden seien. Es sei außerdem versucht worden, sie zu töten. Seine jetzige Behinderung hätte er wegen seines Bruders erlitten. Auf beide sei ein Attentat verübt worden, wobei sein Bruder damals nur leicht verletzt worden sei. Sein Bruder habe damals einer Spezialeinheit angehört, die Oppositionelle verfolgt und ausgeliefert habe. Nunmehr würde sein Bruder zwischen Emirate und den Irak pendeln und im Businessgeschäft arbeiten.
7. Am 04.07.2023 wurde der zuständigen Magistratsabteilung die Mitteilung für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels für den BF übermittelt. Am 06.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt-EU“ mit den Personendaten „ XXXX “ ausgestellt.
8. Auf Nachfrage des BFA, wie es zu dieser auffälligen Namensabweichung des BF gekommen sei, wurde diesem von der zuständigen Magistratsabteilung mitgeteilt, dass die Änderung auf einen ihr vorgelegten irakischen Reisepass zurückzuführen sei.
9. Mit Schreiben vom 28.08.2024 regte das BFA beim Bundesverwaltungsgericht eine amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2005, Zahl: XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens an.
Dabei führte das BFA zusammengefasst aus, dass die zuletzt gemachten Identitätsangaben des BF, im Zuge der Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt-EU), von seinen Angaben im Verfahren vor dem damaligen unabhängigen Bundesasylsenat wesentlich abweichen würden. Der unabhängige Bundesasylsenat sei davon ausgegangen, dass die Identität des BF aufgrund des seinerseits vorgelegten (Original)-führerscheins geklärt gewesen sei. Würde jedoch der seitens des BF zuletzt beim Magistrat XXXX vorgelegte Identitätsnachweis (Reisepass) betrachtet werden, ergebe sich eindeutig, dass der BF im Hinblick auf seine Identität falsche Angaben gemacht habe. Seitens der Landespolizei Direktion (in weiterer Folge als „LPD“ bezeichnet) sei bereits bestätigt worden, dass es sich bei dem vorgelegten Reisepass um keine Fälschung handeln würde. Eine auf Grundlage der neuerdings bekanntgegebenen Identität vorgenommene Visaabfrage hätte zudem ergeben, dass der BF bei diversen Visaanträgen angegeben habe, aus beruflichen Gründen zu reisen und für irakische Behörden zu arbeiten. Es würde daher auch der Verdacht bestehen, dass der BF vermehrt im Zeitraum von 2019 bis 2022 beruflich vom Irak aus in das Schengengebiet gereist sei.
10. Am 15.10.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht Ablichtungen des seitens des BF vorgewiesenen Reisepasses und der daraufhin vorgenommenen Echtheitsprüfung durch die LPD.
11. Mit gerichtlichem Aufforderungsschreiben vom 02.12.2024 wurde das BFA ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht den vollständigen Verfahrensakt vorzulegen.
12. Dem Ersuchen wurde seitens des BFA am 13.12.2024 entsprochen.
13. Mit am 21.01.2025 übermittelten Parteiengehör räumte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme zum Wiederaufnahmeersuchen des BFA abzugeben.
14. Am 04.02.2025 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein, welche an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 10.02.2025). Darin brachte der BF zusammengefasst vor, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund des damals im Irak vorherrschenden Krieges verlassen und dies der damals zuständigen Behörde bekannt gegeben hätte. Den bei seiner Asylantragstellung bekanntgegebenen Namen XXXX bzw. XXXX habe er verwendet, um zu verheimlichen, wie und mit welchem Flugzeug er ins Bundesgebiet eingereist sei. Den Namen XXXX bzw XXXX habe er als Sicherheitskraft im Irak geführt und bei seiner Ankunft in Großbritannien bekannt gegeben. Diesen Namen habe er auch bei seiner behördlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 27.11.2003) bekannt gegeben. Bei dem seinerseits zuletzt vor dem Magistrat XXXX verwendeten Namen ( XXXX ) würde es sich um seinen tatsächlichen Geburtsnamen handeln. Entgegen den Angaben des BFA habe er jedoch zu keiner Zeit einen Führerschein zur Identitätsfeststellung vorgelegt. Vielmehr habe es sich dabei um seinen Ausweis als irakische Sicherheitskraft gehandelt. Da sein Antrag auf Familienzusammenführung nach Erhalt seiner Asylberechtigung erfolglos geblieben sei und seine Familie im Irak unter gesundheitlichen Problemen gelitten habe, hätte er sich gezwungen gesehen, wiederholt zwischen dem Irak und Österreich zu reisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Durch die Angaben des BF innerhalb seiner am 10.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme ergibt sich eindeutig, dass dieser seine wahre Identität im Zuge seines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens nicht preisgab. Vielmehr brachte er darin einen irakischen Ausweis in Vorlage, der nicht seiner wahren Identität entsprach. Weiters ist der Stellungnahme abzuleiten, dass der BF nach Erhalt seiner Asylberechtigung und der daraufhin gescheiterten Familienzusammenführung im österreichischen Bundesgebiet wiederholt zwischen dem Irak und Österreich reiste.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren:
2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wiederaufgenommen werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158 mit Verweis auf VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).
Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mit Verweis auf VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).
Die Angabe der wahren Identität ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Asylverfahren von wesentlicher Bedeutung (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 47-61, zur Verwendung einer falschen Identität im Asylverfahren und zur Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität im Asylverfahren nach AsylG und Unionsrecht; vgl. idS für das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 12).
Laut Judikatur des Verwaltunsgerichtshofes kann auch der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470).
2.2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF im Asylverfahren bewusst objektiv unrichtige Angaben zu seiner Identität sowie zum Besitz von Personaldokumenten getätigt hat. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur besteht auch kein Zweifel an der Wesentlichkeit und Kausalität der Angaben. Die Täuschungsabsicht im Verfahren ist evident. Diese Täuschung wurde vom BF zudem bis über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hinaus, die im Ergebnis zur Asylgewährung führte, aufrechterhalten. Die diesbezüglichen Angaben des BF wurden dabei der Entscheidung des damaligen unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.2005 im Wesentlichen zugrunde gelegt.
Seitens der Behörde bzw. des Gerichts wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, sodass den Behörden und dem ho. Gericht im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich allgemein kaum und auch im gegenständlichen Fall nicht möglich war. Selbst bei Zweifeln über die Angaben war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich.
Da im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen der Inhalt des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 19.01.2005 bzw. die darin ergangenen Feststellungen und in weiterer Folge die Asylgewährung in einem Kausalzusammenhang mit den bereits beschriebenen Täuschungshandlungen stehen, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß§ 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen.
Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenates ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung des bereits genannten Erkenntisses in Bezug auf den Beschwerdeführer herrschte.
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im gegenständlichen Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.