Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2022, W156 2253847 1/9E, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren zur Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, einer Ausgleichszulage und von Pflegegeld (mitbeteiligte Partei: R L, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die nunmehr revisionswerbende Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erkannte mit Bescheiden vom 20. Oktober 2014 bzw. vom 3. Februar 2015 die Ansprüche des Mitbeteiligten auf Berufsunfähigkeitspension ab 1. August 2014 unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit bzw. auf Pflegegeld ab dem 1. November 2014 in der Höhe der Stufe 2 an. Über die Höhe der Berufsunfähigkeitspension sowie der dem Mitbeteiligten zustehenden Ausgleichszulage sprach die PVA mit dem Bescheid vom 10. November 2014 ab.
2 Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 traf die PVA folgende Aussprüche:
3 Sie nahm das mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 abgeschlossene Verfahren über den Antrag des Mitbeteiligten vom 17. Juli 2014 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension (Spruchpunkt 1.a), das mit Bescheid vom 10. November 2014 abgeschlossene Verfahren betreffend die Höhe der Berufsunfähigkeitspension (Spruchpunkt 1.b) sowie der Ausgleichszulage (Spruchpunkt 2.a) und das mit Bescheid vom 3. Februar 2015 abgeschlossene Verfahren über den Antrag des Mitbeteiligten vom 30. Oktober 2014 auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab 1. November 2014 (Spruchpunkt 3.a) gemäß § 69 AVG wieder auf.
4 Sie lehnte die Anträge des Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension (Spruchpunkt 1.c) und auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage (Spruchpunkt 2.b) sowie die Anträge auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab 1. November 2014 (Spruchpunkt 3.b) und auf Erhöhung des Pflegegeldes ab 1. Oktober 2021 (Spruchpunkt 3.c) ab.
5 Sie forderte die von 1. August 2014 bis 31. Jänner 2022 zu Unrecht ausbezahlten Beträge an Berufsunfähigkeitspension von insgesamt € 44.935,25 (Spruchpunkt 1.d) und an Ausgleichszulage von insgesamt € 91.824,19 (Spruchpunkt 2.c) sowie die für den Zeitraum von 1. November 2014 bis 31. Jänner 2022 zu Unrecht ausbezahlten Beträge an Pflegegeld von insgesamt € 25.243,40 (Spruchpunkt 3.d) zurück und verpflichtete den Mitbeteiligten, den Gesamtbetrag von € 162.002,84 an zu Unrecht empfangenen Leistungen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen (Spruchpunkt 4.).
6 Zur Begründung hielt die PVA insbesondere fest, im Jänner 2020 sei im Hinweisgebersystem der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eine anonyme Anzeige eingelangt, der zufolge der Mitbeteiligte erzählt hätte, wie er sich seine Berufsunfähigkeitspension erschlichen habe. Er habe im Internet nach einer schwer zu verifizierenden Krankheit gesucht und sei auf die Diagnose „Frontallappendemenz“ gestoßen. Er habe beim AKH Wien einen entsprechenden Befund erwirkt, indem er bei einem Test die Fragen absichtlich falsch beantwortet habe.
7 Aufgrund der anonymen Anzeige habe die PVA eine Nachuntersuchung veranlasst. Bei einer CT Untersuchung des Schädels des Mitbeteiligten am 4. August 2021 seien „normal weite innere und äußere Liquorräume und keine Mittellinienverschiebung [...], dies neben einer normalen Grau Weiß Differenzierung und einer regulären Sulcus Gyrus Zeichnung bei sonst unauffälligem Befund“ beschrieben worden. Eine Demenz sei aufgrund dieses Befundes klinisch auszuschließen. Wesentliche kognitive bzw. physische Einschränkungen, welche eine Berufsunfähigkeit oder einen Pflegebedarf bedingen würden, seien nicht ableitbar.
8 Der Mitbeteiligte habe die PVA durch „sein Verhalten, insbesondere durch die Vorlage des neuropsychologischen Befundes des AKH Wien vom 21. August 2014“, den der Mitbeteiligte „offensichtlich durch Simulation erwirkt“ habe, getäuscht und die Bescheide vom 20. Oktober 2014, 10. November 2014 und 3. Februar 2015 „durch bewusst unwahre Angaben herbeigeführt bzw. iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen.“
9 Der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis teilweise statt und hob jene Spruchpunkte dieses Bescheides, mit denen abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen wurden (Spruchpunkte 1.a, 1.b, 2.a und 3.a), auf. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück, weil es sich um Leistungssachen gemäß § 367 Abs. 2 ASVG handle, die in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fielen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
10 Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, der Mitbeteiligte habe bei der PVA bereits am 13. Dezember 2012 und am 20. Jänner 2014 Anträge auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt, die jeweils nach Einholung von Sachverständigengutachten und chefärztlichen Stellungnahmen bescheidmäßig abgewiesen worden seien. Am 17. Juli 2014 habe der Mitbeteiligte neuerlich eine Berufsunfähigkeitspension unter Anführung der Diagnose „MMSE = 22 Demenz“ beantragt. Er habe einen neuropsychologischen Befund des AKH Wien vom 21. August 2014 vorgelegt, dem zufolge der Mitbeteiligte im Demenzscreening einen Wert von 22 (von 30) erzielt habe, was einer mäßigen kognitiven Leistungseinschränkung entspreche. Im von der PVA eingeholten ärztlichen Gesamtgutachten vom 2. Oktober 2014, erstellt von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B M, sei als Diagnose „ICD 10: G30.9 Morbus Alzheimer“ angeführt und ausgeführt worden, eine Berufstätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht möglich und nicht mehr erreichbar. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 8. Oktober 2014 sei festgehalten, dass der Mitbeteiligte dauernd berufsunfähig sei. Von einer CT Untersuchung des Mitbeteiligten habe die PVA aufgrund der hohen Kosten und der langen Wartezeiten auf einen Termin abgesehen. Daraufhin sei dem Mitbeteiligten die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden.
11 Im Verfahren über den Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung des Pflegegeldes sei durch das von der PVA eingeholte ärztliche Gutachten der Fachärztin für Neurologie Dr. A W vom 13. Jänner 2015 aufgrund der Diagnosen „Dementielle Erkrankung“ und „Depression“ ein Pflegebedarf von insgesamt 97 Stunden pro Monat ermittelt worden, woraufhin der Anspruch des Mitbeteiligten auf Pflegegeld ab 1. November 2014 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt worden sei.
12 Am 22. Jänner 2020 sei bei der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption eine anonyme Meldung mit dem Betreff „Sozialbetrug Pensionsversicherung Diagnose für vorzeitige Pensionierung“ eingelangt, in der mitgeteilt worden sei, dass der Mitbeteiligte eine vorzeitige Pension dadurch erworben habe, dass er im Internet eine Krankheit gesucht und die Testfragen beim Facharzt absichtlich falsch beantwortet habe. Aufgrund von Nachfragen durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, welcher Person strafbare Handlungen vorgeworfen würden und ob eigene Wahrnehmungen vorlägen oder Zeugen bekannt seien, sei mit Nachricht vom 28. Jänner 2020 der Vorwurf weiter ausgeführt und unter anderem festgehalten worden, dass sich der Mitbeteiligte „die Diagnose der speziellen Demenz“ deshalb „ausgesucht“ habe, da diese schwer verifizierbar sei. Auch sei ausgeführt worden, dass drei Zeugen bekannt seien. Diese seien jedoch nicht namentlich genannt worden. Am 11. Februar 2020 habe die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die bereitgestellte Information keine ausreichende Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen bilde; der „Postkasten“ sei daraufhin geschlossen worden.
13 Im Wiederaufnahmeverfahren habe die PVA nach der bereits oben erwähnten CT Untersuchung vom 4. August 2021 das ärztliche Gesamtgutachten vom 18. August 2021, erstellt vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W H, eingeholt, das als Hauptdiagnose „Lumbalgie degenerative Skelettveränderungen (ICD 10: M479)“ anführe. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 12. November 2021 werde festgehalten, dass aufgrund einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder ausreiche. Daraufhin sei der Wiederaufnahmebescheid ergangen.
14 Im Zuge eines Verfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bezüglich der Haftfähigkeit des Mitbeteiligten [Anm: offenbar im Zusammenhang mit einer Verurteilung des Mitbeteiligten wegen früher begangener Delikte] sei Dr. S S als Gutachter beauftragt worden. Im Rahmen des MMSE Tests habe der Mitbeteiligte 26 von 30 Punkten erreicht, was laut Gutachten keiner demenziellen Erkrankung entspreche. In der im Zuge dieses Verfahrens vom Mitbeteiligten in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Mag. K B vom 11. März 2021 werde festgehalten, dass mittels einer CT Untersuchung nicht einmal ein Schlaganfall sicher ausgeschlossen werden könne und es dem Gutachter noch nicht untergekommen sei, dass aufgrund einer CT Untersuchung eine Demenz ausgeschlossen und eine Simulation behauptet worden wäre. Eine weitere vom Mitbeteiligten in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme des Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. S G vom 24. Juni 2021 samt Gutachtensergänzung vom 8. Dezember 2021 halte fest, dass Simulationshinweise ausgeschlossen werden könnten und sich insgesamt ein dementieller Prozess, welcher progredienter Natur sei, feststellen ließe.
15 Unter dem Titel „Beweiswürdigung“ wird im angefochtenen Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass aus den anonymen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft „keine substantiierten Vorwürfe abgeleitet werden“ könnten. Es handle sich dabei lediglich um vage Vorwürfe, die der anonyme Hinweisgeber lediglich vom Hörensagen zu kennen scheine und die insgesamt nicht nachvollziehbar erschienen. Es würden weder konkrete Wahrnehmungen, noch konkrete Zeitangaben oder konkrete Zeugen genannt. Dass dennoch strafrechtliche Ermittlungen gegen den Mitbeteiligten durchgeführt worden seien oder er verurteilt worden sei, sei im Verfahren weder behauptet worden, noch sonst hervorgekommen.
16 Zwar lägen zweifelsfrei „mehrere uneinheitliche Gutachtensergebnisse“ vor, die teilweise die Diagnose Demenz anführten, teilweise nicht. Uneinheitliche Beurteilungen der Berufsunfähigkeit seien jedoch auch bereits im „ursprünglichen Verfahren“ vorgelegen, zumal auch die in den Jahren 2013 bis 2015 von der PVA eingeholten Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Irreführungsabsicht vorsätzlich objektiv unrichtige Angaben gemacht hätte. Die aufgrund der Anträge des Mitbeteiligten vom 13. Dezember 2012 und 20. Jänner 2014 erstellten Gutachten seien jeweils zum Ergebnis gekommen, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Die Gutachten, die schließlich von der Diagnose Demenz ausgingen, seien ebenfalls von Ärztinnen der PVA erstellt worden. Aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt unterschiedlichen Gutachtensergebnisse wäre es an der PVA gelegen, etwaige Zweifel durch weitere Ermittlungsschritte, wie die Durchführung einer CT Untersuchung, zu beseitigen. Dies wäre der PVA durchaus möglich und auch zumutbar gewesen. Dass sie dies aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis nicht getan habe, könne nicht dem Mitbeteiligten angelastet werden.
17 Die im Beschwerdeverfahren vom Mitbeteiligten vorgelegten Gutachten von Assoc. Prof. Priv. Doz. MMag. DDr. S G und Dr. Mag. K B gingen sehr wohl von einer demenziellen Erkrankung des Mitbeteiligten aus bzw. schlössen eine solche zumindest nicht aus. Schließlich ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. Mag. K B vom 11. März 2022, dass aufgrund einer CT Untersuchung das Vorliegen einer Demenz nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einem Erschleichen seitens des Mitbeteiligten ausgegangen werden könne. Die PVA sei den Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern habe lediglich vorgebracht, dass diese nicht in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einbezogen werden könnten, da sie der Behörde in ihrem Verfahren nicht vorgelegen seien.
18 Zur rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AVG im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst werde. Dies erfordere in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden seien. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände sei dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei müsse die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden könne, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäume, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließe dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (Hinweis auf VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084, mwN.).
19 Die Behörde dürfe es somit nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb , AVG § 70 Rz 12).
20 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sei es für eine Wiederaufnahme zwar nicht erforderlich, dass etwa die Partei wegen der strafbaren Handlung bereits verurteilt sei. Der Wiederaufnahmsgrund insbesondere die strafbare Handlung müsse von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde aber auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht könne zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen (neuerlich Hinweis auf VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084, mwN.).
21 Das „geschilderte vorgeworfene Verhalten“ des Mitbeteiligten habe keine ausreichende Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen durch die Wirtschafts und Korruptionsstaatsanwaltschaft dargestellt. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein „täuschendes Verhalten“ des Mitbeteiligten erkennbar und könne eine strafbare Handlung nicht als erwiesen angenommen werden. Überdies werde im Gutachten vom 18. August 2021 und in der chefärztlichen Stellungnahme vom 1. September 2021 jeweils angeführt, dass im Vergleich zum „Gewährungsgutachten“ eine Besserung des Gesundheitszustandes des Mitbeteiligten eingetreten sei. Der Umstand, dass diese Gutachten für ein Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und nicht für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellt worden seien, begründe kein Verwertungsverbot. Die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen seien der PVA zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme gebracht worden. Die PVA sei den Gutachten nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten.
22 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bloß aufgrund uneinheitlicher Beurteilungen durch die Ärztinnen und Ärzte der PVA und eines unsubstantiierten Betrugsvorwurfs nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Mitbeteiligte unrichtige Angaben getätigt hätte, um die PVA zu täuschen. Aufgrund der damaligen Entscheidung der PVA, keine weiteren Erhebungen durchzuführen, insbesondere keine CT Untersuchung zu veranlassen, liege „kein Vergleichswert für den nunmehrigen CT Befund“ vom 4. August 2021 vor. Die langen Wartezeiten und die Kosten im Zusammenhang mit einer CT Untersuchung würden nicht bedeuten, dass diese „im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unmöglich“ gewesen wäre. Auch diene die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Hinweis auf VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Insgesamt liege kein Wiederaufnahmegrund vor, der es rechtfertigen würde, die Rechtskraft zu durchbrechen.
23 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
26 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Annahme, eine Täuschungshandlung des Mitbeteiligten sei mangels konkreter Anhaltspunkte nicht erwiesen, eine auffallende Fehlbeurteilung vorgenommen, die im Interesse der Rechtssicherheit vom Verwaltungsgerichtshof korrigiert werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nämlich sowohl über die von der Revisionswerberin, als auch über die vom Mitbeteiligten vorgelegten Gutachten hinweggesetzt, die beweisen würden, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2014 an keiner progredienten Alzheimer Demenz gelitten haben könne.
27 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung zur (vom Bundesverwaltungsgericht verneinten) Tatsachenfrage, ob es als erwiesen angenommen werden kann, dass der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 17. Juli 2014 konkrete Täuschungshandlungen gesetzt hat. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 13.6.2025, Ra 2022/08/0083, mwN). Außerdem setzt die Zulässigkeit der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem behaupteten Verfahrensmangel (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 12.1.2025, Ra 2025/08/0126, mwN). Mit dem bloßen Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe sich über Gutachten hinweggesetzt, aus denen sich ergebe, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2014 an keiner progredienten Alzheimer Demenz gelitten habe könne, tut die Revision eine Unvertretbarkeit der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass keine konkreten Täuschungshandlungen des Mitbeteiligten erwiesen seien, nicht dar. Überdies stellt die Revision nicht dar, welche konkreten Täuschungshandlungen des Mitbeteiligten bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels festzustellen gewesen wären.
28 Des Weiteren bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht berufe sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Erschleichens“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG die Behörde auf die objektiv unrichtigen Angaben einer Partei angewiesen sein müsse und eine solche Lage bestehen müsse, dass ihr nicht zugemutet werden könne, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäume, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließe dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein „Erschleichen“ des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Die Behörde dürfe es somit nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht habe „die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insofern unrichtig angewendet“, als die Revisionswerberin ihre Entscheidung der Leistungsgewährung keinesfalls allein auf die Angaben des Mitbeteiligten gestützt habe, sondern vordergründig auf den vom Mitbeteiligten vorgelegten neuropsychologischen Befund einer österreichischen Universitätsklinik. Unter dem Gesichtspunkt einer realistischen Betrachtungsweise habe die Revisionswerberin im Zusammenhalt mit dem Verhalten des Mitbeteiligten anlässlich der Begutachtungen bei Vorlage des neuropsychologischen Befundes des AKH keinerlei Grund zur Annahme gehabt, dass sich dieser Befund nicht mit dem tatsächlich vorliegenden neuropsychologischen Status des Mitbeteiligten decke. Die daran anknüpfende (Rechts )Frage des Erfordernisses der Durchführung von weiterführenden Erhebungsmaßnahmen stehe in direktem Zusammenhang mit der anzunehmenden Qualität der (wenn auch von dritter Seite) durchgeführten medizinischen Untersuchungen und Befundungen. Die Revisionswerberin habe auf die Richtigkeit des neuropsychologischen Befundes der Fachabteilung des Allgemeinen Krankenhauses vertrauen können. Gründe, die einem solchen Vertrauen zum Beurteilungszeitpunkt entgegengestanden wären, sodass die Revisionswerberin gehalten gewesen wäre, mit zeitlichem und finanziellem Aufwand weiterführende Untersuchungen durchzuführen, seien, auch unter Heranziehung eines strengen Beurteilungsmaßstabes, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen gewesen.
29 Auf die mit diesem Vorbringen aufgeworfene Frage, ob es die PVA verabsäumt hat, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, sodass es ausgeschlossen wäre, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. etwa die vom Bundesverwaltungsgerichtshof zitierte Entscheidung VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084, mwN), kommt es im vorliegenden Fall nicht tragend an. Denn wie oben dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bereits die vorgelagerte Frage, ob es als erwiesen angenommen werden kann, dass der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 17. Juli 2014 konkrete Täuschungshandlungen gesetzt hat, verneint.
30 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung des Vorverfahrens (der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zuerkennung von Aufwandersatz) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
31 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 26. Februar 2026
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