W156 2310004-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.03.2025, Zl. XXXX , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 05.06.2024 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab 01.06.2024 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Pflegegeld in der im Spruch angeführten Pflegestufe gebühre, weil der aufgrund der körperlichen, geistiger oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 70 Stunden im Monat betrage.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2025 nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf Pflegegeld von amtswegen wieder auf und behob den Bescheid vom 05.06.2024 (Spruchpunkt 1.). Der Antrag auf Pflegegeld wurde abgelehnt (Spruchpunkt 2.). Überdies wurde der entstandene Überbezug rückgefordert und ausgesprochen, dass dieser in Raten von der monatlichen Leistung in Abzug gebracht werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, weil der Bescheid durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei.
3. Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens. Darin wurde ausgeführt, dass beim XXXX Versicherungsträger fälschlicherweise die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin XXXX als Wohnort und Hauptwohnsitz angegeben worden sei. Dies sei ohne ihr Zutun passiert und eine Korrektur bereits veranlasst worden. De facto sei der ihr Hauptwohnsitz sowie ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort wie in all den letzten Jahren an der Adresse XXXX .
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei mit COPD in der letzten Stufe und starker Osteoporose seit letztem Sommer schlechter geworden. Sie verlasse ihre Wohnung im Wesentlichen nur für Arztgänge und, wenn es ihr Gesundheitszustand zulasse, für kurze Besuche ihrer Familie XXXX . Sie sei nicht mehr im Stande, alleine mit dem Auto zu fahren und begleite ihr Ehemann sie auf allen Wegen außer Haus. Die Behauptung, sie habe sich das Pflegegeld der Stufe 1 erschlichen, sei eine unwahre Aussage und beschäme die Beschwerdeführerin. Die Meldepflichten für das Pflegegeld seien ihr selbstverständlich bekannt.
4. Mit Schreiben vom 21.05.2025, einlangend am 23.05.2025, legte die belangten Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das sie erst aufgrund des Schreibens des XXXX Versicherungsträgers vom 05.12.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Die belangte Behörde treffe kein Verschulden daran, dass die neu hervorgekommene Tatsache nicht bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren Berücksichtigung fand. Darüber hinaus sei auch der Tatbestand des Erschleichens des Bescheids erfüllt.
5. Nach Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung XXXX wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.10.2025 und 20.11.2025 im Beisein der Beschwerdeführerin, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers der Sprache XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher eine Zeugin und ein Zeuge befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist XXXX Staatsangehörige und hat seit dem 25.06.2020 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Sie bewohnt dort dauerhaft eine Wohnung im ersten Stock gemeinsam mit ihrem Ehemann, XXXX , der an dieser Adresse als Pferdepfleger im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt ist.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 16.12.2019 eine Pension aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit. Zuvor arbeitete sie als Pferdepflegerin bei jenem Pferdehof, wo sich ihr Hauptwohnsitz befindet. Die Beschwerdeführerin bezieht auch eine Rente vom XXXX Versicherungsträger, die die Beschwerdeführerin einmal im Monat XXXX abholt.
Die Beschwerdeführerin weist die Diagnosen COPD mit Heimsauerstoffbedarf, ICD-10: J4480, und Osteoporose auf. Im Jahr 2018 erlitt sie ein Thoraxtrauma und eine Sternumfraktur. Sie verwendet einen mobilen Sauerstoffkonzentrator über 24 Stunden. Bereits bei geringer Belastung leidet sie an Atemnot. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen braucht die Beschwerdeführerin Unterstützung für die meisten Haushaltstätigkeiten, sie kann sich selbständig an- und auskleiden und die Körperpflege erledigen. Manchmal kann die Beschwerdeführerin Staubsaugen, sie erledigt das Kochen, dies aber nicht jeden Tag. Der Ehemann der Beschwerdeführerin unterstützt sie bei allen Wegen und Erledigungen außer Haus.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat seinen Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Er hat in XXXX ein Eigentumshaus, an dessen Adresse er seinen Hauptwohnsitz und die Beschwerdeführerin einen Nebenwohnsitz gemeldet hat. Das Haus ist unbewohnt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin fahrt zwei Mal pro Monat mit der Beschwerdeführerin XXXX , wo er das Haus kontrolliert und sie ihre Familie besuchen. Dabei holen die beiden auch die XXXX Pension der Beschwerdeführerin ab, die an diese Adresse übermittelt wird.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der PVA vom 05.06.2024 der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.06.2024 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt.
Mit dem gegenständlichen Bescheid der PVA vom 12.03.2025 wurde mit Spruchpunkt 1. das Verfahren über den Anspruch auf Pflegegeld wieder aufgenommen und der Bescheid vom 05.06.2024 aufgehoben. Mit Spruchpunkt 2. wurde der Antrag auf Pflegegeld abgelehnt.
Die Beschwerde vom 24.03.2025 richtet sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens der PVA.
Strafanzeige wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Aktes des Beschwerdeverfahrens, insbesondere den mündlichen Verhandlungen.
Die Feststellungen zu den gemeldeten Haupt- und Nebenwohnsitzen beruhen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie ihres Ehemanns, der als Zeuge befragt wurde. Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie ihrem Pensionsbezug ergeben sich aus ihren Angaben (vgl. Verhandlungsschrift 21.10.2025 S. 5) in Zusammenschau mit dem Versicherungsdatenauszug vom 28.05.2025.
Dass die Beschwerdeführerin auch eine XXXX Rente bezieht, ist unstrittig. Dass ihr diese XXXX zugesandt wird und ihr Ehemann sie monatlich XXXX fährt, um die Rente abzuholen, schildert sie in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift 21.10.2025 S. 4 f.). Dies wird auch von ihrem Ehemann bestätigt und erläutert dieser zudem, weshalb er in XXXX seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat (vgl. Verhandlungsschrift 21.10.2025 S. 6 f.).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.05.2024, welches dem Bescheid der PVA vom 05.06.2024 zugrunde gelegt wurde, und den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsschrift 21.10.2025 S. 5) in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurde die Chefin des Ehemanns der Beschwerdeführerin, die täglich an der Adresse XXXX anwesend ist und eigene Wahrnehmungen von der Beschwerdeführerin hat, als Zeugin befragt. Diese führt aus, dass sie die Beschwerdeführerin vom Parkplatz aus in ihrer Wohnung sehen könne und sie die Wohnung nicht oft verlasse, weil sie sich dabei schwertue. Die Zeugin führt überdies aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, allein zu leben (Verhandlungsschrift 20.11.2025 S. 4: „R: Wohnt sie dauerhaft dort oder ist sie sporadisch anwesend? Z2: Sie wohnt dauerhaft dort. Ihr Ehemann arbeitet bei mir 40 Stunden. Die BF wäre gar nicht in der Lage, selbständig woanders zu leben.”).
Die belangte Behörde führt in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 21.05.2025 aus, dass sie am Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Inland deshalb Zweifel habe, da im Schreiben des XXXX Versicherungsträger vom 05.12.2024 eine XXXX Adresse als Anschrift der Beschwerdeführerin genannt worden sei. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin lediglich einen Nebenwohnsitz an ihrer Wohnadresse gemeldet habe, würden die Angaben der Beschwerdeführerin, sie lebe mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt und werde von diesem gepflegt, höchst zweifelhaft erscheinen.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich aus dem ZMR-Auszug eindeutig ein österreichischer Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt, mag die ausländische Rente der Beschwerdeführerin auch an eine XXXX Adresse gesendet werden. Dass die belangte Behörde ermittelt hätte, ob der XXXX Versicherungsträger Geld an eine österreichische Adresse versenden würde, ist nicht hervorgekommen. Zudem wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der XXXX Versicherungsträger von sich aus den XXXX Wohnsitz als Hauptwohnsitz angenommen habe, die Beschwerdeführerin eine Korrektur aber bereits veranlasst habe. Auch sonst können die Ausführungen der belangten Behörde, die sich auf die Feststellungen von Wohnsitzmeldungen und keinerlei weitere Ermittlungstätigkeit stützen, nicht nachvollzogen werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärt seinen Hauptwohnsitz in XXXX im Wesentlichen mit zu zahlenden Steuern und Aufwendungen für sein sich dort befindliches Haus, dass er aber tatsächlich in Österreich lebe und arbeite (vgl. Verhandlungsschrift 21.10.2025 S. 7). Zudem führt auch die befragte Zeugin aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dauerhaft in XXXX leben würden und die Beschwerdeführerin selten das Haus verlasse (vgl. Verhandlungsschrift 20.11.2025 S. 4). Diese Angaben decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Beurteilung im Gutachten der PVA. Dem Gutachten der PVA vom 24.05.2024 ist die belangte Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seiner Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden an der Adresse XXXX nachgeht, erscheint es auch aus diesem Grund plausibler, dass die Beschwerdeführerin dort lebt, da sie auf die Hilfe ihres Ehemanns angewiesen ist und er sie so schneller erreichen kann, etwa für Arztgänge.
In einer Gesamtschau ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft in Österreich lebt und von ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehemann im notwendigen Ausmaß betreut wird. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dauerhaft XXXX wohnen würden, kann nicht festgestellt werden.
Dass die belangte Behörde keine Strafanzeige erstattet hat, wird vom Behördenvertreter angegeben (vgl. Verhandlungsschrift 21.10.2025 S. 5).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013, lautet wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
[…]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist zunächst auszuführen, dass sich die mit 24.03.2025 datierte Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens der PVA und somit eindeutig lediglich gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids vom 12.03.2025 richtet.
3.2.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.03.2025 wurde im Spruchpunkt 1. das Verfahren über den Anspruch von Pflegegeld wieder aufgenommen und der Bescheid vom 05.06.2024 aufgehoben, dies mit der Begründung, dass der Bescheid vom 05.06.2024 durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AVG - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 RS 3 mwN.).
Die Behörde darf es somit nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Auch dient die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Zusammengefasst müssen drei Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes der „Erschleichung“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2022/08/0084 mwN.)
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist es für eine Wiederaufnahme zwar nicht erforderlich, dass etwa die Partei wegen der strafbaren Handlung bereits verurteilt ist. Der Wiederaufnahmsgrund - insbesondere die strafbare Handlung - muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde aber auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen (vgl. neuerlich VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 mwN.).
Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nach der ständigen sozialrechtlichen Rechtsprechung iSd § 66 Abs. 2 JN zu verstehen. Ab wann und wie lange von einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ gesprochen werden kann, ist allein aus der Definition des § 66 Abs. 2 JN nicht zu beantworten. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Das richtet sich vor allem nach der Dauer des Aufenthalts und seiner Beständigkeit sowie anderen, objektiv überprüfbaren Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen und darauf hindeuten, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird (vgl. z.B. OGH 24.07.2023m 10 ObS 137/22b mwN.)
3.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine Strafanzeige aufgrund der angenommenen falschen Angaben der Beschwerdeführerin erstattet hat und ausgehend von den Feststellungen eine strafbare Handlung auch nicht als erwiesen angenommen werden kann.
Hinsichtlich der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 BPGG, dass nur Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Anspruch auf Pflegegeld haben, ist festzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen die Beschwerdeführerin dauerhaft in Österreich lebt und auch ihr Ehemann an derselben Adresse lebt und arbeitet, mag es auch Wohnsitzmeldungen im Ausland geben. Die belangte Behörde ist lediglich aufgrund des Vorliegens der XXXX Meldeadresse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns davon ausgegangen, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliege. Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann dieser Annahme jedoch nicht gefolgt werden, da der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz des gemeldeten Hauptwohnsitzes XXXX seinen gewöhnlichen Aufenthalt für längere Zeit in Österreich hat. Dies trifft aufgrund der dauerhaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Wohnadresse auch auf die Beschwerdeführerin zu. Dass das Ehepaar etwa zwei Mal pro Monat XXXX fährt, unter anderem um dort die Rente der Beschwerdeführerin abzuholen, vermag daran nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin hat mit den Angaben ihrer Adresse im Inland und des im selben Haushalt lebenden Ehegatten als Pflegeperson keine in Irreführungsabsicht objektiv unrichtigen Angaben gemacht.
Insgesamt liegt somit kein Wiederaufnahmegrund vor, der es rechtfertigten würde, die Rechtskraft zu durchbrechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise