W600 2282693-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert Tudjan, MA über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RAin Maga Muna DUZDAR, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste am 29.08.2014 im Besitz eines Visums in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit Bescheid vom 07.01.2015 wurde ihr der Status der Asylberechtigten, abgeleitet von ihrem Ehemann, zuerkannt.
2. Am 13.04.2023 wurde im Zuge einer Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft ein türkischer Reisepass, lautend auf die Identität des Ehemannes der BF, sichergestellt. Die BF wurde am 02.08.2023 betreffend das Wiederaufnahmeverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.11.2023 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt I). Unter einem wurde der Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt und ihr ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen jenen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (in der Folge: RV) fristgerecht Beschwerde. Hierbei brachte sie sinngemäß vor, dass dem Vorbringen – dass ihr Ehemann sowohl die syrische als auch die türkische Staatsbürgerschaft besitze – von der belangten Behörde zur Gänze ignoriert worden sei. Stattdessen unterstelle die Behörde ihrem Ehegatten bzw. ihren Söhnen, dass diese sich den Aufenthaltstitel mit wissentlich falschen Angaben erschlichen hätten – was zur Gänze unrichtig sei. Des Weiteren habe die Behörde außer Acht gelassen, dass die BF nicht die türkische Staatsbürgerschaft, sondern lediglich die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Letztlich wurde die Behebung des Bescheides im Umfang dessen Spruchpunkte I. und II. sowie die neuerliche Zuerkennung des internationalen Schutzes an die BF, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) wurde am 04.02.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF, der Ehemann der BF und die gemeinsame RV teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, blieb der Verhandlung jedoch unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist syrische Staatsangehörige. Sie gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Kurdisch.
Geboren wurde die BF in der Stadt XXXX ), im Gouvernement al-Hasaka, wo sie auch aufwuchs. Sie besuchte in Syrien 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Für ihren Lebensunterhalt kamen zuerst ihr Vater und danach ihr Ehemann auf.
Die BF ist verheiratet und hat zwei Kinder, welche alle in Österreich aufhältig sind. Der Mann der BF ist syrischer und türkischer Staatsangehöriger.
Die BF ist in Besitz eines 2017 abgelaufenen syrischen Reisepasses, welchen sie bereits 2014 vorlegte.
Am 29.08.2014 reiste die BF im Besitz eines Visums legal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, da ihrem Ehemann bereits am 24.03.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die BF begründete ihren Antrag damit, dass ihr Ehemann und ihre Kinder in Österreich wären, diesen internationaler Schutz zuerkannt worden sei und sie mit ihnen zusammen leben wolle. Das Bestehen eigener Fluchtgründe wurde von der BF verneint.
Die BF wurde weder zur Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes noch zu den Fluchtgründen desselben befragt und zu keiner Zeit darüber belehrt, dass ihr Ehemann lediglich aufgrund der Annahme, dass er ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft innehat seinen Asylstatus zuerkannt bekommen hat.
Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde ihr der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von ihrem Ehemann, zuerkannt.
Die BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden gegenständlichen sowie den das Beschwerdeverfahren des Ehemannes der BF betreffenden (2282694-1) Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlungen unter Einbeziehung von Abfragen behördlicher Datenbanken (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister und GVS-Informationssystem) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die Feststellungen zur Identität beruht auf ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren, ebenso die Feststellungen zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit, sowie zu ihrem Geburtsort, Aufwachsen, der Schulbildung und der familiären Situation, sowie den Sprachkenntnissen.
Die Feststellung, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, beruht auf dem Umstand, dass eine Kopie des syrischen Reisepasses vorliegt, sie dies durchgehend im Verfahren angab und, dass im Zuge der Hausdurchsuchung lediglich ein türkischer Reisepass lautend auf ihren Ehemann gefunden und sichergestellt wurde. Ferner erteilte der Staat Türkei am 18.05.2023 dem BFA die Auskunft, dass die BF nicht als türkische Staatsbürgerin registriert sei (vgl. AS 105). Letztlich gelangte auch das BFA im angefochtenen Bescheid ebenfalls zu der Feststellung, dass die BF ausschließlich syrische Staatsangehörige sei.
Die Feststellung, dass der Mann der BF die syrische und türkische Staatsangehörigkeit besitzt, beruht auf dem am heutigen Tag zum unter der GZ. 2282694-1 protokollierten Beschwerdeverfahren des Ehemannes der BF ergangenen Erkenntnis des BVwG. Darüber hinaus wurde die Doppelstaatsbürgerschaft des Ehemannes der BF zudem von der BF in ihrem Beschwerdeschriftsatz selbst vorgebracht.
Die Feststellungen bezüglich des syrischen Reisepasses beruhen auf einer im Akt einliegenden Kopie desselben und den Angaben der BF.
Die Feststellungen zu ihrer Einreise und dem Asylstatus ihres Mannes, die Erteilung des Status der Asylberechtigten an die BF, sowie zu der Hausdurchsuchung im Jahr 2023, bei der ein türkischer Reisepass - ausgestellt auf die Identität ihres Ehemannes - gefunden wurde, beruhen ebenso unstrittig auf dem Akteninhalt. (vgl. 2282694-1, AS 165ff; AS 275ff)
Dass die BF in ihrem Asylverfahren nicht zur Staatsangehörigkeit ihres Mannes befragt und auch nie belehrt wurde, dass ihrem Ehemann lediglich aufgrund der Annahme, dass dieser ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, der Asylstatus gewährt wurde, war der Erstbefragung vom 30.08.2014 (vgl. vgl. AS 35f) und niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 18.12.2014 (vgl. 57f; AS 75f) in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 13) zu entnehmen. Laut den vorliegenden Protokollen des BFA wurde die BF zu ihren eigenen Personalien, ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, ihren Fluchtgründen, ihren Fluchtweg, ihren Eltern, ihren sonstigen Angehörigen und dergleichen, nicht jedoch zur Staatsangehörigkeit und dem Fluchtgrund ihres Ehemannes befragt. Hinsichtlich der Personalien zu ihrem Ehemann und zum Teil auch ihrer Kinder beschränkten sich die Fragen der Polizei (vgl. AS 35) sowie des BFA (vgl. AS 57f) an die BF auf den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort (vgl. AS 61) bzw. Geburtsstaat (vgl. AS 35), sowie die Adresse selbiger. Nach der Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes wurde die BF jedoch nicht befragt. Eine Information und/oder Belehrung der BF über den Grund der Zuerkennung des internationalen Schutzes an ihren Ehemann lässt sich zudem weder den besagten Protokollen noch den Verwaltungsakten entnehmen.
Ferner stellte die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren unter Bezugnahme auf den ihrem Ehemann erteilten Schutzstatus, welchem letztlich auch mit Bescheid des BFA stattgegeben wurde. Der BF wurde sohin letztlich im Rahmen des Familienverfahrens mit Bescheid des BFA vom 07.01.2015 gemäß § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und unter einem festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. (vgl. AS 83)
Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2014 gab sie ihren Antrag begründend wie folgt an: “Mein Mann und meine beiden Kinder sind in Österreich und ihr Asylverfahren ist positiv abgeschlossen, ich möchte mit meiner Familie ein gemeinsames Leben ihr [sic!] aufbauen, ich selber habe keine eigenen Fluchtgründe, [sic!]” Auch bei ihrer Erstbefragung gab die BF an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und nur deshalb einen Antrag zu stellen, da ihr in Syrien, konkret in XXXX geborener Ehemann, in Österreich internationalen Schutz erhalten hätte. (vgl. AS 35) Das die Antragstellung der BF unter konkreter Bezugnahme auf eine konkrete Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes erfolgt sei, lässt sich den zuvor genannten Unterlagen nicht entnehmen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand resultieren aus den eigenen Angaben der BF. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.
3.1.2. Vorliegend stützte das BFA die amtswegige Wiederaufnahme im Verfahren der BF auf § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und führte aus, dass der Ehegatte (Bezugsperson) der BF in seinem eigenen Asylverfahren wissentlich falsch erklärt habe, dass er ausschließlich syrischer Staatsbürger sei und seine, schon vor der Asylantragstellung bestehende, „ausschließlich“ türkische Staatsbürgerschaft, wie auch der damals mitgereisten Söhne, verschwiegen habe. Der zuerkennende Bescheid sei durch falsches Zeugnis herbeigeführt und der Status erschlichen worden. Weiters wird ausgeführt, dass die BF nachweislich falsche Angaben getätigt habe, mit der Absicht die erkennende Behörde bezüglich des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses zu täuschen. Die belangte Behörde unterließ es hierbei jedoch gänzlich auszuführen, wie die BF konkret ein falsches Zeugnis angegeben haben und sich so ihren Asylstatus erschlichen haben soll. Es finden sich keine Angaben im gegenständlichen Bescheid welchen Akt des „Erschleichens“ die BF getätigt haben soll. Es fehlen konkrete Feststellungen hierzu, bei der Beweiswürdigung wird jenes Thema gar nicht behandelt und bei der rechtlichen Beurteilung finden sich auch keine Ausführungen, mit welchem Verhalten sie nachweislich falsche Angaben getätigt hätte, mit der Absicht die belangte Behörde zu täuschen.
3.1.3. Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach dieser Rechtsprechung hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann. (VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153, Rz 19 ff, mwN)
Aufgrund des festgestellten und eben beweiswürdigend ausgeführten Sachverhalts, lässt sich nicht feststellen, dass der Tatbestand des „Erschleichens“ im konkreten Fall erfüllt war bzw. ist:
Angesichts des erhobenen Sachverhaltes kann nicht gesagt werden, dass die BF – aufgrund der fehlenden Befragung zu der Thematik – objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht vor der Behörde getätigt hätte. Auch wenn ein Verschweigen maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, so liegen gegenständlich keine Anhaltspunkte dafür vor, da die – rechts- und sprachunkundige – BF aufgrund fehlender Belehrungen auch nicht in Kenntnis des Umstandes sein musste, dass ihrem Mann nur aufgrund der Annahme, dass dieser nur die syrische Staatsangehörigkeit besitze, der Asylstatus erteilt wurde. Unbeschadet dessen, wurde die BF auch nicht zur Staatsbürgerschaft ihres Mannes und dessen Fluchtgründe befragt und hat es das BFA sohin in er Sache – mangels entsprechender Anhaltspunkte – unverschuldet unterlassen, entsprechende Ermittlungen anzustrengen bzw. konkrete Fragen zu stellen. Dass die BF – eine der deutschen Sprache nicht mächtige und zudem rechtsunkundige Fremde – ohne thematische Belehrung und Befragung in Bezug auf ihren Ehemann, dessen Asyl- und Zuerkennungsgründe, von sich aus keine entsprechenden Angaben zu ihrem Ehemann gemacht hat, kann dieser im konkreten Fall nicht zum Vorhalt gemacht werden. Das bloße Wissen der BF um die Doppelstaatsbürgerschaft ihres Mannes vermag angesichts des zuvor Ausgeführten daran nichts zu ändern, zumal aufgrund fehlender Rechtskenntnis der BF nicht angenommen werden kann, dass diese sich einer allfälligen Pflicht zum Vorbringen nicht vom BFA konkret abgefragter Tatsachen/Sachverhalte bewusst gewesen war. Ein bewusstes zweckbestimmtes Verschweigen von Tatsachen/Sachverhalten und/oder Vorbringen falscher Angaben kann der BF sohin nicht mit – hinreichender Sicherheit – nachgewiesen werden. So kann letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass sie maßgebliche Umstände bewusst verschwiegen hätte, da davon auszugehen war, dass sie nicht in Kenntnis der Relevanz oder der Begleitumstände hierzu war.
Demzufolge war der Tatbestand des Erschleichens gemäß § 69 Abs. 1 AVG nicht erfüllt. Anhaltspunkte für die Erfüllung der Tatbestände der Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall AVG lagen nicht vor und ließen sich demnach auch nicht feststellen.
3.1.4. Nach Ansicht des VwGH bedarf es zur Verwirklichung der Erschleichung iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 vierter Fall AVG einer Handlung der Partei oder ihres Vertreters, da im Tatbestand „Erschleichen“ ein „Sichzuwenden“ liegt, wofür keinesfalls die Behörde (das VwG) oder ein Dritter in Betracht kommt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Ein solches Verhalten konnte der BF – wie oben ausgeführt – nicht nachgewiesen werden.
Da im gegenständlichen Fall keiner der die Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigender Tatbestand gemäß § 69 Abs. Z 1 AVG gegenständlich erfüllt war, war das BFA auch nicht befugt in der Asylsache der BF eine neue Entscheidung zu treffen.
Demzufolge ist der angefochtene Bescheid, trotz umfänglich beschränkter Beschwerde auf Spruchpunkt I. und II. desselben, im Ergebnis zur Gänze ersatzlos zu beheben.
Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an einschlägiger Judikatur zur Auswirkung von Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren auf im Familienverfahren nach dem AsylG ergangenen Entscheidungen von Familienangehörigen fehlt. Insbesondere, wenn im Rahmen eines wegen Erschleichens der Entscheidung iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 vierter Fall AVG geführten Wiederaufnahmeverfahrens dem Antrag des Fremden, von dem der internationale Schutzstaus des Familienangehörigen seinerzeit gemäß § 34 AsylG abgeleitet wurde, abgewiesen wird.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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