W156 2253847-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 18.02.2022, Zl. XXXX betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, mit welchen die abgeschlossenen Verfahren wiederaufgenommen werden (Spruchpunkte 1.a.), 1.b.), 2.a.) und 3.a.)), aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.c), 1.d.), 2.b.), 2.c.), 3.b.), 3.c.), 3.d.) und 4. gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.10.2014 wurde der Anspruch des XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) auf Berufsunfähigkeitspension ab 01.08.2014 unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt.
Über die Höhe der Berufsunfähigkeitspension wurde in einem gesonderten Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2014 abgesprochen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2015 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegegeld ab 01.11.2014 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der aufgrund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 97 Stunden im Monat betrage.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2022 wurde das mit Bescheid vom 20.10.2014 abgeschlossene Verfahren bezüglich der Zuerkennung von Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.08.2014 gemäß § 69 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1.a.). Das mit Bescheid vom 10.11.2014 abgeschlossene Verfahren, mit welchem über die Höhe der Berufsunfähigkeitspension abgesprochen wurde, wurde gemäß § 69 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1.b.). Der Antrag vom 17.07.2014 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.08.2014 wurde abgelehnt (Spruchpunkt 1.c.) und die für den Zeitraum von 01.08.2014 bis 31.01.2022 zu Unrecht ausbezahlten Beträge an Berufsunfähigkeitspension von insgesamt € 44.935,25 wurden zurückgefordert (Spruchpunkt 1.d.).
Das mit Bescheid vom 10.11.2014 abgeschlossene Verfahren bezüglich der Zuerkennung der Ausgleichszulage wurde gemäß § 69 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt 2.a.) und der Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage ab dem 01.08.2014 abgelehnt (Spruchpunkt 2.b.). Die für den Zeitraum von 01.08.2014 bis 31.01.2022 zu Unrecht ausbezahlten Beträge an Ausgleichszulage von insgesamt € 91.824,19 wurden zurückgefordert (Spruchpunkt 2.c.).
Das mit dem Bescheid vom 03.02.2015 abgeschlossene Verfahren bezüglich der Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem 01.11.2014 wurde gemäß § 69 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt 3.a.) und der Antrag vom 30.10.2014 auf Zuerkennung von Pflegegeld ab dem 01.11.2014 abgelehnt (Spruchpunkt 3.b.). Der Antrag vom 25.08.2021 auf Erhöhung des Pflegegeldes ab 01.10.2021 wurde abgelehnt und die für den Zeitraum von 01.11.2014 bis 31.01.2022 zu Unrecht ausbezahlten Beträge an Pflegegeld von insgesamt € 25.243,40 wurden zurückgefordert (Spruchpunkt 3.c.).
Im Spruchpunkt 4. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Gesamtbetrag von € 162.002,84 an zu Unrecht empfangenen Leistungen von Berufsunfähigkeitspension, Ausgleichszulage und Pflegegeld binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen.
Begründend wurde, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten neuropsychologischen Befundberichtes des AKH XXXX vom 21.08.2014 bei ihm eine dauernde Berufsunfähigkeit wegen Demenz (Morbus Alzheimer) festgestellt worden sei. Im Jänner 2020 sei im anonymen Hinweisgebersystem der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eine Anzeige eingelangt, nach welcher der Beschwerdeführer durch absichtlich falsches Antworten bei einem Test den entsprechenden Befund der „Frontallappendemenz“ erwirkt habe. Die belangte Behörde habe aufgrund einer anonymen Anzeige eine Nachuntersuchung veranlasst und aufgrund der durchgeführten CT-Untersuchung sei eine Demenz des Beschwerdeführers klinisch auszuschließen. Da der Beschwerdeführer die belangte Behörde durch die Vorlage des neuropsychologischen Befundes des AKH XXXX vom 21.08.2014, welchen er offensichtlich durch Simulation erwirkt habe, getäuscht habe, habe der Beschwerdeführer die Bescheide vom 20.10.2014, 10.11.2014 und 03.02.2015 durch bewusst unwahre Angaben herbeigeführt bzw. iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen. Da Demenz nie vorgelegen sei, hätten die Berufsunfähigkeitspension, das Pflegegeld und die Ausgleichszulage nicht gebührt.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wurde unter Verweis auf mehrere Gutachten ausgeführt, dass sehr wohl die Diagnose Demenz bei Alzheimer-Krankheit vorliege. Auch wurde vorgebracht, dass mit einer CT-Untersuchung eine Demenz gar nicht ausgeschlossen werden könne. Im Verfahren aufgrund des Antrages auf Zuerkennung des Pflegegeldes sei das Gutachten der belangten Behörde zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Auch hätte sich der Beschwerdeführer, wenn es sein Ziel gewesen wäre, mittels des Befundes vom 20.08.2014 Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld zu erhalten, nicht mehrere Male erneut untersuchen lassen. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung sämtlicher Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids.
4. Mit Schreiben vom 30.03.2022, einlangend am 12.04.2022, legte die belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Rechtsmittelbelehrung bezüglich des Spruchpunktes 1.b.) eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte. Die Beschwerde sei jedoch ohnehin innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht worden und richte sich gegen sämtliche Spruchpunkte. Unter Skizzierung des bisherigen Verfahrens wurde nochmals festgehalten, dass die belangte Behörde es als erwiesen ansehe, dass die Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Handlung iSd §§ 146, 147 StGB sowie durch ein vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens, welches darauf abziele, einen für ihn günstigen Bescheid zu erlangen, herbeigeführt worden seien. Hierbei seien durch den Beschwerdeführer unrichtige Angaben und Behauptungen von wesentlicher Bedeutung mit Irrführungsabsicht vorgebracht worden und sei dieses unrichtige Vorbringen dem Bescheid zugrunde gelegt worden.
5. Der Vorlagebericht der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 19.07.2022 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerde angeführten Gutachten zu übermitteln.
6. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.08.2022 wurden unter anderem das Gutachten des XXXX vom 24.06.2021 samt Gutachtensergänzung vom 08.12.2021, die gutachterliche Stellungnahme des Dr. Mag. XXXX vom 11.03.2022, das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des Stadtphysikus XXXX vom 03.11./05.11./08.11.2021.
7. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.08.2022 führte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 11.08.2022 aus, dass die übermittelten medizinischen Gutachten einem Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX entstammen würden und in die Entscheidung der belangten Behörde nicht eingeflossen seien. Sie seien daher auch nicht für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht relevant.
Überdies legte die belangte Behörde die Meldung des behaupteten Sozialbetrugs vom 22.01.2020 samt Nachrichtenaustausch im BKMS-System sowie das diesbezügliche Schreiben der belangten Behörde an die Staatsanwaltschaft Wien vom 26.03.2020 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2012 und am 20.01.2014 einen Antrag auf Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension bei der belangten Behörde, welche jeweils nach Sachverständigengutachten und chefärztlicher Stellungnahme mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurden.
Am 17.07.2014 langte bei der belangten Behörde neuerlich ein Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension unter Anführung der Diagnose „MMSE = 22 Demenz“ ein. Der Beschwerdeführer legte einen neuropsychologischen Befund des AKH XXXX vom 21.08.2014 vor, in welchem angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Demenzscreening einen Wert von 22 (von 30) erzielt habe, was einer mäßigen kognitiven Leistungseinschränkung entspreche.
Mit ärztlichem Gesamtgutachten der belangten Behörde, erstellt von Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX , vom 02.10.2014 wurde als Diagnose „ICD-10: G30.9 Morbus Alzheimer“ angeführt. Der Beschwerdeführer werde mit dem Alzheimer-Medikament Memantin behandelt. Eine Berufstätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht möglich und nicht mehr erreichbar.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.10.2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dauernd berufsunfähig sei.
Von einer CT-Untersuchung des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde aufgrund der hohen Kosten und der langen Wartezeiten auf einen Termin abgesehen.
Daraufhin ergingen die Bescheide der belangten Behörde vom 20.10.2014 betreffend die Anerkennung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension sowie vom 10.11.2014 betreffend die Pensionshöhe.
Am 30.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Pflegegeldes. Im ärztlichen Gutachten der belangten Behörde, erstellt von Fachärztin für Neurologie Dr. XXXX vom 13.01.2015 wurde aufgrund der Diagnosen Dementielle Erkrankung und Depression ein Pflegebedarf von insgesamt 97 Stunden pro Monat ermittelt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2015 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegegeld ab 01.11.2014 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt.
1.2. Am 22.01.2020 langte im BKMS-System der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption eine Meldung mit dem Betreff „Sozialbetrug Pensionsversicherung Diagnose für vorzeitige Pensionierung“ ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer eine vorzeitige Pension dadurch erworben habe, dass er im Internet eine Krankheit gesucht und die Tests beim Facharzt absichtlich falsch beantwortet habe. Daraufhin habe ihm der Arzt das Gutachten geschrieben. Aufgrund von Nachfragen durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, welcher Person strafbare Handlungen vorgeworden werden und ob eigene Wahrnehmungen vorliegen oder Zeugen bekannt seien, wurde mit Nachricht vom 28.01.2020 der Vorwurf weiter ausgeführt und unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer die Diagnose der speziellen Demenz deshalb ausgesucht habe, da diese schwer verifizierbar sei. Auch wurde ausgeführt, dass drei Zeugen bekannt seien. Diese wurden jedoch nicht namentlich genannt.
Mit Rückmeldung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 11.02.2020 wurde mitgeteilt, dass die bereitgestellte Information keine ausreichende Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen bilde. Der BKMS-Postkasten wurde daraufhin geschlossen.
Im ärztlichen Gesamtgutachten der belangten Behörde, erstellt vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX , vom 18.08.2021 wurde als Hauptdiagnose Lumbalgie – degenerative Skelettveränderungen (ICD-10: M479) angeführt und festgehalten, dass die am 04.08.2021 durchgeführte CT-Untersuchung normal weite innere und äußere Liquorräume und keine Mittellinienverschiebung beschrieben, neben einer normalen Grau-Weiss-Differenzierung und regulärer Sulcus-Gyrus-Zeichnung. Abschließend wurde ein Leistungskalkül erstellt.
In der chefärztlichen Stellungnahme vom 12.11.2021 wurde festgehalten, dass aufgrund einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder ausreiche.
Daraufhin erging der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2022.
1.3. Im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX bezüglich der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde Dr. med. univ. XXXX als Gutachter beauftragt. Im Rahmen des MMSE-Tests erreichte der Beschwerdeführer 26 von 30 Punkten, was laut Gutachten keiner demenziellen Erkrankung entspreche.
In der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme des Dr. XXXX vom 11.03.2021 wird festgehalten, dass mittels einer CT-Untersuchung nicht einmal ein Schlaganfall sicher ausgeschlossen werden könne und es dem Gutachter noch nicht untergekommen sei, dass aufgrund einer CT-Untersuchung eine Demenz ausgeschlossen und eine Simulation behauptet worden wäre.
In der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme des XXXX vom 24.06.2021 samt Gutachtensergänzung vom 08.12.2021 wird festgehalten, dass Simulationshinweise ausgeschlossen werden könnten und insgesamt sich ein dementieller Prozess, welcher progedienter Natur sei, feststellen ließe.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.
2.1. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension vom 13.12.2012 und 20.01.2014 sowie der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom 17.07.2014 liegen jeweils im Akt ein. Überdies liegen die Bescheide der belangten Behörde vom 20.10.2014, 10.11.2014 und 03.02.2015 im Akt ein.
Das Ergebnis des Demenzscreenings ergibt sich aus dem neuropsychologischen Befund des AKH XXXX vom 21.08.2014. Die Diagnose Morbus Alzheimer sowie die Unmöglichkeit einer Berufstätigkeit ergibt sich aus dem Gesamtgutachten der Dr. XXXX vom 02.10.2014 (S. 3), welches ebenso im Akt einliegt. Bei diesem Gutachten handelt es sich um ein Gutachten der belangten Behörde.
Dass die belangte Behörde im Jahr 2014 keine CT-Untersuchung durchführen ließ, da sie über keine Möglichkeit verfügt, diese selbst durchzuführen, und die Kosten hoch und die Wartezeiten sehr lang sind, ergibt sich aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 30.03.2022 (s. OZ 3 S. 9). Dass eine solche Untersuchung etwa aufgrund einer Weigerung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden hätte können, ist nicht hervorgekommen.
Der monatliche Pflegebedarf aufgrund der Diagnosen dementielle Erkrankung und Depressionen ist aus dem diesbezüglichen Gutachten der Fachärztin für Neurologie Dr. XXXX vom 13.01.2015 ersichtlich (S. 4). Auch bei diesem handelt es sich um ein Gutachten der belangten Behörde.
2.2. Die Feststellungen zur anonymen Meldung hinsichtlich des behaupteten Sozialbetrugs beruhen auf der Korrespondenz zwischen dem anonymen Hinweisgeber und der WKStA, welche von der belangten Behörde in Kopie dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2022 vorgelegt wurde (s. OZ 7). Aus dem Nachrichtenverlauf ist auch ersichtlich, dass die Meldung nicht als ausreichende Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen angesehen werden. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin können aus den anonymen Mitteilungen keine substantiierten Vorwürfe abgeleitet werden (s. etwa Nachricht vom 28.02.2020: „1. Konkret werfe ich Herrn XXXX Sozialbetrug zur Erlangung der vorzeitigen Pension vor. Weiters werfe ich dem Arzt, der diese Diagnose Vorderlappendemenz (Frontallappendemenz ???) erstellt hat, Mithilfe zum Sozialbetrug vor. Zumindest durch mangelndes Pflichtbewußtsein. Hr. XXXX […] hat ca. 2014, 2015 2 Personen (beide arbeitslos) unabhängig voneinander erzählt, wie er sich die vorzeitige Pension angeblich „erworben“ hat. […]
4. Zeugen Person 1: Name und Adresse bekannt. Dieser Person hat Herr XXXX konkret erzählt, wie er sich die vorzeitige Pension angeblich „erworben“ hat. Jedenfalls hat diese Person ob dieser Möglichkeit sofort abgewunken. Diese Person ist zur Aussage bereit. […] Person 3: Name und Ort bekannt. Dieser Person wurde das Treiben des Herrn XXXX erzählt. Darauf diese Person im O-Ton: Diesen Arzt kenne ich. Ich habe selber einen Bekannten zu diesem Arzt nach XXXX gefahren, aber das kostet !!!!. Diese Person wird kaum eine Aussage machen, wegen Befangenheit. […]“.) Es handelt sich dabei um lediglich um vage Vorwürfe, welche der anonyme Hinweisgeber lediglich vom Hörensagen zu kennen scheint, und die insgesamt nicht nachvollziehbar erscheinen. Es wurden weder konkrete Wahrnehmungen, noch konkrete Zeitangaben oder konkrete Zeugen genannt. Dass dennoch strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer durchgeführt worden seien oder er verurteilt worden sei, wurde im Verfahren weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen.
Der Befund der CT-Untersuchung der Klinik XXXX vom 04.08.2021 sowie das darauf Bezug nehmende ärztliche Gesamtgutachten des Dr. XXXX vom 18.08.2021 liegen im Akt ein. Im Sachverständigengutachten vom 18.08.2021 wird angeführt, dass eine wesentliche Besserung gegenüber dem Gewährungsgutachten eingetreten sei (S. 8).
2.3. Wie bereits im Verfahrensgang angeführt, wurden die in der Beschwerde angeführten Gutachten des XXXX vom 24.06.2021 samt Gutachtensergänzung vom 08.12.2021, die gutachterliche Stellungnahme des XXXX vom 11.03.2022 und das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des XXXX vom 03.11./05.11./08.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (s. OZ 5). Im Gutachten vom 03.11./05.11./08.11.2021 wird dabei von keiner Beeinträchtigung bzw. demenziellen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgegangen (insb. S. 25), wobei im Gutachten vom 24.06.2021 bei einem MMSE-Testergebnis von 26 bereits von einer kognitiven Beeinträchtigung bzw. einem demenziellen Leistungsabbau ausgegangen wird (S. 12). Dass eine Demenz nicht aufgrund eines CTs ausgeschlossen werden könne, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Dr XXXX vom 11.03.2021, welche zur Plausibilitätsüberprüfung der vorliegenden neuropsychologischen Befunde und Gutachten aus den Jahren 2014 bis 2021, sowie des Bescheides vom 18.02.2022 erstellt wurde (S. 26).
Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Fall liegen zwar zweifelsfrei mehrere uneinheitliche Gutachtensergebnisse vor, die teilweise die Diagnose Demenz anführen, teilweise nicht. Diese uneinheitlichen Beurteilungen der Berufsunfähigkeit lagen, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, auch bereits im ursprünglichen Verfahren vor, da auch die Gutachten der belangten Behörde in den Jahren 2013 bis 2015 zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Daraus kann aber aus Sicht der erkennenden Richterin noch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer in Irreführungsabsicht vorsätzlich objektiv unrichtige Angaben gemacht hätte. So wurden bereits aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 13.12.2012 und 20.01.2014 Untersuchungen durchgeführt und Gutachten durch die belangte Behörde erstellt, die jeweils zum Ergebnis kamen, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Die Gutachten, die schließlich von der Diagnose Demenz ausgingen, wurden ebenfalls von Ärztinnen der belangten Behörde erstellt. Aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt unterschiedlichen Gutachtensergebnisse wäre es an der belangten Behörde gelegen, etwaige Zweifel durch weitere Ermittlungsschritte, wie der Durchführung einer CT Untersuchung, zu beseitigen. Dies wäre der belangten Behörde aus Sicht der erkennenden Richterin durchaus möglich und auch zumutbar gewesen. Dass sie dies aus Zeit- und Kostenersparnis nicht getan hat, kann jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Soweit aus dem Akt ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer jede angeordnete Untersuchung wahrgenommen, und kann somit auch davon ausgegangen werden, dass er sich auch einer CT Untersuchung unterzogen hätte.
Zudem ist festzuhalten, dass die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten von XXXX und Dr XXXX sehr wohl von einer demenziellen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgehen bzw. eine solche zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. XXXX vom 11.03.2022, dass aufgrund einer CT Untersuchung das Vorliegen einer Demenz nicht ausgeschlossen werden könne (S. 26), weshalb auch aus diesem Grund nicht von einem Erschleichen seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde ist den Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern brachte lediglich vor, dass diese nicht in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einbezogen werden könnte, da sie der Behörde in ihrem Verfahren nicht vorgelegen seien. Inhaltlich wurde nichts vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I.) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013 lautet wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
[…]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18.02.2022 wurden in den Spruchpunkten 1.a.), 1.b.), 2.a.) und 3.a.) die jeweiligen Verfahren von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 AVG mit der Begründung wiederaufgenommen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die belangte Behörde getäuscht und die Bescheide vom 20.10.2014, 10.11.2014 und 03.02.2015 durch bewusst unwahre Angaben herbeigeführt und daher iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde in den verfahrensrelevanten Sachverständigengutachten beim Beschwerdeführer Alzheimer bzw. eine dementielle Erkrankung diagnostiziert, woraufhin die zitierten Bescheide ergingen. Von einer CT-Untersuchung des Beschwerdeführers wurde aus Zeit- und Kostengründen abgesehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AVG - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084) mwN.).
Die Behörde darf es somit nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist es für eine Wiederaufnahme zwar nicht erforderlich, dass etwa die Partei wegen der strafbaren Handlung bereits verurteilt ist. Der Wiederaufnahmsgrund - insbesondere die strafbare Handlung - muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde aber auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen (vgl. neuerlich VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084) mwN.).
Zunächst ist festzuhalten, dass das geschilderte vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers keine Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft darstellte. Diesbezüglich wurde auch kein Verfahren geführt. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin sind darin, auch in Zusammenschau mit den gutachterlichen Stellungnahmen des XXXX vom 24.06.2021 und vom 08.12.2021, keinerlei konkreten Anhaltspunkte für ein täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar und kann eine strafbare Handlung nicht als erwiesen angenommen werden. Überdies wird im nunmehr erstellten Gutachten vom 18.08.2021 und der chefärztlichen Stellungnahme vom 01.09.2021 jeweils angeführt, dass im Vergleich zum Gewährungsgutachten eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei.
Soweit die belangte Behörde ausführt, diese Gutachten seien nur für das Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX und nicht für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht relevant, ist festzuhalten, dass die Gutachten vom Beschwerdeführer vorgelegt und der belangten Behörde auch übermittelt wurden. Ein diesbezügliches Verwertungsverbot besteht nicht und wurde auch dem Grundsatz der Grundsatz der Amtswegigkeit entgegenstehen.
Die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen wurden der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme gebracht. Die belangte Behörde ist - wie beweiswürdigend ausgeführt – den Gutachten nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die in Walter/Thienel I [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur) (vgl. VwGH vom 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, miterledigt Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276; VwGH vom 31. Jänner 2019, Zl. Ra 2018/16/0216).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bloß aufgrund uneinheitlicher Beurteilungen durch die Ärztinnen und Ärzte der belangten Behörde und eines unsubstantiierten Betrugsvorwurfs nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben getätigt hätte, um die belangte Behörde zu täuschen. In diesem Zusammenhang ist ohnehin die Unterlassung seitens der belangten Behörde, weitere Erhebungen durchzuführen und eine CT-Untersuchung zu veranlassen oder ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, anzuführen, da somit kein Vergleichswert für den nunmehrigen CT-Befund vom 04.08.2021 vorliegt. Die langen Wartezeiten und die Kosten einer CT-Untersuchung führen nicht dazu, dass diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unmöglich gewesen wären. Auch dient die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Insgesamt liegt somit kein Wiederaufnahmegrund vor, der es rechtfertigten würde, die Rechtskraft zu durchbrechen.
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.a.), 1.b.), 2.a.) und 3.a.) war somit stattzugeben.
Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.c), 1.d.), 2.b.), 2.c.), 3.b.), 3.c.), 3.d.) und 4.:
Bezüglich der oben genannten Spruchpunkte ist festzuhalten, dass sich diese gegen die Ablehnung der Zuerkennung von Leistungen sowie die Rückforderung der empfangenen Leistungen richten. Dabei handelt es sich jedoch um Leistungssachen gemäß § 367 Abs. 2 ASVG und fällt daher in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darüber auch belehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Vorheriger Suchbegriffmündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat zwar einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.