I417 2168376-1/59E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten RA Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 14.07.2021, am 28.10.2025 und am 12.01.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 22.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunklt III.). Zuletzt wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpinkt IV.).
Mit Schriftsatz vom 11.08.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde gegen oben genannten Bescheid.
Am 14.07.2021 fand vor dem BVwG in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung zu I417 2168376-1 statt, in welcher vom erkennenden Richter das Erkenntnis mündlich verkündet wurde: darin wurde der Beschwerde vom 11.08.2017 sattgegeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.
In seiner Begründung führte der erkennende Richter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung und existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Daher wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zugesprochen und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 05.08.2021, zu I417 2168376-1/19E, erging die gekürzte Ausfertigung des am 14.07.2021 mündlich verkündeten Erkentnisses und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 07.03.2025 trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an das BVwG heran und regte gemäß § 32 Abs.1 Z 1 VwGVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens I417 2168376-1 an.
Zusammengefasst führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren die Entscheidung des erkennenden Gerichtes „erschlichen“ habe (§ 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG). Zu dieser Einschätzung gelangte das BFA, da der Beschwerdeführer mittlerweile Vater eines Kindes geworden sei. Zum Beweis dafür legte das BFA die Geburtsurkunde von XXXX , geboren am XXXX in Kopie vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater ist. Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind XXXX in Kopie vorgelegt. Dieser Antrag wurde von der Kindesmutter, XXXX , geboren am XXXX , gestellt. Auch in diesem Antrag wird der Beschwerdeführer als Kindesvater bezeichnet.
Eine Recherche zum damaligen Zeitpunkt im ZMR ergab, dass der Beschwerdeführer, das Kind XXXX und die Kindesmutter XXXX in einem gemeinsamen Wohnsitz in XXXX bei der Behörde gemeldet waren.
Aufgrund dieses Sachverhaltes und des Eindruckes, dass sich der Beschwerdeführer das Erkenntnis vom 05.08.2021 erschlichen hat, nahm der erkennende Richter daher das mit Erkenntnis vom 05.08.2021 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.
Mit Erlassung des Beschlusses vom 01.04.2025 zu I417 2168376-2 trat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, Zl. I417 2168376-1/19E ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6) und war das Verfahren neu zu führen.
Am 28.10.2025 und am 12.01.2026 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, Angehöriger der Volksgruppe der Bayangi und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Kamerun sieben Jahre eine Grundschule und begann dort eine Lehre als Tischler. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über Verwandte oder Bekannte in Kamerun verfügt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und ist aktives Mitglied im Verein „ XXXX “ und im „ XXXX “, in welchen er sich regelmäßig engagiert. Er nahm zudem an vielen LGBTIQ-Veranstaltungen in XXXX teil.
Der Beschwerdeführer besuchte bereits Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 und verfügt über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2, ausgestellt am 06.02.2018.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrere Monate als Leiharbeiter beschäftigt war verfügt er nunmehr über einen unbefristeten Dienstvertrag bei der Fa. XXXX , bei der er monatlich ca. € 2.200,- netto ins Verdienen bringt.
Er ist Vater des Kindes XXXX , die am XXXX geboren wurde.
Um seine Tochter zu unterstützen nahm der Beschwerdeführer die Kindesmutter, XXXX , samt seinem Kind ursprünglich bei sich in seiner Wohnung auf. Nunmehr ist der Beschwerdeführer aus dieser Wohnung ausgezogen und lebt alleine in seiner neuen Wohnung in XXXX . Er bezahlt nach wie vor finanzielle Unterstützungsleistungen für seine Tochter und hat die Möglichkeit, sie an den Wochenenden zu treffen.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Aufgrund der untenstehenden Berichte über die Situation Homosexueller in Kamerun ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. äußerst gut verbirgt, Opfer von schweren Eingriffen in seine körperliche Integrität und in seine Person werden würde.
Es besteht somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Kamerun Repressionen aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt zu sein.
1.3. Zur Lage im Kamerun:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 07.03.2025) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Politische Lage
Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024).
Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).
Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024)
Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).
Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).
Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren 30. Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).
Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024).
Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).
Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024).
Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile v=3, Zugriff 5.3.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.7.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw30-2024.pdf?__blob=publicationFile v=6, Zugriff 5.3.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- DW - Deutsche Welle (27.10.2024): Warum ein Kamerun ohne Paul Biya so schwer vorstellbar ist, https://www.dw.com/de/warum-ein-kamerun-ohne-paul-biya-so-schwer-vorstellbar-ist/a-70590158, Zugriff 6.3.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): Reiseinformation – Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
„Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest)
Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte für die englischsprachige Bevölkerung und gegen die wirtschaftliche Ausgrenzung der englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024).
Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000 (AA 22.2.2024), nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer (RSF 1.10.2024; vgl. SFH 18.12.2024) und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört (GPC 30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).
Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangennehmen, doch dadurch hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der Fraktionen und zu einem deutlichen Anstieg des Einsatzes von Sprengsätzen und der Ankündigungen von Lockdowns geführt (GPC 30.10.2024). Dementsprechend dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil (GPC 20.1.2025; vgl. UNOCHA 8.1.2025). Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).
Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen und Hauptrouten sowie zu gezielten Angriffen, zu Straßensperren und Einschränkungen des Verkehrs – darunter ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften kollaborieren oder sich nicht an die wöchentlichen Montags-Ausgangssperren halten, werden bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024).
Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und eine ermordet (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 gab es zehn Vorfälle, davon neun in Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden verhaftet (II 5.9.2024). Viele Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Zusätzlich nutzen Separatistengruppen das allgemeine Klima der Unsicherheit aus, um Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024) und/oder Schutzgeld erpressen (AA 22.2.2024). Gleichzeitig stellen willkürliche Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich festgenommen und inhaftiert. Einige von ihnen sind während der Haft Folter und anderen körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).
Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, so etwa in Bui, Donga-Mantung und Mezam, wo im Oktober 2024 mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a).
Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen für die Jahre 2022-2024:
(GPC 20.1.2025)
Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten Opfer gab es in den Monaten Oktober-Dezember 2024 in folgende Kategorien: Willkürliche Verhaftung (451); Verschwindenlassen und Entführung (230); Vernichtung oder Diebstahl von privatem oder öffentlichem Eigentum (132); Schutzgelderpressung (87); Verletzung und Verstümmelung (75); Tötung (60); Folter und inhumane Behandlung (39); physischer Übergriff oder Misshandlung (24) (GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest (60) sowie Menchum (38) und Mezam (32) in Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen (109) und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld (61) (GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 2024 insbesondere die Bezirke Menchum und Manyu. Überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind Männer und Buben (GPC 13.12.2024). Im dritten Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).
Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter aufgestellten anglophonen „Regierungen“ bis hin zu unabhängigeren, kleineren Gruppen mit Ambitionen im näheren Umkreis. Manche Gruppen streben mehr politische Autonomie sowie bessere wirtschaftliche Möglichkeiten, rechtliche Bestimmungen und kulturelle Akzeptanz an, andere sind separatistisch geprägt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden Dutzende separatistischer Kommandeure getötet, verhaftet oder legten ihre Waffen nieder – was oft zu Führungskämpfen um die Nachfolge geführt hat. 2023 waren bereits 50 verschiedene bewaffnete Gruppen aktiv. Durch die Zersplitterung ist die Zahl an Machtkämpfen zwischen einzelnen Fraktionen drastisch gestiegen. Insgesamt haben die großen politischen Gruppen im Verlauf des Konflikts weitgehend die Kontrolle über bewaffnete Gruppen verloren. Viele bewaffnete Gruppen konzentrierten sich auf lokale Macht und Ressourcen (ACLED 9.2024). An Gruppen bekannt sind:
a) Ambazonia Governing Council unter Ayaba Cho Lucas; mit:
i. Ambazonia Defence Forces (ADF): Sind überall in Nordwest und Südwest und am stärksten in den Bezirken Momo, Mezam und Meme aktiv und für viele Entführungen verantwortlich.
ii. Bui Unity Warriors: Sind v.a. im Nordwesten in und um den Bezirk Bui aktiv.
b) African People’s Liberation Movement (APLM) unter Ebenezer Derek Mbongo Akwanga; den militärischen Flügel stellen die Southern Cameroons Defence Forces. Die Gruppe ist Teil des Southern Cameroons Liberation Council und v.a. in Südwest, sowie im Bezirk Meme aktiv.
c) die sogenannten Interim Governments, unter vier verschiedenen Führern:
i. Interim Government (Sako) unter Samuel Ikome Sako mit den Bui Warriors als militärischem Arm. Letztere kämpfen nach einer Spaltung in zwei Fraktionen um die Kontrolle über den Bezirk Bui.
ii. Interim Government (Anu) unter Chris Anu;
iii. Interim Government (Njomia) unter Marianta Njomia
iv. Interim Government (Tabe) unter Sisiku Julius und Ayuk Tabe
Den größten militärischen Arm der Interim Governments stellen die Restoration Forces (auch bekannt als: Ambazonia Self-Defence Council, Ambazonia Military Council und Ambazonia Military Forces). Dabei handelt es sich um die gewalttätigste Separatistenfraktion. Sie ist in der Region Südwest am aktivsten, in den Bezirken Manyu und Meme. Oftmals kann nicht unterschieden werden, welche Fraktion – Sako, Anu, Njomia, Tabe – an einem Vorfall beteiligt war (ACLED 9.2024).
Abgesehen von der Zersplitterung innerhalb der separatistischen Reihen stellt die steigende Zahl bewaffneter Akteure eine zunehmende Herausforderung für die Lösung des Konflikts dar und ist eine zunehmende Bedrohung für die Zivilbevölkerung. Gleichzeitig unterstützt das Militär zunehmend pro-Regierungsmilizen – sowohl wirtschaftlich als auch materiell. Diese lokalen Milizen bestehen oft aus ethnischen Mbororo, Viehzüchtern aus der breiteren ethnischen Gruppe der Fulani, die häufig Opfer gezielter Gewalt durch anglophone Kämpfer werden (ACLED 9.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against Organized Crime (9.2024): Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: Anglophone separatists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114957/d4248905-7022-462d-a85a-5d2645fc5b22.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (20.1.2025): Protection Cluster NWSW Monthly Update; December 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, Zugriff 27.2.2025
- GPC - Global Protection Cluster (13.12.2024): Protection Cluster NWSW Monthly Update; October - November 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (30.10.2024): Protection Monitoring Update; July - September 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/pm_quarterly_update_jul-sept.pdf, Zugriff 20.1.2025
- II - Insecurity Insight (5.9.2024): Cameroon: Violence Against Health Care in Conflict 2023, https://reliefweb.int/attachments/a1da45d1-ef5a-46c1-873e-1b3ff4f81bac/2023-SHCC-Cameroon.pdf, Zugriff 20.1.2025
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- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
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- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024), https://reliefweb.int/attachments/79d20a59-f3b0-455b-9f01-e115a6f71bed/SITREP_NWSW_November%202024_Final.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024a): North-West and South-West - Situation Report No. 70 (October 2024), https://reliefweb.int/attachments/0043eb66-dc08-42fa-9394-5cd5a00f6f10/OCHA%20Cameroon%20SITREP%2370%20NWSW%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111838.html, Zugriff 20.1.2025
Islamisten (Extrême-Nord)
In der Region kommt es zu Angriffen und Selbstmordanschlägen von islamistischen Terrorgruppen (AA 27.1.2025). Die Situation ist von gewaltsamen Übergriffen der terroristischen Gruppen Boko Haram Jama’tu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) und dem sogenannten Islamischen Staat in Westafrika (ISWAP) auf die Zivilbevölkerung geprägt (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, USDOS 26.6.2024, AI 24.4.2024). Sicherheitskräfte sind aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken. Die Zivilbevölkerung ist häufig auf sich allein gestellt (AA 22.2.2024).
Die genannten Gruppen greifen weiterhin ohne erkennbare Unterscheidung Muslime, Christen und Animisten an (USDOS 26.6.2024). Die Angriffe konzentrieren sich in erster Linie auf die Bezirke Mayo-Sava, Mayo-Tsanaga und Logone-et-Chari (UNOCHA 20.12.2024b; vgl. USDOS 12.12.2024). Im November 2024 waren etwa die Gegend von Mokolo und der Bezirk Mayo-Tsanaga von Angriffe auf Zivilisten, darunter Mord und Plünderung, betroffen (UNFPA 23.12.2024). Auch im Dezember 2024 waren die Bezirke Mayo-Sava, Mayo-Tsanaga sowie Logone-et-Chari am stärksten von Unsicherheit betroffen. In diesem Monat wurden insgesamt 182 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, bei denen 27 Menschen getötet, 19 verletzt und 56 entführt worden sind – darunter neun Kinder. Insgesamt wurden im Jahr 2024 in Extrême-Nord 1.584 Vorfälle gemeldet. Dabei sind 262 Zivilisten getötet, 268 verletzt, 282 Menschen entführt und 8.395 Menschen vertrieben worden (UNOCHA 11.2.2025a).
Insgesamt sind durch die Aktivitäten der bewaffneten Gruppen in der Region Extrême-Nord seit 2014 mindestens 3.000 Menschen getötet und ca. 250.000 Personen vertrieben worden (USDOS 26.6.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Auch im Jahr 2024 führten Boko Haram und ISWAP Angriffe auf Gemeinden fort. Beide Gruppen verübten über ein Dutzend Angriffe auf Fischergemeinden, es kam zu Entführungen und Tötungen (SFH 18.12.2024). Dabei hat sich die Zahl an Entführungen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr verdoppelt. Sowohl JAS als auch ISWAP versuchen damit, Einnahmen für ihre Operationen zu generieren. Auch im Dezember 2024 wurden zahlreiche Bauern und Viehzüchter entführt, oftmals einhergehend mit Vertreibungen und Plünderungen (ACLED 15.1.2025). Es wird zudem von Zusammenstößen zwischen JAS und ISWAP berichtet (SFH 18.12.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (15.1.2025): ACLED Regional Overview Africa: January 2025, https://reliefweb.int/attachments/fd14d84b-ae24-4f0d-b87d-c28362bc24c6/Africa%20Overview%20-%20January%202025.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern, https://reliefweb.int/attachments/59f4abe2-c661-423f-ab47-be0899f143d0/UNFPA%20Cameroon%20SitRep%20%2326%20-%20November%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2.2025a): Extrême-Nord, Rapport de situation No.51 - decembre 2024, https://reliefweb.int/attachments/9f547f3e-ebf2-48d9-abf4-af0ff0961893/OCHA_SITREP_Extr%C3%Aame%20Nord_D%C3%A9cembre%202024-FV.pdf.pdf, Zugriff 6.3.2025
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024b): Extrême-Nord, Rapport de situation No.49 - octobre 2024, https://reliefweb.int/attachments/e2f55030-5447-42e2-b748-e16dd72776d9/OCHA%20Cameroon%20Extr%C3%Aame%20Nord%20SitRep%2349%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111838.html, Zugriff 20.1.2025
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem common law, französischem Zivilrecht und traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an Höchstgerichten den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsrat (CIA 16.1.2025). Bei bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig – auch bei Verfahren gegen Zivilisten (AA 22.2.2024). Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung umgangen werden (USDOS 23.4.2024).
Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Prozessrechte: Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024). Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere für Personen, die der Komplizenschaft mit Separatisten oder politischen Gegnern verdächtigt werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und langwierig, und die Qualität der Rechtshilfe ist mangelhaft (USDOS 23.4.2024). In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und habeas-corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen (AA 22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022).
Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024).
Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie der Überlastung der Richterschaft und der Rechtsanwälte. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn etwa Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Machtposition zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024).
Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. Frauen und Kinder. Könige (Lamido) sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
- Nkafu - Nkafu Policy Institute / Betga Mbofung O. (8.11.2022): Evaluation des défis de la lutte contre la corruption au Cameroun, https://nkafu.org/assessing-the-challenges-of-the-fight-against-corruption-in-cameroon/, Zugriff 5.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Sicherheitsbehörden
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024).
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Polizeibrutalität: 1997 wurde der Straftatbestand der Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132ff) (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Praktiken untersagen, gibt es Berichte, wonach Folter und unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024).
Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch Separatisten misshandeln Zivilisten in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024).
Tötungen: Es gibt zahlreiche Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche und extralegale Tötungen begangen haben. So kommt es etwa im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Nicht immer ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten handelt (USDOS 23.4.2024). Jedenfalls werden Regierungstruppen für Gewalt verantwortlich gemacht – insbesondere in den englischsprachigen Regionen. Dort haben sie laut einer Quelle über 100 Dörfer zerstört. Zudem gibt es Vorwürfe hinsichtlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen (SFH 18.12.2024).
Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren vorgeworfen haben. Z.B. töteten bewaffnete Separatisten am 10.2.2023 fünf Arbeiter der Cameroon Development Corporation, weil sie während einer von Separatisten verhängten Ausgangssperre gearbeitet haben (USDOS 23.4.2024).
Entführungen und Verschwindenlassen: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Entführungen – auch von Zivilisten – sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Berichten zufolge entführen bewaffnete Separatisten mitunter Personen, weil diese zuvor verhängte Ausgangssperren missachtet haben. Z.B. entführten bewaffnete Personen im Mai 2023 in Kedjom Keku in der Region Nordwest 30 Frauen, weil diese die von den Separatisten verhängten Ausgangssperren und Steuern verurteilt haben. Im August 2023 wurden die Leichen von fünf Regierungsbeamten exhumiert, die 2021 von Separatisten entführt worden waren. Die Leichen wurden zusammen mit den Überresten von vier weiteren nicht identifizierten Opfern in einem Massengrab außerhalb von Ekondo-Titi in der Region Südwest entdeckt. Separatisten halten Zivilisten als Geiseln, darunter Beamte, politische Führer, Lehrer, Schulkinder sowie religiöse und traditionelle Führer. Diesbezüglich gibt es Berichte, dass Entführer ihre Opfer körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Auch hinsichtlich der Regierungstruppen gibt es laut einer Quelle Vorwürfe des Verschwindenlassens (SFH 18.12.2024), eine andere Quelle berichtete, dass zumindest für das Jahr 2023 keine diesbezüglichen Berichte vorliegen (USDOS 23.4.2024).
Verantwortung: Die Regierung unternimmt nur wenige glaubwürdige Schritte, um Täter in den eigenen Reihen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt v.a. bei den Streitkräften und der Polizei ein ernstes Problem (HRW 2024). Nach anderen Angaben werden Übergriffe der Sicherheitskräfte zwar i.d.R. nicht angemessen verfolgt, doch wurden in den letzten Jahren zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrige Ränge vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Hinsichtlich eines mutmaßlich von Sicherheitskräften verübten Massakers in einem Dorf in der Region Nordwest wurde ein Prozess gegen drei Personen eingeleitet, dieser ist aber von Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen gekennzeichnet. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, ob es der Regierung damit Ernst ist, Sicherheitskräfte bei Verstößen in die Verantwortung zu nehmen (HRW 2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Korruption
Kamerun findet sich am Index von Transparency International 2023 auf Rang 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Korruption ist systemisch, Bestechungsgelder sind in allen Lebensbereichen an der Tagesordnung (SFH 18.12.2024). Kein Sektor bleibt verschont: die Armee, der Zoll, die Polizei, die Justiz, das staatliche Bildungswesen, das Gesundheitswesen, der öffentliche Verkehr, die öffentlichen Märkte, die Medien, Wahlen, der öffentliche Dienst und der Privatsektor. Kurz gesagt alle öffentlichen und halbstaatlichen Aktivitäten (Nkafu 8.11.2022).
Das Gesetz sieht für Korruption durch Beamte strafrechtliche Sanktionen vor, die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht wirksam um, auch wenn es zu Verurteilungen wegen Korruption kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Nationale Antikorruptionsbehörde (CONAC), die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das für die Oberste Staatsprüfung zuständige Ministerium und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs sind an der Korruptionsbekämpfung beteiligt. CONAC wird durch das Fehlen eines Mandats in ihren Aktivitäten eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). 2011 wurde ein Sonderstrafgericht eingerichtet, das sich mit Fällen staatlicher Finanzveruntreuung befasst. Viele sehen dieses Gericht jedoch als Möglichkeit für das herrschende Regime, politische Kritiker und Gegner zu bestrafen. Die Strafverfolgung erfolgt dementsprechend selektiv und ist i.d.R. politisch motiviert (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- Nkafu - Nkafu Policy Institute / Betga Mbofung O. (8.11.2022): Evaluation des défis de la lutte contre la corruption au Cameroun, https://nkafu.org/assessing-the-challenges-of-the-fight-against-corruption-in-cameroon/, Zugriff 5.3.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- TI - Transparency International (30.1.2024): Corruption Perceptions Index 2023 - Kamerun, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Während die Zivilgesellschaft beim Übergang zum Mehrparteiensystem zu Beginn der 1990er Jahre eine wichtige Rolle gespielt hat, hat sie seither einen Prozess der Fragmentierung und politischen Demobilisierung durchlaufen (BS 19.3.2024). Es existiert eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen, die sich die Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt haben, vertreten allerdings Eigen- und Partikularinteressen (AA 22.2.2024). Viele der in jüngster Zeit entstandenen zivilgesellschaftlichen Gruppen sind explizit ethnischer Natur oder werden als Vehikel zur Sicherung staatlicher Unterstützung eingesetzt (BS 19.3.2024). Trotzdem überwachen und untersuchen nationale und internationale Menschenrechtsgruppen Menschenrechtsbedingungen und -fälle und veröffentlichen Ergebnisse. Regierungsvertreter sind diesbezüglich allerdings nur selten kooperativ oder reagieren überhaupt auf derartige Informationen (USDOS 23.4.2024).
Das aus dem Jahr 2014 stammende Antiterrorismusgesetz wird gegen Kritiker und Organisationen der Zivilgesellschaft eingesetzt. Mehrere NGOs sind verboten worden (SFH 18.12.2024). Andere treffen auf Schwierigkeiten, wenn sie ihre Zulassungen erneuern (USDOS 23.4.2024) oder überhaupt zugelassen werden wollen. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch eine restriktive Erteilung von Visa sowie durch administrative Hürden erschwert (AA 22.2.2024).
Menschenrechtsaktivisten tragen ein besonderes Risiko, sie werden bedroht, es kommt aber mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Mitunter werden lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
[siehe dazu auch Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“]
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025v
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, starker Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Insassen leiden an Unterernährung und sind zahlreichen ansteckenden Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In kleineren Gefängnissen werden Frauen und Jugendliche oftmals nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024).
Misshandlungen und Vergewaltigungen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen vor (AA 22.2.2024). Justizwachepersonal setzt in großem Umfang das Fesseln als Disziplinarmaßnahme ein. Auf glaubhafte Vorwürfe von Misshandlungen wird seitens der Behörden nicht eingegangen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattet es unabhängigen Menschenrechtsgruppen nicht ohne weiteres, die Bedingungen in Gefängnissen zu überprüfen. Organisationen, die von der Regierung genehmigte Projekte in Gefängnissen umsetzen, erhalten hingegen leichter Zugang (USDOS 23.4.2024).
Im Norden des Landes unterhalten einige Könige (Lamido) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Homosexuelle
Gesetzeslage: Artikel 347-1 des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen umgerechnet ca. 30 und 300 Euro vor (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 2024). Nach anderen Angaben gibt es zwei unterschiedliche Gesetze, welche Homosexualität mit Freiheitsstrafen belegen, diese reichen demnach von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (SEM 7.3.2024).
Rechtspraxis: Laut einer Quelle setzt die Regierung die Gesetze auch durch. Es kommt zur willkürlichen Verhaftung von Angehörigen sexueller Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden homosexuelle Handlungen nur in Einzelfällen verfolgt bzw. kommen Festnahmen, v.a. auf Basis von Denunziationen oder wenn sie in der Öffentlichkeit vorkommen, vor (AA 22.2.2024; vgl. AA 27.1.2025). Eine Quelle berichtet wiederum, das die Polizei Angehörige sexueller Minderheiten oft alleine aufgrund von Wahrnehmungen – z.B. des dargestellten Geschlechts – festnimmt, darunter auch Personen, die polizeiliche Hilfe suchen, nachdem sie Opfer von Gewaltverbrechen geworden sind (USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2022 wurden rund 50 Festnahmen wegen Homosexualität gemeldet. Einige der Festgenommenen wurden nach wenigen Stunden oder Tagen freigelassen, andere erhielten eine Freiheitsstrafe (SEM 7.3.2024). Laut einer Quelle gibt es nur selten Verurteilungen wegen Homosexualität alleine. I.d.R. wird dieser Personenkreis in Verbindung mit anderen Straftaten verurteilt, wie etwa Bestechung oder – aus dem Bereich der sog. offenses sexuelles – die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt (outrage privé à la pudeur, Art. 295) (AA 22.2.2024). Die geltenden Gesetze werden überproportional gegen Betroffene aus armen Bevölkerungsteilen angewendet. Reichtum und Beziehungen können hingegen einen Schutzschild darstellen (BAMF 22.7.2024).
Gesellschaft, Alltag, Gewalt: Angehörige sexueller Minderheiten sind einer erheblichen Stigmatisierung bis hin zu Gewalt durch Gemeinden und die Regierung (einschließlich der Polizei) ausgesetzt. Manchmal schikanieren und verhaften Sicherheitskräfte Angehörige sexueller Minderheiten oder greifen diese aufgrund ihrer vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität an, darunter auch Personen, bei denen Kondome und Gleitmittel gefunden werden (USDOS 23.4.2024).
Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt (AA 22.2.2024). Eine große Mehrheit der Bevölkerung lehnt Homosexualität ab, verurteilt sie als aus dem Ausland kommend oder bringt sie mit Okkultismus in Zusammenhang. Diesbezüglich gibt es keine wesentlichen ethnischen oder geographischen Unterschiede (SEM 7.3.2024). Nicht-heterosexuelle Verhaltensweisen werden gesellschaftlich tabuisiert und geächtet (AA 27.1.2025). Angehörige sexueller Minderheiten sind erheblicher gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch im Arbeitsleben. Berichte deuten darauf hin, dass es in Einzelfällen zu sog. „korrigierende Vergewaltigungen“, zu Zwangsehen und erzwungene Schwangerschaften gekommen ist. Teils werden zur Umerziehung auch traditionelle Heiler oder Psychologen in Anspruch genommen (USDOS 23.4.2024).
Gewalttätige Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten kommen häufig vor (AA 27.1.2025). Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen (AA 22.2.2024), geschlagen und körperlich misshandelt zu werden. Auch durch die eigene Familie kommt es oft zu Stigmatisierung bis hin zu Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu Ächtung und Misshandlung (AA 22.2.2024).
Gleichzeitig gibt es seitens der Regierung kaum einen Ansatz, diese Personen zu schützen oder Täter zu verfolgen. Eine NGO berichtet, dass sie zwischen Jänner und März 2023 129 Fälle von Gewalt und Belästigung durch nichtstaatliche Akteure festgestellt hat. Darunter fallen u.a. das Einbehalten von Gehältern, psychische Misshandlungen, Ablehnung durch die Familie und körperliche Gewalt bis hin zu Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024). Insgesamt wurden im Jahr 2022 325 körperlicher Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten gemeldet (SEM 7.3.2024).
Eine Tochter von Präsident Biya, Brenda Biya, die als Rapperin in der Schweiz lebt, wurde nach ihrem coming out in Kamerun wegen Förderung und Anstiftung zu homosexuellen Praktiken angezeigt. Sie selbst gibt an, dass ihre Eltern den Kontakt zu ihr eingestellt haben (BAMF 22.7.2024). Tatsächlich kann sich Brenda Biya weiterhin frei bewegen, in Kamerun ein- und ausreisen und dort öffentliche Events veranstalten (CAMON 19.1.2025).
Toleranz, Unterstützung: Einige Angehörige sexueller Minderheiten werden von der eigenen Familie als solche akzeptiert. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die selbst über ein Einkommen verfügen und der Familie finanziell aushelfen können. Viele werden hingegen abgelehnt oder unter Druck gesetzt, ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern. Großstädte – insbesondere Jaunde und Duala – sind sexuellen Minderheiten gegenüber im Allgemeinen weniger feindselig eingestellt als ländliche Gebiete, in denen die soziale Kontrolle stärker ist. In diesen Städten gibt es auch Bars, welche als bekannte Treffpunkte für Angehörige sexueller Minderheiten fungieren. Zudem gibt es Vereine, die Familienmediation, Notunterkünfte und andere Unterstützung anbieten. Sie versuchen, Freilassungen auszuhandeln und leisten mitunter Rechtsbeistand (SEM 7.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=false isPreview=false, Zugriff 28.2.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.7.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw30-2024.pdf?__blob=publicationFile v=6, Zugriff 5.3.2025
- CAMON - Cameroon Online (19.1.2025): Brenda Biya: A Tale of Privilege Amidst Cameroon’s LGBTQ+ Crackdown, https://www.cameroononline.org/brenda-biya-a-tale-of-privilege-amidst-cameroons-lgbtq-crackdown/, Zugriff 5.3.2025
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
- SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (7.3.2024): Focus Cameroun: Minorités sexuelles et de genre, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/fr/data/internationales/herkunftslaender/afrika/cmr/CMR-sexuelle-minderheiten-2024-f.pdf.download.pdf/CMR-sexuelle-minderheiten-2024-f.pdf, Zugriff 20.1.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 22.2.2024)
Die Einreise nach Kamerun ohne Pass ist für kamerunische Staatsangehörige unproblematisch, wenn ein von der kamerunischen Botschaft ausgestelltes laissez-passer vorliegt; andernfalls wird die Einreise i.d.R. nicht gestattet (AA 22.2.2024).
Rückkehrer können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 22.2.2024). Für kamerunische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (2025): Return from Austria – Kamerun, https://www.returnfromaustria.at/kamerun/kamerun_deutsch.html, Zugriff 6.3.2025
Dokumente
Die erste Grundlage für die kamerunische Staatsangehörigkeit ist die Geburtsurkunde und damit der Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024). Die Geburtsurkunde ist das Schlüsseldokument für den Zugang zu allen anderen Dokumenten, wie etwa dem Personalausweis und der Wahlkarte. Eine Geburtsurkunde ist z.B. auch erforderlich, um Kinder in der Schule anzumelden, an öffentlichen Prüfungen teilzunehmen und zwischen der Grundschule, der weiterführenden Schule und der Hochschule zu wechseln (GPC 24.10.2024). Personenstandsurkunden sowie Geburtsurkunden können auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur (Nach-)Beurkundung ersucht (AA 22.2.2024).
Fälschungen und falscher Inhalt: Unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden sind leicht erhältlich. Authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise sind käuflich (oder sogar nach kamerunischem Recht legal) beschaffbar. Zudem gibt es für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit erachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Der Unterschied von Fälschungen zur Ausstellung von echten Dokumenten wird häufig als reine Aufwands- und Kostenfrage betrachtet. Von den Behörden ist keine weitreichende Initiative bekannt, um diese Praxis einzudämmen. Gleichzeitig kommt es vor, dass gefälschte Dokumente zu offiziellen Registern beigefügt werden. Eine Fälschung kann somit auch bei Dokumenten, die im Register vorhanden sind, nicht vollkommen ausgeschlossen werden (AA 22.2.2024).
Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt, selbst materielle Fehler sind nicht unüblich. Ein formaler oder materieller Fehler im Dokument ist somit nicht immer ein Fälschungsmerkmal. Gleichzeitig kann auch bei echten Dokumenten nicht zwingend von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden. Zum einen lässt sich die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen bzw. der Erkauf von Dokumenten auch bei offiziellen Stellen nicht ausschließen. Zum anderen ist der Prüfungsumfang der Behörden vor der Ausstellung von Dokumenten häufig nicht aus den Unterlagen nachvollziehbar oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der örtlichen Bedingungen sehr eingeschränkt. Z.B. reicht zur Erwirkung nachträglich ausgestellter Geburtsurkunden die Aussage zweier Zeugen zur Bestätigung deren Inhalts aus. Eine Veränderung der Personendaten ist daher bei formal echten, nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden relativ einfach möglich. Ohne bestehende zentrale Register können kamerunische Behörden im Zweifel auch selbst nicht prüfen, ob für eine Person bereits Dokumente anderen Inhalts ausgestellt wurden (AA 22.2.2024).
Parteiausweise: Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 22.2.2024).
Zeitungsartikel: Gefälligkeitsbescheinigungen sowie auf Bestellung angefertigte Artikel in lokalen Zeitungen, mit denen eine angebliche Verfolgung bewiesen werden soll, sind ebenfalls käuflich erwerbbar (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
- GPC - Global Protection Cluster (24.10.2024): Protection Response to Civil Documentation and Birth Registration needs in NWSW Cameroon (Jan – Sept 2024), https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/civil_documentation_factsheet_final.pdf, Zugriff 20.1.2025
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Kamerun, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussagen in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht am 14.07.2021, am 28.10.2025 und am 12.01.2026.
Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Familienstand und vorhandenen Sorgepflichten, seiner Schulbildung und Berufserfahrung bzw. seinen Familienverhältnissen sowie seiner Ausreise aus Kamerun gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 63ff) und dem erkennenden Gericht (OZ 17, OZ 45 und OZ 55).
Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest.
Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem vorliegenden Behördenakt und ist im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (AS 15). Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem eingeholten aktuellen ZMR-Auszug entnehmen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zur mj. XXXX , geb. XXXX , ergibt sich aus dem Abstammungsgutachten der Fa. XXXX (Beilage N in OZ 45).
Seine berufliche Tätigkeit ergibt sich zum einen aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und einer Nachschau im AJ-WEB.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen, dass er in seinem 15. Lebensjahr festgestellt habe, homosexuell zu sein. Er hat seine sexuelle Orientierung stets verheimlicht und erstmals mit seinem Freund Armstrong MBU ausgelebt.
Nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist von Seiten des erkennenden Richters festzustellen, dass trotz einzelner Unstimmigkeiten der Kern des Fluchtvorbringens, nämlich die Homosexualität des Beschwerdeführers und seine Verhaftung durch die Polizei in Kamerun, gleichbleibend und plausibel geschildert wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch bei der zentralen Frage der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis als die belangte Behörde. Für das Bundesverwaltungsgericht steht es ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, homosexuell ist.
Auch ist festzuhalten, dass die Behauptung, homosexuell zu sein, kaum einer objektiven Überprüfung zugänglich ist und die Frage der Glaubwürdigkeit primär nur aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bewertet werden kann. In diesem Zusammenhang hält der erkennende Richter fest, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Asylverfahrens, welches sich nunmehr über einen Zeitraum von gut neunJahren erstreckte, durchgehend widerspruchsfreie und schlüssige Angaben hinsichtlich seiner behaupteten sexuellen Orientierung getätigt hat. Insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen seiner Homosexualität hinterließ der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck und wurden dessen Angaben durch die Aussage der einvernommenen Zeugen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 17, OZ 45 und OZ 55) sowie durch die zahlreich vorgelegten Unterlagen (OZ 52) und die schriftliche Stellungnahme von Mag. XXXX (OZ 13) und XXXX (OZ bestätigt. Der Beschwerdeführer tätigte glaubhafte Angaben in Zusammenhang mit Aktivitäten in der LGBTIQ-Szene Österreichs und wurden diese auch durch die Unterstützungsschreiben von XXXX , XXXX und XXXX (OZ 52) bestätigt.
Wenngleich durch die Anregung der belangten Behörde das Verfahren wiederaufzunehmen war, um entstandene Zweifel hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers auszuräumen, bleibt der erkennende Richter bei seiner in diesem Zusammenhang bereits einmal getroffenen Feststellung. Vor allem der Beschwerdeführer konnte dem erkennenden Richter in den mündlichen Verhandlungen vom 28.10.2025 (OZ 45) und vom 12.01.2026 (OZ 55) davon überzeugen, dass seine sexuelle Orientierung die Homosexualität ist.
Auch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und die Aussagen der einvernommenen Zeugen liesen dazu keinen Zweifel offen. Aber auch die belangte Behörde, der sämtliche schriftliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen (OZ 45 und OZ 55) zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden waren, brachte keine dem widersprechende Argumente vor.
Der erkennende Richter geht daher nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seines hinterlassenen persönlichen Eindrucks samt seinem Auftreten zweifelsfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert ist und es ihm unzumutbar wäre, seine - in den letzten Jahren zunehmend bekannte - sexuelle Neigung im Falle einer Rückkehr nach Kamerun erneut zu unterdrücken.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen neben dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Kamerunvom 07.03.2025, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.
Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine teilweise Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
Die Berichte zur aktuellen Situation in Kamerun wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zuletzt mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 28.10.2025 übermittelt.
Es wurden im gesamten Verfahren jedoch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Gewährung von Asyl
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Homosexualität ist als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der Homosexuellen, anzusehen (EuGH 7.11.2013, C-199/12). Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung kann schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden. Auch die Qualifikationsrichtlinie (Rl 2011/95/EU) präzisiert, dass das bei der Definition der sozialen Gruppe geforderte gemeinsame Mittel auch die sexuelle Orientierung sein kann (Wiebke, Die "bestimmte soziale Gruppe" "queer" gelesen - eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 11-12, 2014).
Wie oben festgestellt droht dem BF auf Grund seiner sexuellen Ausrichtung in Kamerun Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb Spruchgemäß zu entscheiden war.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des BF liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner Sexualität – seiner Homosexualität - begründet.
Beim Beschwerdeführer sind keine Hinweise auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen. Daher war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich im Falle des Beschwerdeführers auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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