Ein Rückkehrverbot darf nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 FrPolG 2005 (gerade) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gegen einen Asylwerber erlassen werden. Solange das Asylverfahren noch nicht beendet ist, kommt dem Asylwerber trotz des Rückkehrverbotes faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) zu (vgl. § 13 AsylG 2005).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden