Gegen den Fremden war eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 getroffen worden. In Bezug auf diese Entscheidung stellt der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zwar einen Folgeantrag nach § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 dar, wie er in § 12a Abs. 1 AsylG 2005 angesprochen wird. Die in dieser Norm spezifisch angeordnete Rechtsfolge (Nichtbestand des sonst regelmäßig mit Anträgen auf internationalen Schutz einhergehenden faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 AsylG 2005) kommt aber nur dann zum Tragen, wenn auch die in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Hinsichtlich der Z 1 wäre somit der Bestand einer aufrechten Ausweisung erforderlich gewesen. Die insoweit allein in Betracht kommende Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Zusammenhang mit der Zurückweisung des ersten vom Fremden gestellten Antrags auf internationalen Schutz war aber bereits - nach der Diktion der ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 10) - "konsumiert". Der mit dem FrÄG 2009 dem § 10 AsylG 2005 angefügte sechste Absatz sieht nämlich vor, dass Ausweisungen nach § 10 Abs 1 AsylG 2005 - nur - binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Mit der Ausweisung des Fremden nach § 10 Abs 1 Z 1 AsdylG 2005 nach Ungarn war eine notwendige Voraussetzung für den Nichtbestand von faktischem Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 1 AsylG 2005 - jene nach Z 1 - nicht mehr erfüllt. Dies betrifft den Fortsetzungsanspruch und in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden "Konsumation" der asylrechtlichen Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 betrifft das aber auch die schon an diesem Tag gesetzten Maßnahmen sowie die Anhaltung in Schubhaft, weil sie sich mit Blick auf die besagte "Konsumation" und das damit einher gehende nicht mehr Erfülltsein aller Tatbestandsvoraussetzungen des zugrunde gelegten § 12a Abs. 1 AsylG 2005 als nicht verhältnismäßig erweisen.
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