Für die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung gemäß § 41 FrPolG 2005 reicht es nicht aus, wenn der Grenzschutzbeamte im Fall von Unklarheiten bloß vertretbar davon ausgegangen ist, dass kein Antrag auf internationalen Schutz - das ist nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 "das auf welche Weise auch immer artikulierte Ersuchen sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" - gestellt worden ist. Das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz würde die Zurückweisung an der Grenze wegen des dann gemäß § 12 AsylG 2005 bestehenden faktischen Abschiebeschutzes unzulässig machen. Der Grenzschutzbeamte muss sich daher einerseits vergewissern, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und andererseits die Angaben der Einreisewilligen - wenn auch allenfalls nur stichwortartig - so dokumentieren, dass eine nachprüfende Kontrolle durch das VwG im Beschwerdeverfahren ermöglicht wird.
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