Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende VizepräsidentinDr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache des I D in W, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Jänner 2015, Zl. W221 2012040-1/5E, betreffend Versagung eines Konventionsreisepasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, reiste im August 2005 nach Österreich ein. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2006 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Er lebt hier gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Kindern. Ihm wurden laufend Konventionsreisepässe, zuletzt mit Gültigkeit vom 27. Juli 2009 bis 26. Juli 2014, ausgestellt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Jänner 2011 wurde über ihn wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß § 114 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) eine fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe (davon 10 Monate bedingt nachgesehen) verhängt. Er hatte in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, gemeinsam mit verschiedenen Mittätern am 29. Juli 2010 zehn und Mitte August 2010 drei weitere Personen gegen Entgelt nach Österreich geschleppt. Den unbedingten Strafteil verbüßte er bis zum 7. Februar 2011.
Mit Bescheid vom 27. August 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Hinweis auf diese Verurteilung seinen am 2. Juli 2014 gestellten Antrag auf Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Jänner 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde unter Hinweis auf das große, von den genannten (im Erkenntnis näher dargestellten), in zwei Angriffen begangenen Verbrechen ausgehende Gefährdungspotential des Revisionswerbers als unbegründet ab. Der Revisionswerber lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt und werde von ihr durch die Versagung eines Konventionsreisepasses nicht getrennt. Auch sei dieser für die Arbeit in Österreich (als Fleischhauer) nicht erforderlich. Das BVwG sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, weil es im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden habe.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Hat das Verwaltungsgericht-wie im gegenständlichen Fall-im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Das hierin unter Hinweis auf das Wohlverhalten seit der Haftentlassung im Ergebnis behauptete Abweichen von den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Grundsätzen liegt allerdings nicht vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0155, mwN). Dies gilt auch insoweit, als die Revision-im Übrigen erstmals-die amtswegige Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Untermauerung der Verhaltensprognose vermisst (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/22/0118). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat der-bereits damals durch einen Rechtsanwalt vertretene-Revisionswerber schließlich, wie auch die Revision einräumt, nicht beantragt.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Revision, die nach dem Gesagten keine für die Lösung des vorliegenden Falles relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geltend macht, war daher in Anwendung dieser Bestimmung des VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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