Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des J A M in W, geboren am 12. September 1985, vertreten durch Dr. Beatrice Strnad, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2009, Zl. E1/82.760/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. März 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 10. Dezember 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. November 2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Während seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt.
Am 6. Oktober 2003 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden, weil er im Frühjahr 2003 mindestens 12 Kugeln Heroin und Kokain, fünf Gramm Kokain sowie eine weitere nicht mehr feststellbare Menge Heroin und Kokain an diverse Suchtgiftkonsumenten und-konsumentinnen verkauft habe. Die Erstbehörde habe daraufhin gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. November 2003 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren, das im Instanzenzug rechtskräftig bestätigt worden sei, erlassen.
Der Beschwerdeführer, der unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, habe zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel verfügt und sei nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben. Er halte sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen. Er könne daher mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als sechs Jahren in Österreich auf und verfüge im Bundesgebiet nach eigenen Angaben über Bindungen zu einer Lebensgefährtin sowie einer "Vielzahl von österreichischen Freunden", ohne nähere Angaben zu diesen Personen zu machen. Außerdem werde er vom Sozialprojekt des Vereins Ute Bock unterstützt. Es sei daher von einem Eingriff in sein Privat-und Familienleben auszugehen, dieser Eingriff erweise sich jedoch als dringend geboten.
Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Absicht, mit seiner Lebensgefährtin in Österreich eine "gemeinsame Zukunft" zu planen, vermöge nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, da Aufenthaltstitel gemäß § 21 NAG nur vom Ausland aus erwirkt werden könnten. Gegen diese Regelung habe der Beschwerdeführer, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) fortgesetzt habe, in gravierender Weise verstoßen. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen (sofern man den nicht überprüfbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner "Lebensgefährtin" und "Freunden" überhaupt Glauben schenkte) jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.
Laut Mitteilung der österreichischen Sozialversicherung sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher keiner Beschäftigung nachgegangen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne ein weiterer Aufenthalt seiner Person auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn rechtskräftig ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die Tatsachenvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG gilt ein Aufenthaltsverbot, das gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber war, als Rückkehrverbot. Auf Grund des mit einer Ausweisung erteilten Ausreisebefehls werden in Verbindung mit einem (rechtskräftig erlassenen) Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen hergestellt, die ansonsten mit einem Aufenthaltsverbot, dessen Erlassung gegen Asylwerber gemäß § 62 Abs. 1 FPG nicht zulässig ist, verbunden sind. Mit der rechtskräftigen Erlassung des als Rückkehrverbot geltenden Aufenthaltsverbots steht-wenn keine wesentliche Änderung der Sach-oder Rechtslage eingetreten ist-in bindender Weise fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in dem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens verletzt wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0176, mwN).
3. Der Beschwerdeführer bringt-unter dem Blickwinkel der Ermessensentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG-vor, er habe sich zwischen Dezember 2002 und November 2008 erlaubt auf Grund des Asylverfahrens in Österreich aufgehalten, habe eine österreichische Lebensgefährtin, habe viele Freundschaften geknüpft und sich im Sozialprojekt von Frau Ute Bock engagiert sowie sich im Gastland integriert. Er arbeite auch für seine Religionsgemeinschaft und zeige soziales Engagement. Seit seiner Verurteilung im Jahr 2003 nach dem Suchtmittelgesetz seien mittlerweile sechs Jahre vergangen, in denen er in keiner Weise negativ aufgefallen sei. Es sei nicht erkennbar, in welcher Form von ihm eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen solle. Dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, genüge sicher nicht. Auf Grund der langen Verfahrensdauer im Asylverfahren habe sich der Beschwerdeführer berechtigte Hoffnungen gemacht, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, daher sei eine freiwillige Ausreise von ihm nicht zu erwarten gewesen.
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass nach der Erlassung des als Rückkehrverbot geltenden Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung in sachverhaltsmäßiger oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist, die zu einer für ihn günstigen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK hätte führen müssen. So haben die aus dem weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an die rechtskräftige Erlassung des als Rückkehrverbot geltenden Aufenthaltsverbotes resultierenden persönlichen Interessen keine wesentliche Bedeutung, weil ihm in diesem Zeitraum lediglich faktischer Abschiebeschutz im Sinn des § 12 AsylG 2005 zugekommen ist. Die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG-Abs. 2 leg.cit. ist in der auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides relevanten Fassung vor der Novelle 2009, BGBl. I Nr. 29/2009, auf Ausweisungen gemäß § 53 FPG nicht anzuwenden-zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2009/18/0176) und es kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. September 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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