Mit E vom 26. Februar 2014, G 59/2013-9, sprach der VfGH über Antrag des VwGH aus, dass § 12a Abs. 1 AsylG 2005 (idF FrÄG 2009) verfassungswidrig war. Die als verfassungswidrig erkannte Norm ist im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des VfGH war, nicht anzuwenden. Unter diesem Blickwinkel kam der Fremden daher faktischer Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 zu. In seinem Anfechtungsantrag hat der VwGH erwogen, je nach Maßgabe des Eingriffs des VfGH in § 12a Abs. 1 AsylG 2005 könnten von dieser Bestimmung nicht mehr erfasste Folgeanträge dem zweiten Absatz des § 12a AsylG 2005 bzw. insgesamt dem Regelungsmechanismus der Absätze 2 bis 4 dieser Bestimmung unterworfen sein. Selbst wenn davon ausgehend hier § 12a Abs. 3 AsylG 2005 schlagend geworden wäre und der Fremden vor dem Hintergrund dieser Bestimmung nach den Umständen des vorliegenden Falles kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen wäre, hätte sich ihre Abschiebung dann aber jedenfalls deshalb als rechtswidrig erwiesen, weil sie ohne Entscheidung des Bundesasylamtes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 erfolgte (vgl. E 20. Dezember 2013, 2012/21/0118). Nach dem Gesagten erweist sich - vor dem Hintergrund der nunmehr zu beachtenden Rechtslage (vgl. E 19. September 2013, 2013/01/0112) - die Abschiebung der Fremden als rechtswidrig.
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