Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien IV, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. März 1974, Zl. MA 14 Sch 110/70, betreffend Begünstigung gemäß den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: E S in B, vertreten durch Dr. Hugo Ebner, Rechtsanwalt in Wien II, Leopoldsgasse 51), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die am 21. Dezember 1903 geborene mitbeteiligte Partei E S im folgenden Mitbeteiligte genannt beantragte am 12. September 1969 bei der Beschwerdeführerin die begünstigte Anrechnung gemäß §§ 500 ff ASVG und die Gewährung einer Alterspension. Im weiteren Verfahren bei der Beschwerdeführerin legte die Mitbeteiligte eine gemäß § 506 Abs. 3 ASVG von der österreichischen Botschaft in Buenos Aires am 28. August 1969 ausgestellte Bescheinigung vor, wonach die Mitbeteiligte glaubhaft dargetan habe, aus Gründen der Abstammung in der Zeit von März 1938 bis 11. Dezember 1938 in Österreich und in der Zeit vom 11. Dezember 1938 bis jetzt im Ausland arbeitslos gewesen und in der zuletzt genannten Zeit „auf Ausreise bzw. in Argentinien“ emigriert gewesen zu sein. Nach den von der Mitbeteiligten vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der H N (in der Folge „AB“ genannt), A K (in der Folge „CD“ genannt) und A S (in der Folge „EF“ genannt) sei die Mitbeteiligte in der Firma F Söhne, Kaffeeimport, W, R gasse 8 (in der Folge „Firma Franz G“ genannt), vom Jahr 1932 bis März 1938 angestellt gewesen. Sie sei die Gattin eines der damaligen Firmeninhaber gewesen, habe aber, vielleicht gerade aus diesem Grund, mehr in dem Unternehmen arbeiten müssen als eine gewöhnliche Angestellte. Sie habe täglich mindestens acht Stunden in der Firma, die, soweit ihnen bekannt sei, eine OHG gewesen sei, gearbeitet. Ihre Tätigkeit habe in den üblichen Büroarbeiten bestanden. Auch in ihrer Urlaubszeit sei sie in keiner Weise bevorzugt gewesen. Sie habe für ihre Tätigkeit ein regelmäßiges Gehalt bezogen, an dessen Höhe sie sich jedoch nicht mehr erinnern könnte. In der Zeit zwischen der Beendigung ihrer Tätigkeit im genannten Unternehmen im März 1938 und ihrer Auswanderung im Dezember 1938 sei die Mitbeteiligte in Österreich arbeitslos gewesen. Ihre Kenntnisse beruhten auf ihrer langjährigen Freundschaft mit der Mitbeteiligten. AB sei überdies mit der Mitbeteiligten verschwägert gewesen. Nach einer. von der Mitbeteiligten selbst verfaßten eidesstattlichen Erklärung sei sie als Tochter jüdischer Eltern am 21. Dezember 1903 geboren worden und habe am 6. November 1922 F S (in der Folge „Fritz G“ genannt) geheiratet. Seit dem Jahre 1932 habe sie als Angestellte in der Firma Franz G gearbeitet, und zwar bis März 1938. Um diese Zeit habe die Firma, deren Eigentümer Juden gewesen seien, zu existieren aufgehört. Obwohl Fritz G einer der Miteigentümer der als OHG registrierten Firma gewesen sei, habe sie als Angestellte keinerlei Privilegien gehabt. Im Gegenteil, sie habe wahrscheinlich viel mehr arbeiten müssen als eine gewöhnliche Angestellte und sei auch, was den Urlaub anbelange, in keiner Weise bevorzugt worden. Sie sei als Auslandskorrespondentin und in der Buchhaltung tätig gewesen. Für ihre Arbeit habe sei ein monatliches Gehalt bezogen, das infolge der ihr übertragenen großen Arbeit, für die der 8 Stundentag meistens gar nicht ausgereicht habe, ein ziemlich hohes Gehalt gewesen sei, jedenfalls der Arbeit und der Vertrauensstellung angemessen. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit im März 1938 sei sie in Österreich bis zu ihrer und ihres Gatten Auswanderung im Dezember 1938 arbeitslos gewesen. Sie seien nach Argentinien ausgewandert. Im Ausland habe sie keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte teilte der Beschwerdeführerin auf Anfrage mit, daß die Mitbeteiligte nach den vorliegenden Unterlagen in der angeführten Zeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Für einen Dienstgeber Firma Franz G habe nur ein Beitragskonto für die Zeit 1927/1928 bestanden; darnach sei nur eine weibliche Versicherte, nämlich M S (in der Folge „HI“ genannt), von 1927 bis 1928 gemeldet gewesen. Die Bundespolizeidirektion Wien bestätigte am 18. November 1969 (im Einspruchsverfahren ergänzt am 23. November 1970), daß die Mitbeteiligte vom 15. Februar 1922 bis 16. Dezember 1938 bei ihrem Gatten Fritz G mitgemeldet gewesen sei; eine Berufsangabe habe die Anmeldung nicht enthalten. Das Handelsgericht Wien teilte über Anfrage der Beschwerdeführerin mit, daß Fritz G bei der Firma Franz G in der Zeit vom 31. März 1922 bis 18. September 1942 als vertretungsbefugter Gesellschafter (im Handelsregister) eingetragen gewesen sei.
Mit Bescheid vom 17. März 1970 wies die Beschwerdeführerin die von der Mitbeteiligten beantragte Begünstigung für die Zeit vom Dezember 1938 bis 31. März 1959 mit der Begründung ab, daß die Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Juli 1927 bis zur Emigration weder Beitragszeiten gemäß § 226 noch Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 ASVG aufzuweisen habe.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch beantragte die Mitbeteiligte die Abänderung des Bescheides dahin, daß ihr die Begünstigung im Sinne der §§ 500 ff ASVG gewährt werde. Zur Begründung verwies sie darauf, daß sie durch die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG nachgewiesen habe. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 1970 legte die Mitbeteiligte zwei Amtsbestätigungen des Handelsgerichtes Wien vor, wonach sowohl Fritz G als auch J S (in der Folge „Josef G“ genannt) vertretungsbefugter Gesellschafter der Firma Franz G waren.
In einer Stellungnahme zu diesem Einspruch wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß aus den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen nicht hervorgehe, daß die Zeugen ihre Angaben aus eigener Wahrnehmung gemacht hätten, sondern vielmehr (nur), daß sie mit der Mitbeteiligten befreundet gewesen seien und daher davon Kenntnis gehabt hätten. Die Ermittlungen hätten nicht ergeben, daß sich die Mitbeteiligte „während der angegebenen Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis“ befunden habe. Deshalb habe die begehrte Begünstigung mangels Vorversicherungszeiten abgelehnt werden müssen.
In Erwiderung auf diese Stellungnahme legte die Mitbeteiligte zwei eidesstattliche Erklärungen der H B (in der Folge „KL“ genannt) und des P P (in der Folge „MN“ genannt) vor, aus denen sich ergebe, daß sie von 1932 bis 1938 bei der Firma Franz G angestellt gewesen sei. KL bekundete in ihrer eidesstattlichen Erklärung, sie habe die Mitbeteiligte bereits vor dem Jahre 1932 gekannt und sei mit ihr seit jener Zeit befreundet. Sie könne aus eigener Erkenntnis und Wahrnehmung bestätigen, daß die Mitbeteiligte in den Jahren 1932 bis 1938 Angestellte der Firma Franz G gewesen sei. Sie habe sie dort auch häufig besucht und habe daher ihre Beobachtungen machen können.
Sie wisse, daß die Genannte, obzwar sie die Gattin eines der Firmeninhaber gewesen sei, in keiner Weise eine Vorzugstellung vor anderen Angestellten eingenommen habe. Sie wolle damit sagen, daß sie die Arbeitszeit einzuhalten gehabt habe, die acht Stunden gewesen sei, und darüber hinaus sogar meist länger habe bleiben müssen. Sie habe den Weisungen der Firmeninhaber, insbesondere ihres Schwagers Josef G, unterstanden, da ihr eigener Gatte vielfach den Außendienst zu versorgen gehabt habe und daher viel abwesend gewesen sei. Für ihre Tätigkeit habe sie ein angemessenes festes Monatsgehalt bezogen, dessen Höhe ihr aber heute nicht mehr erinnerlich sei. Auch in der Urlaubsfrage sei sie nicht bevorzugt gewesen, sondern habe sich mit dem Urlaub begnügen müssen, der einer Angestellten zugestanden sei. Ihre Tätigkeit sei im Büro gewesen, wo sie die einschlägigen Arbeiten zu verrichten gehabt habe, insbesondere Auslandskorrespondenz und Buchhaltung. Ihr sei bekannt, daß die Mitbeteiligte ungefähr Mitte März 1938 in Österreich arbeitslos geworden sei, da die Firma, in der sie bis dahin gearbeitet habe, den Rassengesetzen zürn Opfer gefallen sei. Sie sei mit der Mitbeteiligten weder verwandt noch verschwägert. MN erklärte in seiner eidesstattlichen Erklärung, er kenne die Mitbeteiligte noch aus Wien, und zwar aus einer Zeit vor 1932, da er sowohl mit ihr als auch mit ihrem Gatten Fritz G befreundet gewesen sei. Fritz G sei Gesellschafter der OHG Franz G gewesen. Der andere Gesellschafter sei sein Bruder Josef, G gewesen. Er habe Herrn G wiederholte Male in seinem Geschäft besucht und wisse daher aus eigener Wahrnehmung und Kenntnis, daß die Mitbeteiligte in den Jahren 1932 bis Mitte März 1938 in der genannten Firma angestellt gewesen sei. Er habe selbst Gelegenheit zur Beobachtung und Feststellung gehabt, daß die Mitbeteiligte in ihrer Anstellung in keiner Weise eine Vorzugstellung eingenommen habe. Sie habe die achtstündige Arbeitszeit pünktlich einzuhalten gehabt, meistens habe sie sogar überstunden leisten müssen. Sie sei den Weisungen der Firmeninhaber unterstanden, insbesondere ihres Schwagers Josef G, da ihr eigener Gatte vielfach nicht anwesend gewesen sei, indem er den Kundenbesuch zu bestreiten gehabt habe. Ihr Urlaub sei entsprechend den damaligen Bestimmungen gewesen. Er habe sich sogar gewundert, daß sie sich damit zufrieden gegeben habe. Sie habe ein ihrer Tätigkeit angemessenes monatliches festes Gehalt bezogen. Sie habe im Büro gearbeitet, wo sie insbesondere die Auslandskorrespondenz und Buchhaltung zu führen gehabt habe. Da die Firma Franz G ein jüdisches Unternehmen gewesen sei, sei die Mitbeteiligte Mitte März 1938 arbeitslos geworden. Er sei mit der Mitbeteiligten weder verwandt noch verschwägert.
In einer Stellungnahme vom 12. Dezember 1972 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall zwar zahlreiche eidesstattliche Erklärungen vorgelegt worden seien, in welchen bestätigt worden sei, daß die Mitbeteiligte in der Firma Franz G als Angestellte tätig gewesen sein solle, dieser von den Zeugen vorgenommenen Wertung, „daß es sich bei der Tätigkeit der Mitbeteiligten um ein Anstellungsverhältnis gehandelt habe“, könne jedoch keine rechtliche Bedeutung zukommen. Laut der Meldebestätigung des Zentralmeldeamtes sei die Mitbeteiligte bei ihrem Ehemann Fritz G ohne Berufsangabe gemeldet gewesen. Daß die Mitbeteiligte sich nicht als Angestellte gefühlt habe und auch nicht als solche tätig gewesen sei, gehe auch aus den Angaben in dem (zur Komplettierung der ho. Unterlagen eingeholten) Pensionsakt der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend Fritz G hervor. Bei dem von Fritz G nachgewiesenen Lebensstandard auf Grund des von ihm und seinem Bruder betriebenen Geschäftes scheine es kaum glaubwürdig, daß in diesem seine Frau in einem Anstellungsverhältnis gearbeitet haben solle. Bei der Firma Franz G habe es sich nämlich um einen Lebensmittelgroßhandel und Kaffeeimport gehandelt, der in Form einer OHG betrieben worden sei, wobei einer der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter, Fritz G, der Ehemann der Mitbeteiligten gewesen sei. Laut Auskunft der Kasse habe für diese Firma überhaupt nur für die Zeit von 1927 bis 1928 ein Beitragskonto, unter welchem eine einzige Angestellte gemeldet gewesen sei, bestanden. Die Firma Franz G sei somit ein Handels bzw. Importgeschäft gewesen. Dieses könne erfahrungsgemäß mit geringstem Personal betrieben werden und sei von den Brüdern G betrieben worden. Wenn die Ehefrau des einen Gesellschafters sich in dieser Firma betätigt habe, so sei dies im Rahmen des Familienverbandes, jedoch keinesfalls in einem Anstellungsverhältnis gewesen.
Der von der Beschwerdeführerin in der genannten Stellungnahme bezogene, im Versichertenakt in Fotokopie erliegende Auszug aus dem Pensionsakt der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend Fritz G besteht aus sieben Seiten. Darunter findet sich eine Bestätigung des Zentralgewerberegisters vom 30. Jänner 1964, wonach Fritz G laut den vorliegenden Aufzeichnungen Gesellschafter der OHG Franz G gewesen sei; diese Personengesellschaft sei im Gewerberegister wie folgt eingetragen: „Handel mit Lebensmittel, Standort 1, R gasse 8, angemeldet am 17. März 1922, zurückgelegt am 4. Jänner 1939“.
Laut der von der belangten Behörde eingeholten Handelsregisterauskunft des Handelsgerichtes Wien waren selbständig vertretungsbefugte Gesellschafter der am 31. März 1922 ins Handelsregister eingetragenen und am 18. September 1942 von Amts wegen gelöschten als OHG betriebenen Firma Franz G (mit dem Betriebsgegenstand „Handel mit Lebensmitteln im Großen“) Josef und Fritz G. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der Mitbeteiligten Folge und änderte den Bescheid der Beschwerdeführerin dahin ab, daß gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG festgestellt wurde, daß für die Mitbeteiligte in der Pensionsversicherung der Angestellten a) auf Grund von § 502 Abs. 1 ASVG die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 15. März 1938 bis 10. Dezember 1940 als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage gelte und b) auf Grund von § 502 Abs. 4 ASVG die Zeit vom 11. Dezember 1940 bis 31. März 1959 beitragsfrei zu begünstigen sei. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens und der beiderseitigen Parteienstandpunkte sowie der Zitierung des § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG ausgeführt, aus dem Versichertenakt gehe hervor, daß die Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Juli 1927 bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses keine Beitragszeiten zurückgelegt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob ihre Tätigkeit für die OHG Franz G, deren Gesellschafter Fritz G und Josef G gewesen seien, die Angestelltenversicherungspflicht nach § 223 GSVG begründet habe. Auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten mit den Angaben der CD, der AB, der EF, der KL und des MN sei als erwiesen anzunehmen, daß die Mitbeteiligte vom Jahre 1932 bis März 1938 bei der Firma Franz G als Korrespondentin und in der Buchhaltung gegen ein monatliches Entgelt beschäftigt gewesen sei. Wenngleich der eine der Gesellschafter der Ehemann der Mitbeteiligten gewesen sei, demnach die Ausnahmebestimmung des § 224 Abs. 1 Z. 4 GSVG Platz zu greifen habe, habe gegenüber dem anderen Gesellschafter dieser Firma Josef G kein Naheverhältnis bestanden, das den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 223 GSVG gehindert hätte. Ein Nachweis dafür, daß seinerzeit eine Anmeldung für die Mitbeteiligte zur Sozialversicherung vorgenommen worden wäre, liege nicht vor. Dennoch habe die Beschäftigung der Mitbeteiligten, deren tatsächliches Vorliegen auf Grund der mehrfach übereinstimmenden Aussagen als erwiesen anzunehmen sei, Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG zurückgelegt, weil sie andernfalls Beitragszeiten aufzuweisen gehabt habe. Die Feststellung des Vorliegens von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung beruhe nicht auf der von den Zeugen vorgenommenen Wertung der Beschäftigung der Einspruchswerberin, sondern auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes der Beschäftigung durch die OHG Franz G, die laut Mitteilung des Zentralgewerberegisters zum Handel mit Lebensmittel ab 17. März 1922 gewerbeberechtigt gewesen sei. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 1972, es hätte sich bei dieser Firma um einen Lebensmittelgroßhandel und Kaffeeimport gehandelt, der erfahrungsgemäß mit geringstem Personal betrieben werden könne, werde bemerkt, daß die Mitteilung der Gebietskrankenkasse, daß durch diese Firma mit Ausnahme des Zeitraumes 1927 und 1928 keine Angestellten zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien, dafür spreche, daß die anfallenden Korrespondenz
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, für deren Erhebung der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 5. Juli 1978, Zl. 1279/78, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte beantragten in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde.
Der von der Mitbeteiligten gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Zustimmung der übrigen Parteien zurückgezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Sowohl die Gewährung einer Begünstigung nach § 502 Abs. 1 ASVG als auch die Gewährung einer Begünstigung nach § 502 Abs. 4 leg. cit. setzen voraus, daß der Begünstigungswerber in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 leg. cit. oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 leg. cit. zurückgelegt hat.
Gemäß § 229 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Angestellten die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter, während derer nach dem Stande der Vorschriften vom 31. Dezember 1938, abgesehen von der Vorschrift über das Mindestalter von 17 Jahren und der Ausnahme der Lehrlinge von der Versicherungspflicht, die Pflichtversicherung in der Angestellten (Pensions)versicherung begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen.
Gemäß § 223 Abs. 1 lit. c GSVG 1938, BGBl. Nr. 1, war nach den für die Angestelltenversicherung geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, das auch am 31. Dezember 1938 in Geltung stand, versicherungspflichtig (angestelltenversicherungspflichtig) und für die Fälle der Krankheit, der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes sowie für die Folgen eines Dienstunfalles versichert (angestelltenversichert), wer im Inland bei einem oder mehreren Dienstgebern vorwiegend unter anderem zum Korrespondenz oder Buchhaltungsdienst angestellt war.
Merkmale, aus deren Vorhandensein auf das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses geschlossen wurde, waren ein Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, ein Bestimmungsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit verrichtet wurde, eine Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit, engere wirtschaftliche Eingliederung in den Betriebsorganismus; Erfolg und Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers mußten sich in erster Linie auf seiten des Dienstgebers auswirken und nur mittelbar auch auf den Dienstnehmer (vgl. Kerber, Die gewerbliche Sozialversicherung, Seite 338).
Die belangte Behörde stützt ihre entscheidungswesentliche Feststellung, daß die Mitbeteiligte vom Jahre 1932 bis März 1938 bei der Firma Franz G als Korrespondentin und in der Buchhaltung gegen ein monatliches Entgelt beschäftigt gewesen sei, ausdrücklich auf die oben wiedergegebenen eidesstattlichen Erklärungen der CD, AB, EF, KL, MN und der Mitbeteiligten selbst.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst die Auffassung, daß keinerlei Beweismittel für das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses (nach dem Begründungszusammenhang gemeint: für das Vorliegen einer Beschäftigung, die rechtlich als Angestelltentätigkeit gemäß § 223 Abs. 1 GSVG 1938 zu werten sei) vorlägen und auch diesbezügliche Ausführungen in der Bescheidbegründung fehlten; im teilweisen Widerspruch dazu führt die Beschwerdeführerin jedoch später aus, daß die belangte Behörde aus den Aussagen von „außenstehenden Personen“ (nämlich den obgenannten Personen, die eidesstattliche Erklärungen erstatteten), die alle mit der Mitbeteiligten befreundet seien und ihr Wissen allenfalls von gelegentlichen Besuchen in der Firma Franz G bezögen, entgegen den logischen Denkgesetzen zu Unrecht den Schluß ziehe, daß sie (die Mitbeteiligte) zur genannten Firma in einem Anstellungsverhältnis gestanden sei. Das Vorliegen von Merkmalen, die für das Vorhandensein eines Anstellungsverhältnisses maßgeblich seien, sei mangels eigener Wahrnehmungen der Zeugen, aber auch mangels anderer Beweismittel von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen worden. Selbst wenn aber in Beweiswürdigung der eigenen Angaben der Mitbeteiligten sowie ihrer Zeugen als erwiesen angenommen werden könne, daß die fragliche Tätigkeit tatsächlich jemals ausgeübt worden sei, so sei dies nur im Rahmen des Familienverbandes, niemals jedoch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses geschehen. Daß die Firma Franz G lediglich eine Dienstnehmerin, und zwar in den Jahren 1927 und 1928, zur Sozialversicherung gemeldet habe, spreche jedenfalls dafür, daß sie auf lange Sicht ohne Angestellte hätte auskommen können. Es erscheine nicht glaubwürdig, daß nach vier Jahren, während derer offensichtlich kein Angestellter zur Verrichtung der Büroarbeiten erforderlich gewesen sei, die Mitbeteiligte ab 1932 als „Angestellte“ beschäftigt worden sein sollte.
Diese Einwände stehen teilweise im Widerspruch mit der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides, teils zielen sie auf eine unzulässige Überprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Judikatur die Auffassung, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d. h. mit den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, in Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1973, Slg. N. F. Nr. 8489/A, und vom 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A).
Was die beiden ersten Einwände betrifft, so hat die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides klar ergibt, nicht nur jene Beweismittel angeführt, auf die sie die zentrale Feststellung über die (tatsächliche und nicht schon rechtlich gewertete) Art und Dauer der Beschäftigung der Mitbeteiligten bei der genannten OHG gestützt hat, sondern auch ausführlich und keineswegs in einer mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehenden Weise dargelegt, warum sie einerseits diesen Beweismitteln mehr Glauben geschenkt hat als den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Umständen (nämlich der polizeilichen Meldung ohne Berufsangabe, der Unterlassung einer Anmeldung zur Sozialversicherung sowie der Anmeldung nur einer Person bei der Sozialversicherung in den Jahren 1927 bis 1928) und andererseits daraus den Schluß über das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses gemäß § 223 Abs. 1 lit. c GSVG 1938 ziehe. Wenn die Beschwerdeführerin (zunächst) Erwägungen über das Vorliegen der für ein Angestelltenverhältnis nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung erforderlichen Merkmale vermißt, so übersieht sie, daß die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, daß aus den Aussagen (gemeint den obzitierten eidesstattlichen Erklärungen) der KL und des MN insbesondere hervorgehe, daß die Mitbeteiligte den Weisungen ihres Schwagers Josef G unterlegen gewesen sei, die Arbeitszeit einzuhalten und die Auslandskorrespondenz und Buchhaltung zu führen gehabt habe, dies am Betriebsort der OHG. Demnach sei ihre Tätigkeit gemäß § 223 Abs. 1 lit. c (GSVG 1938) der Angestelltenversicherungspflicht unterlegen.
Aber auch die Einwände der Beschwerdeführerin, der Schluß der belangten Behörde, aus Aussagen außenstehender, mit der Mitbeteiligten befreundeter Personen, die ihr Wissen (über die Art und Dauer der Beschäftigung der Mitbeteiligten) allenfalls von gelegentlichen Besuchen in der OHG bezögen, auf das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses widerspreche den logischen Denkgesetzen, aus diesen Aussagen könne nur auf die Tätigkeit im Rahmen des Familienverbandes, niemals jedoch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geschlossen werden, sind nicht überzeugend. Gemäß § 46 AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Unterscheidung in Beweismittel größerer und geringerer Glaubwürdigkeit trifft das Gesetz nicht. Auch kommt nicht an sich den Aussagen von Personen, die mit einer Partei befreundet sind oder waren, geringere Glaubwürdigkeit zu. Wenn daher die belangte Behörde auf Grund der obzitierten eidesstattlichen Erklärungen von Personen, die nach ihren eigenen Angaben mit der Mitbeteiligten in der fraglichen Zeit befreundet waren und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin behaupteten, eigene Wahrnehmungen über die Art der Beschäftigung und die Beschäftigungsbedingungen der Mitbeteiligten gehabt zu haben, die für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses nach § 223 Abs. 1 lit. c GSVG 1938 wesentlichen Merkmale als erwiesen angenommen hat, so finden diese Schlußfolgerungen einerseits in den Beweisergebnissen ihre Deckung und stehen sie andererseits mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut in Einklang. Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, die festgestellte Art der Beschäftigung sei nur „im Rahmen des Familienverbandes“ erbracht worden, ist entgegenzuhalten, daß zu einer OHG keine familienrechtlichen Beziehungen bestehen und daher eine Beschäftigung bei einer solchen Personengesellschaft nicht als „im Rahmen des Familienverbandes“ erbracht angesehen werden kann, selbst wenn einer der Gesellschafter in einem familienrechtlichen Verhältnis zur Beschäftigten steht (vgl. unter anderem Erkenntnis vom 28. Juni 1974, Zl. 206/74).
Soweit sich die Beschwerdeführerin ferner dadurch beschwert erachtet, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, andere Zeugen als jene zu hören, die von der Mitbeteiligten angeboten bzw. deren eidesstattlichen Erklärungen vorgelegt worden seien, so etwa M S (in der Folge „OP“ genannt), J Z (in der Folge „QR“ genannt) und H E (in der Folge „ST“ genannt), so ist sie zunächst darauf zu verweisen, daß sie selbst im Einspruchsverfahren keine derartigen Beweisanträge gestellt hat. Sie hat lediglich in der zitierten Stellungnahme vom 12. Dezember 1972 gemeint, daß aus dem im Versichertenakt erliegenden (Auszug aus dem) Pensionsakt der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend Fritz G hervorgehe, daß die Mitbeteiligte sich nicht als Angestellte gefühlt habe und auch nicht als solche tätig gewesen sei. In dem zitierten Auszug aus dem Pensionsakt finden sich nun zwar Niederschriften über die Vernehmung des QR und des ST sowie eine eidesstattliche Erklärung der OP; daraus geht aber nur hervor, daß Fritz G in der relevanten Zeit ein bedeutendes Einkommen gehabt habe, das es ihm ermöglicht habe, mit seiner Familie in hohem Lebensstandard zu leben; irgendwelche Angaben über die Beschäftigung der Mitbeteiligten sowie die Art und Dauer derselben haben diese Personen nicht gemacht. Der von der Beschwerdeführerin in der genannten Stellungnahme daraus gezogene Schluß, daß die Mitbeteiligte nicht als Angestellte der OHG tätig gewesen sei, ist daher unbegründet. Das hat die Beschwerdeführerin offensichtlich selbst eingesehen, da sie in der genannten Stellungnahme fortfährt, es sei bei dem vom Gatten der Mitbeteiligten nachgewiesenen Lebensstandard kaum glaubwürdig, daß die Mitbeteiligte als Gattin desselben in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet haben sollte. Dieses Argument ist aber keineswegs zwingend, vor allem aber kann darin, daß die belangte Behörde keine Notwendigkeit sah, diese Personen, die zum relevanten Beweisthema gar keine Angaben machten, von Amts wegen zur vorliegenden Frage der Beschäftigung der Mitbeteiligten zu vernehmen, kein relevanter Verfahrensmangel erblickt werden.
Da es somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.
Wien, 5. September 1980
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