JudikaturBVwG

W217 2303263-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2024

Spruch

W217 2303263-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 29.10.2024, GZ. XXXX , betreffend Feststellung des Antrages auf Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 12.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) einen Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld ein, wobei im entsprechenden Formular das System „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ in der Variante 365 Tage ausgewählt wurde.

1.2. Mit schriftlicher Mitteilung über ihren Leistungsanspruch vom 03.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens der ÖGK über ihren Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 27.09.2024 bis 31.07.2025 in der Höhe von EUR 39,33 täglich informiert.

1.3. Nach Zustellung dieses Schreibens nahm die Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt mit der ÖGK auf und monierte das geringe Ausmaß des zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes. Sie hätte vielmehr die einkommensabhängige Variante gewählt. Aufgrund dieser Mitteilung leitete die ÖGK ein Verwaltungsverfahren ein, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 27.09.2024 erstattete. Dabei führte sie aus, dass sie aufgrund ihrer mangelnden Sprachkundigkeit hinsichtlich der korrekten Ausfüllung des Formulars unsicher gewesen sei und diesbezüglich die anwesende Mitarbeiterin der belangten Behörde darauf hingewiesen habe, dass sie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beantragen wolle. In dem in weiterer Folge von der ÖGK übermittelten Datenerhebungsblatt sei unter Punkt 5b bereits ein vorgefertigtes Kreuz bei „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ gewesen. Dieses Datenerhebungsblatt habe sie persönlich bei der ÖGK eingebracht, wobei sie erneut der dortigen Mitarbeiterin vorgebracht habe, tatsächlich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und eine Überprüfung entsprechend ihrer mündlichen Angaben zu wünschen. Anlässlich des Schreibens der ÖGK vom 06.08.2024 habe sie erfahren, dass ihr nicht das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gewährt worden sei. Zudem sei die Frist für einen Änderungsantrag zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen. Eine Intervention bei der Ombudsstelle der ÖGK sei ebenfalls nicht erfolgreich gewesen, da zu den Vorsprachen der Beschwerdeführerin beim Kundenservice keine Nachweise bestehen würden.

2. Mit Bescheid der ÖGK vom 29.10.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 12.08.2024 einen Antrag auf Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 265 Tage für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.07.2025 für das Kind XXXX gestellt habe. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin betreffend des am 12.08.2024 eingebrachten Antrages auf Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für das Kind XXXX keinen Antrag auf Änderung der Leistungsart bei der ÖGK eingebracht habe.

Begründend führte die ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag das bundeseinheitliche Formular in der handschriftlichen Form verwendet habe und dabei unter Punkt 5 „Systemwahl und Bezugsdauer“ das System „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ gewählt habe. Im Datenerhebungsblatt, welches der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.08.2024 übermittelt worden sei, sei der Punkt 5b „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ aufgrund ihres Antrages bereits vormarkiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch durch die Auswahl der Bezugsdauer „oder kürzer“ ergänzt. Hingegen habe sie keine Erklärung abgegeben, eine Änderung der Leistungsart durchführen zu wollen. Ein entsprechender Antrag sei weder mündlich, noch schriftlich bei der ÖGK eingegangen. Nach dem objektiven Erklärungswert sei für die Behörde erkennbar, dass nicht die Leistungsart des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes gewählt und somit beantragt worden sei, sondern das „Kinderbetreuungsgeld Konto“. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob bei der Abgabe der Willenserklärung (hier: schriftliche Antragsabgabe) gegenüber dem Erklärungsempfänger mündlich Zweifel hinsichtlich des gewollten aber gegenteilig erklärten und – wie vom Gesetz vorgegebenen – schriftlichen Inhaltes abgegeben worden sei.

3. Gegen den Bescheid der ÖGK vom 29.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin mit einem als „Klage Sozialrechtssache“ bezeichneten Schriftsatz vom 21.11.2024 fristgerecht Beschwerde, wobei sie sich in der Begründung auf ihre Stellungnahme vom 27.09.2024 (siehe Punkt I.1.3.) bezog.

4. Am 25.11.2024 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme der ÖGK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 12.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin bei der ÖGK einen Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld ein.

Auf dem von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular findet sich auf Seite 2 folgender Absatz: „Beachten Sie bei der Wahl Ihres Systems: Die Wahl des Systems (5a oder 5b) [Anmerkung: gemeint: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld oder Kinderbetreuungsgeld-Konto] kann nur anlässlich der erstmaligen Antragstellung getroffen werden und bindet auch den zweiten Elternteil. Eine Änderung des Systems ist bis 14 Tage ab erstmaliger Antragstellung möglich. […]“.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde auf dem Antragsformular unter Punkt 5 „Systemwahl und Bezugsdauer“ zwar unter dem Feld 5a „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ das Feld „von Geburt“ angekreuzt, das Feld für die Wahl der Leistungsart „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ wurde hingegen nicht gewählt. Stattdessen wurde unter Punkt 5b das Feld „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ und zudem die Variante „365 Tage“ sowie hinsichtlich der Bezugsdauer das Feld „von Geburt“ jeweils mit einem handschriftlichen Kreuz versehen.

1.2. Mit Schreiben der ÖGK vom 13.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, fehlende Unterlagen vorzulegen und ein beiliegendes Datenerhebungsblatt mit Informationen zu ergänzen. Auf diesem Datenerhebungsblatt war der Punkt 5b „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ abgebildet und dieser aufgrund der im Antrag vom 12.08.2024 gewählten Leistungsart bereits mit einem Kreuz vormarkiert. Die Beschwerdeführerin ergänzte unter dem Leistungssystem „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ die Bezugsdauer wiederum mit einem handschriftlichen Kreuz unter dem Feld „oder kürzer“. Die Beschwerdeführerin brachte das Datenerhebungsblatt samt ergänzender Unterlagen am 26.08.2024 persönlich bei der ÖGK ein.

1.3. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Änderung der Leistungsart.

1.4. Seitens der ÖGK wurde in der Folge die Leistung „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ gewährt und hierüber die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 03.09.2024 über den Leistungsanspruch für den Zeitraum 27.09.2024 bis 31.07.2025 in der Höhe von EUR 39,33 täglich benachrichtigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK, insbesondere dem darin unter anderem enthaltenen, eigenhändig ausgefüllten und unterfertigten Formular zwecks Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes sowie dem Datenerhebungsblatt in Zusammenschau mit der Beschwerde und der beigelegten Stellungnahme vom 27.09.2024.

2.2. Aus dem ausgefüllten Antragsformular ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich des Leistungssystems das Feld „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ (Punkt 5b) ausgewählt wurde, zumal auch unter diesem Leistungssystem die Variante „365 Tage“ sowie hinsichtlich der Bezugsdauer das Feld „von Geburt“ jeweils mit einem handschriftlichen Kreuz versehen wurde. Zwar ist in dem Antragsformular ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch den Unterpunkt „von Geburt“ unter System 5a (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) mit einem Kreuz versehen hat, nicht jedoch das übergeordnete Feld des Leistungssystem 5a als solches.

2.3. Weiters ist dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den übereinstimmenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der ÖGK zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin durch die ÖGK mit Schreiben vom 13.08.2024 ein Datenerhebungsblatt übermittelt wurde, in dem die Leistungsart „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ bereits durch die ÖGK vormarkiert war. Aus den genannten Stellungnahmen ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin das Datenerhebungsblatt zu Punkt 5b durch Ankreuzen des Feldes „oder kürzer“ hinsichtlich der Bezugsdauer ergänzte und in der Folge bei der ÖGK persönlich einbrachte.

2.4. Dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Änderung der Leistungsart bzw. eine entsprechende Erklärung an die ÖGK gerichtet hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst („Wie bereits in der Stellungnahme verschriftlicht, habe ich keine Informationen dazu bekommen, dass ich einen Änderungsantrag innerhalb von 14 Tagen stellen muss. Deshalb liegt auch kein Änderungsantrag dazu vor.“ vgl. Stellungnahme vom 27.09.2024, S. 4).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.

Gemäß § 25a KBGG sind, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.

Die Qualifikation einer Angelegenheit als Leistungssache ist nach § 354 und § 367 ASVG zu beurteilen. § 354 ASVG enthält eine taxative Aufzählung von Leistungssachen. Alle nicht aufgezählten Angelegenheiten sind, soweit sie gemäß § 352 ASVG dem Geltungsbereich des siebenten Teiles des ASVG unterliegen, Verwaltungssachen (§ 355 ASVG).

Mit dem gegenständlichen Bescheid der ÖGK wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 12.08.2024 einen Antrag auf Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 265 Tage gestellt habe. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin betreffend des am 12.08.2024 eingebrachten Antrages auf Gewährung des pauschalen keinen Antrag auf Änderung der Leistungsart bei der ÖGK eingebracht habe.

Da Gegenstand des Verfahrens somit lediglich die Frage ist, welche Leistungsart die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Antrages auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld gewählt hat, handelt es sich folglich um keinen Bescheid in einer Leistungssache iSd §§ 354 iVm 367 ASVG, sondern um eine Verwaltungssache gemäß §§ 355 iVm 410 ASVG.

Dass die gegenständliche Beschwerde den Titel „Klage Sozialrechtssache“ trägt, schadet nicht, da die unrichtige oder auch gänzlich fehlende Bezeichnung eines Schriftsatzes dessen Qualifikation als Beschwerde nicht hindert, sofern dieser zumindest erkennen lässt, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache als beschwert erachtet und deren Nachprüfung begehrt (vgl. VwGH vom 19.12.2005, 2005/03/0053).

Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall. Somit ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den bekämpften Bescheid der ÖGK vom 29.10.2024 gegeben.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr von der ÖGK nicht die gewünschte Leistungsart „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ gewährt worden sei. Aufgrund ihrer mangelnden Sprachkundigkeit habe sie das Antragsformular nicht korrekt ausgefüllt, habe jedoch diesbezüglich die anwesende Mitarbeiterin der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass sie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beantragen wolle.

3.3.Gemäß § 26a Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr. 103/2001 idgF, ist die Wahl der Leistungsart (Abschnitt 2 oder Abschnitt 5) bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.

In den Erläuterungen zur RV 2336, BlgNr 24. GP (= Novelle BGBl 2013/2017) Novelle wurde zu § 26a KBGG und der Hinzufügung des letzten Satzes in §26a KBGG, Folgendes ausgeführt:

„Das Kinderbetreuungsgeldgesetz sieht vor, dass die Wahl der Variante in jedem Fall bindend ist und nicht mehr geändert werden kann. Auch mittels Antragsrückziehung (wie im AVG vorgesehen) und darauffolgender Neubeantragung kann die einmal gewählte Variante nicht geändert werden. Derzeit sieht das Gesetz keine Ausnahmen von dieser Spezialregelung vor. Demnach kann auch ein kleiner Fehler bei der Auswahl der Variante (durch Ankreuzen am Antragsformular) selbst kurz nach der erfolgten Antragstellung nicht mehr korrigiert werden. In Hinkunft haben Eltern ab dem Tag der erstmaligen Antragstellung, dh. ab dem Tag, an dem das erste Antragsformular beim Krankenversicherungsträger eingelangt ist (persönlich, postalisch oder online per elektronischer Signatur/FinanzOnline), 14 Kalendertage Zeit, die Wahl der Variante zu korrigieren. Die einmal mögliche Änderung der Wahl der Variante muss vom antragstellenden Elternteil schriftlich dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben werden. Durch die Einführung dieser Frist zur Variantenänderung kann die Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds vom Krankenversicherungsträger frühestens nach Ablauf dieser 14 Tage (Datum des tatsächlichen Einlangens der schriftlichen Änderungsmeldung beim Krankenversicherungsträger) in die Wege geleitet werden.“

Der OGH hat bereits mehrfach eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 26a KBGG idF vor der Novelle BGBl 2013/2017 (mit der zur Vermeidung von Härtefällen für Antragstellungen ab 01.01.2014 die einmal mögliche Änderung innerhalb von 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung geschaffen wurde) verneint, da gegen den Grundsatz, wonach die bei erstmaliger Antragstellung getroffene Entscheidung über die Kinderbetreuungsgeld-Variante den Antragsteller grundsätzlich bindet, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Den Leistungswerbern – so der OGH – ist durchaus zuzumuten, sich im Vorfeld des Bezugs über die verschiedenen Kinderbetreuungsgeld-Varianten entsprechend zu informieren und in weiterer Folge die auch tatsächlich gewollte Leistungsart auf dem vorgesehenen Antragsformular (§ 26 Abs 1 KBGG) anzukreuzen. Der Austausch der begehrten Leistungen (hinsichtlich der Wahl der spezifischen Art des Kinderbetreuungsgeldes) wurde als nicht zulässig beurteilt (RS0129681, 10 ObS 53/17t vom 18.07.2017, 10 ObS 76/15x vom 30.07.2015 und 10 ObS 79/14m vom 15.07.2014).

3.4. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem ausgefüllten Antragsformular eindeutig, dass hinsichtlich des Leistungssystems das Feld „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ (Punkt 5b) ausgewählt wurde, zumal auch unter diesem Leistungssystem die Variante „365 Tage“ sowie hinsichtlich der Bezugsdauer das Feld „von Geburt“ jeweils mit einem handschriftlichen Kreuz versehen wurde. Zwar ist in dem Antragsformular ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch den Unterpunkt „von Geburt“ unter System 5a (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) mit einem Kreuz versehen hat, nicht jedoch das übergeordnete Feld des Leistungssystems 5a als solches. Die ÖGK konnte daher nach dem objektiven Erklärungswert des Antragsformulars zutreffend davon ausgehen, dass nicht die Leistungsart des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, sondern das Kinderbetreuungsgeld-KONTO gewählt und beantragt wurde.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin durch die ÖGK mit Schreiben vom 13.08.2024 ein Datenerhebungsblatt übermittelt, indem die Leistungsart „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ bereits mit einer Markierung versehen war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer daher jedenfalls bewusst gewesen sein, dass die belangte Behörde aufgrund ihres Antrages von der Wahl der Leistungsart „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ ausgegangen ist und hätte durch eine dementsprechende Erklärung eine Änderung des Leistungssystems bewirken können. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin jedoch ergänzende Angaben unter anderem zur Bezugsdauer erstattet und damit die Wahl der Leistungsart „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ vielmehr bestätigt.

Dass die Beschwerdeführerin beim Kundenservice der ÖGK Zweifel hinsichtlich der korrekten Wahl der Leistungsart deponiert habe, kann insofern dahingestellt bleiben, da es der Beschwerdeführerin ohnehin freigestanden wäre, die Leistungsart im Zuge der Ergänzung des Antrages gemäß § 26a KBGG binnen 14 Tagen abzuändern. Indem sie jedoch wiederholt entsprechend ausgefüllte und unterfertigte Formulare – mag das Datenerhebungsblatt auch bereits vorgefertigt gewesen sein – bei der ÖGK eingebracht hat, hat sie bei objektiver Betrachtungsweise gegenüber der ÖGK klar und eindeutig zu erkennen gegeben, das Leistungssystem „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ zu wählen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, voraussetzt, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Der Behörde kommt nicht die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und damit gleichsam stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in der Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte. Erst recht kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, daß der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0348).

Den befassten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der belangten Behörde kann es insofern nicht zum Vorwurf gereichen, wenn eine Prüfung eines für die Beschwerdeführerin allenfalls günstigeren Leistungssystems unterlassen wurde. Es wäre vielmehr an der Beschwerdeführerin gewesen, sich bereits vor Ausfertigung des Antragsformulars über die ihr zur Wahl stehenden Leistungssysteme zu informieren und – allenfalls unter Zuhilfenahme fach- und sprachkundiger Beratung – die auch tatsächlich gewollte Leistungsart auf dem vorgesehenen Antragsformular anzukreuzen.

Zudem geht die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Informationen dazu bekommen, dass sie einen Änderungsantrag innerhalb von 14 Tagen stellen muss, ins Leere, da bereits auf dem Formular „Antrag auf Kinderbetreuungsgeld“ auf Seite 2 unter Punkt 5 „Systemwahl und Bezugsdauer“ darauf hingewiesen wird, „Eine Änderung des Systems ist bis 14 Tage ab erstmaliger Antragstellung möglich.“

3.5. Die belangte Behörde hat sohin mit dem bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 12.08.2024 einen Antrag auf Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 365 Tage für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.07.2025 für das Kind XXXX gestellt hat, sowie, dass die Beschwerdeführerin betreffend des am 12.08.2024 eingebrachten Antrages auf Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für das Kind XXXX keinen Antrag auf Änderung der Leistungsart bei der ÖGK eingebracht habe.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen (vgl. dazu zuletzt auch den Beschluss des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.