JudikaturBVwG

I403 2315653-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2025

Spruch

I403 2315653-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle XXXX vom 15.04.2025, Zl. XXXX , soweit damit das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von der PVA wiederaufgenommen und der Bescheid vom 25.09.2024 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben wurde, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Verfahrensgang:

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle XXXX , stellte mit Bescheid vom 06.04.2023 fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 01.10.2022 anerkannt werde. Die Höhe der Pension wurde mit 2.305,78 Euro (ab 01.10.2022) bzw. 2.372,65 Euro (ab 01.01.2023) festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund der Übermittlung berichtigter Beitragsgrundlagen wurde das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von der PVA wiederaufgenommen und mit Bescheid der PVA vom 25.09.2024 der Bescheid vom 06.04.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben. Die Höhe der Pension wurde mit 2.385,98 Euro (ab 01.10.2022) bzw. 2.458,83 Euro (ab 01.01.2023) bzw. 2.697,34 Euro (ab 01.01.2024) festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 21.02.2025, eingelangt am 28.02.2025, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) der PVA mit, dass für die Jahre 2009 bis 2015 eine „Rückabwicklung mit der ÖGK durchgeführt“ worden sei und nunmehr die Grundlagen „korrekt im Dachverband erfasst“ seien.

Aufgrund der Berichtigung der Beitragsgrundlagen wurde das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von der PVA neuerlich wiederaufgenommen und mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.04.2025 der Bescheid vom 25.09.2024 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben. Die Höhe der Pension wurde mit 2.147,30 Euro (ab 01.10.2022) bzw. 2.213,22 Euro (ab 01.01.2023) bzw. 2.458,98 Euro (ab 01.01.2024) bzw. 2.572,09 Euro (ab 01.01.2025) festgelegt.

Die Beschwerdeführerin sprach am 25.04.2025 bei der PVA vor und gab an, Klage gegen den Bescheid vom 15.04.2025 erheben zu wollen. Sie brachte in weiterer Folge eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein, diese ist anhängig.

Am 08.05.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin der PVA ein E-Mail folgenden Inhalts: „(…) ich erhebe sicherheitshalber auch Beschwerde gegen Bescheid vom 15.4.2025: die Wiederaufnahme des Pensionsfeststellungsverfahrens (oder wie das heißt) bzw. Wiederaufnahme/Aufhebung des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension und der Bescheid vom 25. September 2024 usw….bitte berücksichtigen Sie, dass ich keine Juristin bin und daher nichts das Gerichts-/Amts-Deutsch beherrsche.“

Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der PVA am 09.07.2025 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorliegenden Aktenteilen und sind im Verfahren unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Fallbezogen hat die PVA das mit Bescheid vom 25.09.2024 rechtskräftig abgeschlossene Leistungsverfahren, mit dem die die monatliche Pensionshöhe festgestellt wurde, aufgrund der Bekanntgabe von berichtigten Beitragsgrundlagen gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (nachträgliche, abweichende Vorfragenentscheidung) wiederaufgenommen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 iVm §69 Abs. 3 ASVG kann innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens (auch) von Amts wegen verfügt werden, wenn der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (VwGH 10.11.2023, 2021/17/0114).

Für die Höhe der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlagen stellt § 242 iVm insbesondere § 243 ASVG nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung auf die nach den Grundsätzen des § 44 ASVG zu bildenden Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung ab (VwGH 02.07.2019, Ra2018/08/0248). Die durch die SVS bzw. ÖGK festzustellende maßgebende Beitragsgrundlage stellt daher für das Leistungs(streit)verfahren eine Vorfrage dar, welche als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0096).

Im gegenständlichen Fall liegt eine Änderung der Beitragsgrundlagen vor, somit eine geändert beurteilte Vorfrage für die Höhe der Pensionsbemessung, und die Wiederaufnahme erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides vom 25.09.2024. Die Beschwerdeführerin tritt der Wiederaufnahme im Übrigen inhaltlich nicht entgegen. Gründe, die gegen die Wiederaufnahme sprechen, wurden nicht vorgebracht.

Zusammenfassend liegen die Gründe für eine amtswegige Wiederaufnahme vor, denen die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Aus den vorgelegten Aktenteilen hat sich auch sonst keine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid, soweit damit das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von der PVA wiederaufgenommen und der Bescheid vom 25.09.2024 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben wurde, spruchgemäß abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab (vgl etwa VwGH 10.11.2023, 2021/17/0114).

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.