Der Dachverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
§ 110 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 110 § 110 Datenübermittlung
…solches anstreben, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu übermitteln. Das sind folgende Daten: a) Namen, Titel, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personalnummer, b) Geburtsdatum und Versicherungsnummer nach § 31 ASVG , c) Staatsbürgerschaft, d) Personenstand und Geschlecht, e) Beruf, Tätigkeiten, f) die bisherige besoldungsrechtliche Einstufung im Dienstverhältnis der Gemeinde, einstufungsrelevante Merkmale und das bisherige Beschäftigungsausmaß, g…
§ 10 APG · APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 10 Kontoführung
…ABSCHNITT 3 Pensionskonto Kontoführung § 10. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten. (2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein…
§ 135 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 135 Ärztliche Hilfe.
…Entgelt nach § 31c zu entrichten. (3a) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach § 31 zu leisten. (4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes…
§ 153 Zahnbehandlung und Zahnersatz.
…§ 31c zu entrichten. (4a) Bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach § 31 zu leisten. (5) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend.…
§ 533 Außerordentliche Nachentrichtung von Beiträgen.
…§ 533. Für das Ausmaß und die Fälligkeit von Beiträgen, die auf Grund des § 31 Abs. 1 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1954, nach § 114 Abs. 4 des…
§ 144 Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege
…zu übernehmen. (6) Bei Behandlung in einer Spitalsambulanz ( § 26 KAKuG ) hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach § 31 zu leisten.…
§ 46b FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 46b
…In Anträgen auf Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Versicherungsnummern gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzugeben.…
§ 46a Abschnitt IIIa
…Lebensgefährten und der Kinder automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten: 1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer, 2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , 3. Staatsbürgerschaft, 4. Familienstand und Geschlecht, 5. Beruf bzw. Tätigkeit, 6. Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s), 7. bezugnehmende Ordnungsbegriffe…
§ 78 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 78 Ersatzansprüche der Österreichischen Gesundheitskasse
…kann diesen Ersatz in Pauschbeträgen gewähren. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ( § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen. (2) Die Ersatzansprüche nach…
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