§ 71
In Kraft seit 07. April 1930
Up-to-date
In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 und, soweit das Grundbuch noch nicht eröffnet ist, die Bestimmungen der §§ 35 bis 64 anzuwenden. Auf Katastralgemeinden, hinsichtlich deren das Grundbuch schon eröffnet und das Richtigstellungsverfahren beendet ist, sind in Hinkunft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
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