(1) Die gemäß § 30, Absatz 3, verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches), und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung einleitet.
(2) Sofern es sich nicht um die Einbücherung einzelner Liegenschaften handelt, ist das Richtigstellungsverfahren in der Regel erst einzuleiten, wenn die Einlagen für eine Katastralgemeinde verfaßt sind. Bei großen Katastralgemeinden kann das Oberlandesgericht beschließen, daß die Einlagen dem Richtigstellungsverfahren gruppenweise unterzogen werden.
§ 35 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 35
…§ 35. (1) Die gemäß § 30 , Absatz 3 , verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln…
§ 63
Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 71
…noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 und, soweit das Grundbuch noch nicht eröffnet ist, die Bestimmungen der §§ 35 bis 64 anzuwenden. Auf Katastralgemeinden, hinsichtlich deren das Grundbuch schon eröffnet und das Richtigstellungsverfahren beendet ist, sind in Hinkunft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden…
§ 31
…vernichteten Grundbuches, so sind die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen. (2) Wenn sich im Laufe des Richtigstellungsverfahrens ( §§ 35 ff. ) herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in unzulässiger Weise verschieden belastet sind, so ist er von Amts wegen in so viele Grundbuchskörper zu zerlegen, als…
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