(1) Die etwa vorhandenen öffentlichen Bücher sind mit dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches insoweit abzuschließen und außer Gebrauch zu setzen, als das neue Grundbuch an deren Stelle tritt.
(2) Grundbuchsstücke, die vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches eingelangt und an diesem Tage noch nicht erledigt sind, müssen in den neuen Einlagen mit Bleistift ersichtlich gemacht werden. Sie sind nach Eröffnung des neuen Grundbuches vor allen anderen Grundbuchsstücken zu erledigen.
§ 63 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 63
Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 71
In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen d…
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