(1) In der Anmeldung eines im § 39, lit. b, bezeichneten Anspruches sind das Recht mit der dafür beanspruchten Rangordnung und die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, mit der Bezeichnung anzugeben, die sie im neuen Grundbuche führen.
(2) Ferner ist in der Anmeldung anzuführen, worauf sich das angemeldete Recht und die dafür beanspruchte Rangordnung gründet; die hierüber vorhandenen Urkunden sind mit der Anmeldung vorzulegen oder es ist anzugeben, wo diese Urkunden aufbewahrt sind.
§ 45 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 45
…Die gemäß § 44 angemeldeten Belastungsrechte sind unter Angabe der dafür angesprochenen Rangordnung in der betreffenden Einlage einzutragen.…
§ 63
Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 71
In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen d…
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