(1) Die Festsetzung der vom Oberlandesgerichte bemessenen Ediktalfristen ist durch kein Rechtsmittel anfechtbar.
(2) Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen Ediktalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf Antrag des Oberlandesgerichtes vom Bundesminister für Justiz, der hiebei an die in den §§ 38 und 46 bestimmten Grenzen nicht gebunden ist, bewilligt werden.
§ 63 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 63
Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 71
In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen d…
Rückverweise