(1) Jede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.
(2) Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (§ 5, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.
§ 71 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 71
In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen d…
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