(1) Das Gutsbestandsblatt hat anzugeben:
1. die Bestandteile des Grundbuchskörpers;
2. die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe;
3. alle Änderungen, die den Gutsbestand betreffen, sowie die Einleitung eines Verfahrens, durch das Änderungen im Gutsbestand eintreten können.
(2) Die ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, sind im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 71 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 71
In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen d…
Rückverweise