Die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefaßt werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955.
§ 26 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 26
…wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in der Verhandlungsschrift ersichtlich zu machen. (4) Beschlüsse, gegen die Rechtsmittel zulässig sind ( § 62 ), sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.…
§ 71
In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen d…
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