(1) Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung odermit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist.
(2) Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers (§ 11, Absatz 1) sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.
§ 71 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 71
In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen d…
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