§ 64
In Kraft seit 07. April 1930
Up-to-date
Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen.
§ 71 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 71
…verfaßt sind, die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 und, soweit das Grundbuch noch nicht eröffnet ist, die Bestimmungen der §§ 35 bis 64 anzuwenden. Auf Katastralgemeinden, hinsichtlich deren das Grundbuch schon eröffnet und das Richtigstellungsverfahren beendet ist, sind in Hinkunft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.…
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