§ 50
In Kraft seit 07. April 1930
Up-to-date
Die in den §§ 37 und 46 vorgesehenen Edikte können miteinander verbunden werden. Sind im Laufe der ersten Ediktalfrist Rechte angemeldet worden, so ist das zweite Edikt neuerlich, jedoch nur in Ansehung dieser Rechte, zu erlassen.
§ 60 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 60
…§ 60. (1) Die nach den §§ 28, 37, 46 und 50 dieses Gesetzes zu erlassenden Kundmachungen und Edikte sind durch die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen einmal zu veröffentlichen und durch Bekanntmachung in den Ortsgemeinden, wo…
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