§ 61
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.
Art. 31 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Art. 31 Artikel XXXI
…Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 61 , BGBl. Nr. 2/1930) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und…
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