(1) Die Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen.
(2) Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufschrift ist auch ersichtlich zu machen, wenn das Eigentum an dem Grundbuchskörper geteilt ist (§ 357 a. b. G. B.) oder wenn er einen geschlossenen Hof (§ 69) bildet, sowie wenn der Grundbuchskörper ganz oder zum Teil in ein Alp- oder Weidebuch u. dgl. aufgenommen ist.
§ 71 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 71
In den Bundesländern, in denen die allgemeine Neuanlegung der Grundbücher sich noch im Zuge befindet, ist sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, doch sind, soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwürfe der Grundbuchseinlagen noch nicht verfaßt sind, die Bestimmungen d…
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