ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 810 II. Vorkehrungen vor Einantwortung
(1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
(2) Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.
(3) Ist nach der Aktenlage die Errichtung eines Inventars zu erwarten, so dürfen Vermögensgegenstände, deren Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, erst veräußert werden, nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden sind.
§ 80 NÖ KAG · NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 80 § 80
…alten Betriebsbewilligung ein Jahr lang fortbetrieben werden. Die Landesregierung kann darüber hinaus einen Fortbetrieb für Rechnung des ruhenden Nachlasses bewilligen, wenn die nach § 810 ABGB mit der Verwaltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem im Abs. 1 und 2 aufgezählten Personenkreis gehört. (4) Wird das Fortbetriebsrecht gemäß Abs. …
§ 22 ZTG 2019 · ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 22 Bestimmungen für den Fall des Ablebens
…Abwicklung der Kanzlei unter Berücksichtigung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen oder, beim Fehlen einer solchen, der Wünsche eines legitimierten Vertreters der Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB durch die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Substitut zu bestellen. (2) Eine Substitution ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Substituten reichen. (3) Die Bestellung…
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