Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2025 verstorbenen A*, wegen Bestellung eines Verlassenschaftskurators über den außerordentlichen Revisionrekurs des Neffen C*, vertreten durch Mair, Engler Rechtsanwälte OG in Bad Ischl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 21 R 395/25x-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem im Mai 2025 verstorbenen Erblasser regte eine aus einem mit dem Erblasser abgeschlossenen Vertrag Optionsberechtigte Anfang Juni 2025 die Bestellung eines Verlassenschaftskurators an, um ihr Optionsrecht ausüben zu können.
[2] Mit Beschluss vom 1. 7. 2025 bestellte das Erstgerichteinen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator, betraute ihn mit der (gesamten) Vertretung des mangels Vorliegens von Erbantrittserklärungen noch unvertretenen Nachlasses und erkannte dem Beschluss gemäß § 44 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zu.
[3] Am 11. 7. 2025 gab der Neffe eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und erhob Rekurs gegen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators.
[4] Mit Beschluss vom 19. 9. 2025 enthob das Erstgericht den Verlassenschaftskurator seines Amtes.
[5] Das Rekursgericht bejahte die Rekurslegitimation trotz Enthebung, gab dem Rekurs nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Aufgrund dringend gebotener Vertretungshandlungen für den Nachlass sei die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich gewesen.
[6] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Neffen ist mangels Beschwer nicht zulässig.
[7] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre ( RS0006497 ; RS0006641 ). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bedarf es der materiellen Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, also in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird ( RS0118925 ). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen ( RS0002495 ). Kann ein Rechtsmittel daher seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse ( RS0002495 [T78]). Die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen ( RS0006497 [T36, T46]).
[8] 2. Da der Verlassenschaftskurator mittlerweile enthoben ist, kommt der Frage, ob dessen Bestellung berechtigt war, nur mehr theoretische Bedeutung zu, sodass es insoweit an der Beschwer mangelt.
[9] 3. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation liegt auch keine Beschwer aufgrund von mit der Bestellung verbundenen Kostenfolgen vor.
[10]3.1. Der Beschluss über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators ist ein rechtsgestaltender Beschluss (RS0102031; RS0006013 [T1]; Mondel , Das Recht der Kuratoren 3Rz 3.89 mwN). Obwohl sich § 44 Abs 1 Satz 1 AußStrG nur auf die Feststellungs-und Vollstreckungswirkung bezieht, findet die vorläufige Wirksamkeit auch auf Rechtsgestaltungsbeschlüsse Anwendung (7 Ob 153/18b = RS0124572 [T3]). Durch die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit tritt ein der Rechtskraft vergleichbarer Fall insofern ein, als ihre Wirksamkeit vorgezogen wird (7 Ob 153/18b [Obsorgeregelung]). Spätestens mit der formell rechtskräftigen oder vorläufig verbindlichen (§ 44 AußStrG) Bestellung eines Verlassenschaftskurators endet daher die Vertretungsbefugnis erbantrittserklärter Erben eo ipso ( Schweda in Klang 3§ 810 ABGB Rz 24 mwN). Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amtes verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen (vgl RS0117034) und haftet nach § 282 Abs 2 ABGB der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ( Rudolf in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 282 Rz 6 mwN).
[11]3.2. Die nach § 283 ABGB zu beurteilenden Ansprüche des Verlassenschaftskurators auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz sind grundsätzlich vom Kuranden, also der Verlassenschaft zu tragen (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 5 Rz 47 mwN; Mondel , Das Recht der Kuratoren 3 Rz 3.193 f).
[12] 3.3. Zwar führt die rechtskräftige Abänderung einer mit vorläufiger Verbindlichkeit versehenen Entscheidung grundsätzlich zum nachträglichen und rückwirkenden Wegfall der vorläufig zuerkannten Rechte ( Thunhart in Schneider/Verweijen, AußStrG § 44 Rz 7). Selbst die Abänderung im Sinne einer ersatzlosen Behebung des mit vorläufiger Verbindlichkeit ausgestatteten Beschlusses über die Bestellung eines Verlassenschaftskurators könnte dessen Anspruch nach § 283 ABGB aber nicht beseitigen, war er doch mit seiner vorläufig verbindlichen Bestellung zur ordnungsgemäßen Tätigkeit für den Nachlass verpflichtet. Ihm steht daher – vergleichbar einem einstweiligen Erwachsenenvertreter ( Schauer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 276 Rz 4; zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem 2. ErwSchG: LGZ Wien 42 R 64/16x = EFSlg 149.990) – mit wirksamer Bestellung ein Anspruch auf Entschädigung für seine Tätigkeit unabhängig davon zu, ob der Bestellungsbeschluss letztlich bestätigt oder abgeändert wird.
[13] 3.4. Da auch eine Abänderung des Bestellungsbeschlusses den Anspruch auf Entschädigung nicht beseitigen würde, kann das Rechtsmittel aber seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, auch in Bezug auf die Kostenfolgen nicht mehr erreichen. Es fehlt daher auch insoweit am Rechtsschutzinteresse zur Bekämpfung des angefochtenen Beschlusses.
[14] 3.5. Die ältere Rechtsprechung ( RS0006759 [T1]), nach der trotz Enthebung eines Verlassenschaftskurators eine Beschwer aufgrund der den Kuranden treffenden Ersatzpflicht für schon aufgelaufene Kosten bejaht wurde, wird vom erkennenden Senat jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht geteilt. Sie ging offenbar davon aus, dass eine erfolgreiche Bekämpfung des Bestellungsbeschlusses die Kostentragungspflicht beseitigt.
[15] 4. Zwar hätte bereits das Rekursgericht das fehlende Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Beschlusses über die Bestellung des – auch schon zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung enthobenen – Nachlasskurators aufgreifen und den Rekurs zurückweisen müssen. Die Unzulässigkeit der meritorischen Behandlung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht (vgl RS0121264) kann aber mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht wahrgenommen werden (RS0121264 [T5]; RS0007095; 2 Ob 18/25y [Rz 15]).
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