Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag. Elvira Salihovic, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz) , vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 16.298,03 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. August 2025, GZ **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.631,85 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit seiner am 14.2.2025 eingebrachten Amtshaftungsklage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 16.298,03 s.A. mit dem wesentlichen Vorbringen, er sei neben C*, D* und E* B* gesetzlicher Erbe der am ** verstorbenen F*. Im Verlassenschaftsverfahren G* des Bezirksgerichts Mödling sei am 28.2.2019 Notarin Mag. H* als Verlassenschaftskuratorin eingesetzt worden. Die Stellung der C* als potenziell Erbberechtigte sei zunächst unklar gewesen. Der Kläger habe wiederholt den fehlenden Nachweis ihrer Erbberechtigung geltend gemacht, sei damit aber nicht beachtet worden. Das Verlassenschaftsgericht hätte keinen Einantwortungsbeschluss erlassen dürfen, zumal der Nachweis über die Erbberechtigung der C* erst nach Erlass des Einantwortungsbeschlusses vorgelegt worden sei. Durch den Abschluss des Verfahrens sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der zumindest in der Differenz des Schätzwerts der Liegenschaft gemäß Schätzgutachten zum tatsächlich erzielten Kaufpreis liege. Das Verlassenschaftsgericht hätte den auf Grund des von der Verlassenschaftskuratorin auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens beantragten freihändigen Verkauf der Wohnung dann erteilten gerichtlichen Ermächtigung vorgelegten Kaufvertrag wegen eines letztlich um insgesamt EUR 16.298,03 unter dem sachverständig ermittelten Schätzwert darin ausgewiesenen Kaufpreises sowie infolge einer unzulässigen Doppelvertretung nicht genehmigen dürfen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rechtsmittel seien wegen seiner damals noch fehlenden Erbantrittserklärung erfolglos geblieben. Der Kläger habe wiederholt beantragt, eine Verlassenschaftsabhandlung anzuberaumen, um eine Erbantrittserklärung abgeben und Rechtsmittel einlegen zu können. Dies sei dem Kläger vom Gerichtskommissär verweigert worden. Erst in der Verlassenschaftsabhandlung vom 10.2.2021 habe der Kläger eine Erbantrittserklärung abgeben dürfen und abgegeben.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass der Amtshaftungsanspruch verjährt sei. Im Übrigen habe der Kläger seine Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG verletzt, weil er gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 14.7.2021, 16 R 196/21v, mit dem der Rekurs des Klägers zurückgewiesen worden sei, keinen Revisionsrekurs erhoben habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es traf die auf den Seiten 8 bis 11 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren relevanten Teile wird bei der Behandlung des Berufungsgrunds zurückzukommen sein. Rechtlich folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, dass die Stellung der C* als potenziell Erbberechtigte „zunächst unklar“ gewesen sei, habe dem Kläger den geltend gemachten Schaden nicht verursacht, zumal der Nachweis über die Erbberechtigung der C* dem Vorbringen des Klägers zufolge bestanden habe und nachgewiesen worden sei, wenn auch angeblich erst nach dem Einantwortungsbeschluss. Dass dem Kläger ein Schaden zugefügt worden sei, sei nicht ersichtlich. Dass Lasten von einem dem lastenfreien Wert entsprechenden Kaufpreis abgezogen werden müssen, liege auf der Hand. Darüber hinaus habe der Kläger seiner Rettungspflicht nicht entsprochen, weil er gegen die Beschlüsse des LG Wr. Neustadt vom 31.8.2020, 16 R 245/20y, und vom 14.7.2021, 16 R 196/21v, jeweils keinen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben habe. Dass ein solcher jeweils schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet gewesen wäre, treffe nicht zu. Da die Genehmigung des Kaufvertrags vom 29.6.2020 dem Kläger gegenüber mit 8.10.2020 in Rechtskraft erwachsen sei, wäre ihm der vermeintliche Schaden spätestens mit diesem Tag bekannt gewesen. Spätestens mit 8.1.2024 sei daher insoweit Verjährung eingetreten. Jedenfalls daran habe der am 2.2.2024 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag nichts mehr zu ändern vermocht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Rechtsrügemacht vorerst geltend, dass das Erstgericht zu Unrecht die geltend gemachte Schadenersatzforderung als verjährt gemäß § 6 Abs 1 AHG erkannt habe. Darüber hinaus sei unrichtig beurteilt worden, dass der Wohnungskaufvertrag schon deshalb abhandlungsgerichtlich nicht zu genehmigen gewesen wäre, weil vom für die Erben erzielten Kaufpreis die auf der Wohnung befindlichen Lasten abgezogen worden seien, und im Übrigen die Doppelfunktion des RA Mag. I*, der nämlich sowohl als Vertreter der Erben, als Vertragserrichter, Treuhänder und schließlich als Käufer am Verkauf der Wohnung beteiligt gewesen sei, eine unüberwindbare Interessenkollision bedeute. Der erstgerichtliche Vorwurf, der Kläger habe gegen die Beschlüsse des LG Wr. Neustadt vom 31.8.2020, 16 R 245/20y, und vom 14.7.2021, 16 R 196/21v, keinen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben, sei ungerechtfertigt, weil sie aussichtslose Abhilfemaßnahmen gewesen wären.
1. Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht keine Amtshaftung, wenn der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel abwenden hätte können. Das Gesetz überlässt diesem zunächst die Wahrung seiner Interessen. Er hat sämtliche ihm zur Verfügung stehenden und eine Abwendung seines Schadens ermöglichenden Rechtsbehelfe auszuschöpfen (RIS-Justiz RS0026901). Eine Amtshaftung käme nur in Betracht, wenn das primär zur Verfügung stehende Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht, um den Schaden zu verhindern (RS0053077) und alle Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren (RS0053128).
Der Begriff des Rechtsmittels iSd § 2 Abs 2 AHG ist extensiv auszulegen (RS0050097). Er umfasst neben ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmitteln auch andere Rechtsbehelfe (RS0026901 [T2]) sowie prozessuale Anfechtungsmittel im weiteren Sinn (RS0026901 [T1, T3]). Diese müssen nur geeignet gewesen sein, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern (1 Ob 22/23a ua). Ist dies der Fall, hat er von einem solchen Rechtsbehelf bei sonstigem Verlust seines Ersatzanspruchs Gebrauch zu machen, es sei denn, ein solcher Schritt wäre von vornherein aussichtslos, weil der Schaden unabwendbar feststeht (1 Ob 176/17i mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Offenkundigkeit der Aussichtslosigkeit, dass der Schaden noch abgewendet hätte werden können, eine (materielle) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs: Die Behauptungslast (und nachfolgend auch die Beweislast) trifft insoweit den Amtshaftungskläger.
Mit Beschluss vom 29.6.2020 erteilte das BG Mödling als Verlassenschaftsgericht einem über die Eigentumswohnung geschlossenen Kaufvertrag die abhandlungsgerichtliche Genehmigung. Einen vom nunmehrigen Kläger erhobenen Rekurs wies das LG Wr. Neustadt als Rekursgericht mit Beschluss vom 31.8.2020, 16 R 245/20y, zurück, weil der Rekurswerber bis dahin keine Erbantrittserklärung abgegeben habe; zudem seien die Liegenschaftsanteile laut Ermächtigung um den Schätzwert verkauft worden; der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Das LG Wr. Neustadt sprach also aus, dass der Kläger damals wegen einer fehlenden Erbantrittserklärung nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens und deshalb auch nicht rekurslegitimiert sei. Dazu ist rechtlich zunächst hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung der potenzielle Erbe grundsätzlich erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verfahrens wird. Vorher hat er keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation. Die Rechtsprechung erkennt eine Ausnahme von diesem Grundsatz an, wenn ein potenzieller Erbe sein aktives Interesse am Erbantritt deutlich zum Ausdruck brachte unddie Abgabe einer Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieb. Als derartige Gründe wurden etwa Verfahrensfehler angesehen, wie beispielsweise eine unrichtigerweise unterbliebene Aufforderung zur Abgabe einer Erbantrittserklärung oder auch der Umstand, dass sonst auf Grund des Verfahrensstandes noch keine Veranlassung für den potenziellen Erben bestanden hatte, bereits eine Erbantrittserklärung abzugeben. Für die ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Abgabe einer Erbantrittserklärung müssen beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen (2 Ob 87/21i mwN). Der Kläger behauptet zwar in diesem Verfahren, dass weder der Gerichtskommissär, noch das (Verlassenschafts-)Gericht zum Liegenschaftsverkauf die Belehrung erteilt hätten, dass die Erbberechtigten nicht berechtigt seien, ihr Einverständnis zum Verkauf zu geben oder diesen abzulehnen, da sie noch keine Erbantrittserklärung abgegeben hätten. Damit habe das (Verlassenschafts-)Gericht in unvertretbarer Weise gegen seine Manuduktionspflicht verstoßen, wodurch der Kläger an seinem Vermögen geschädigt worden sei. Die präsumtiven Erben (darunter der Kläger) seien vom Gerichtskommissär gefragt worden, ob sie mit dem Verkauf der Liegenschaft (Wohnung) einverstanden wären. Dabei sei ihnen nicht mitgeteilt worden, dass sie mangels Abgabe von Erbantrittserklärungen noch keine Parteistellung hätten und einem Verkauf nicht zustimmen könnten. Dies habe die Rechtspflegerin mit ihrem Verkaufsauftrag am 8.4.2020 nicht berücksichtigt, obwohl sie um das Fehlen der Erbantrittserklärungen gewusst habe. Der Kläger habe jedoch wiederholt beantragt, eine Verlassenschaftsabhandlung anzuberaumen, um eine Erbantrittserklärung abgeben und Rechtsmittel einlegen zu können. Dies sei dem Kläger vom Gerichtskommissär verweigert worden. Erst in der Verlassenschaftsabhandlung vom 10.2.2021 habe der Kläger eine Erbantrittserklärung abgeben dürfen und abgegeben.
Vor diesem Hintergrund ist der mögliche, jedoch unterbliebene außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des LG Wr. Neustadt vom 31.8.2020 nicht als eine offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahme zu beurteilen, weil etwa zu prüfen gewesen wäre, ob der Kläger ausnahmsweise doch rekurslegitimiert gewesen wäre, weil ihn der Gerichtskommissär von der Abgabe einer früheren Erbantrittserklärung abgehalten habe. Darüber, ob und welchen Erfolg das Rechtsmittel haben konnte, ist keine Untersuchung vorzunehmen (vgl. 1 Ob 24/81 ua).
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26.5.2021, 2 Ob 87/21i, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des LG Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 3.3.2021 (Rekurs des Klägers gegen den abhandlungsgerichtlich genehmigenden Beschluss des BG Mödling vom 29.6.2020 über den Wohnungskaufvertrag) zurückgewiesen wurde, wurde im Übrigen dem Rechtsvertreter des Klägers am 21.6.2021 zugestellt.
Damit ist der Kläger seiner den Schaden zu beseitigenden bzw. dessen endgültigen Eintritt zu verhindernden Rettungspflicht nicht nachgekommen. Ein Ersatzanspruch besteht daher schon gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht, weil der Amtshaftungskläger nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ, sondern auch zu behaupten und zu beweisen hat, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre (RS0022469). Im Allgemeinen begründet bereits das Unterlassen eines Rechtsbehelfs iSd § 2 Abs 2 AHG ein Verschulden (RS0027565 [T2, T4]). Die Berufung trägt insofern nur vor, dass der unterbliebene außerordentliche Revisionsrekurs eine aussichtslose Abhilfemaßnahme gewesen sei. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts (§ 1304 ABGB) setzt auch der Ausschluss des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 2 AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus (RS0027200; RS0027565). Dabei kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an (RS0027565 [T5]).
Ein voranstehend erwähntes Verschulden liegt aber bei einer fehlerhaften Rechtsbelehrung nicht vor. Sofern der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung der Manuduktionspflicht gerichtlicher Organe moniert, ist festzuhalten, dass der Kläger hier bloß eine fehlende Parteistellung im Zusammenhang mit einer fehlenden Berechtigung zur Einverständniserklärung zum Wohnungsverkauf reklamiert. Selbst wenn sich daraus auch ein Verständnis ableiten lässt, dass Hinweise auf eine in diesem Zusammenhang folglich auch nicht bestehende Prozesslegitimation (Rechtsmittelbefugnis) unterblieben sind, ist zu bemerken, dass sich immerhin auch der Kläger mit dem Verkauf der Wohnung einverstanden erklärte, der gerichtliche Beschluss, mit dem die Verlassenschaftskuratorin zum freihändigen Verkauf der Wohnung mindestens zum Schätzwert ermächtigt wurde, dem Kläger am 20.4.2020 zugestellt wurde und unbekämpft blieb. Vor diesem Hintergrund wäre es eine zu strenge Anforderung an die Gerichtsorgane, die unvertretenen präsumtiven Erben noch vor der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung des entsprechenden Kaufvertrags (Beschluss vom 29.6.2020) – oder doch noch fristgerecht – auch über die hier in Rede stehenden Folgen einer bislang fehlenden Erbantrittserklärung zu informieren.
2. Aber selbst wenn darin ein unvertretbares (Nicht-)Handeln gerichtlicher Organe zu erblicken wäre, ist weiters Folgendes zu bemerken:
Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten, sondern Vermögensverwalter und Vertreter der Verlassenschaft; er vertritt nicht die Erben und hat auch nicht die Interessen von Erben zu wahren. Er handelt aber materiell für den oder die späteren wahren Erben. Daher ist bei der Verwertung von Verlassenschaftsvermögen durch den Verlassenschaftskurator im Zweifel eine restriktive Beurteilung geboten, da diese letztlich den Erben überlassen werden soll ( Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03§ 810 [Stand 15.4.2024, rdb.at]). Der Verlassenschaftskurator steht unter der Aufsicht des Gerichts. Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 durfte das Gericht die Veräußerung von Nachlassvermögen gestatten, wenn die Veräußerung weder dem letzten Willen des Erblassers widersprach noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzte (RS0008210). Der Nachlass sollte bis zur Einantwortung ungeschmälert erhalten bleiben. An diesen Grundsätzen ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten (4 Ob 34/12x).
Das Abhandlungsgericht hat die Verlassenschaftskuratorin mit Beschluss vom 8.4.2020 zum freihändigen Verkauf der gegenständlichen Wohnung mindestens zum Schätzwert ermächtigt.
Am 23.6.2020 beantragte die Verlassenschaftskuratorin die abhandlungsgerichtliche Genehmigung des von RA Mag. I* errichteten Kaufvertrags vom 19.6.2020 mit der Käuferin J* GmbH, FN **, **, in dem ein Kaufpreis von EUR 127.000 lastenfrei und der Vertragserrichter als Treuhänder vorgesehen war. Das aushaftende grundbücherlich sichergestellte Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich und das außerbücherliche Sanierungsdarlehen bei der K*, das über die Betriebskosten zurückgezahlt werde, werde aus dem Verkaufserlös beglichen.
Das Verlassenschaftsgericht genehmigte den Kaufvertrag mit Beschluss vom 29.6.2020.
Als nicht besonders strengen Maßstab für die Versagung der Genehmigung einer Handlung legt § 810 Abs 2 ABGB deren offenbare Nachteiligkeit fest ( Sailer/Terlitzka in KBB 7 § 810 Rz 6). Die Materialien (ErläutRV 471 Blg NR 22. GP 31 f) gehen davon aus, dass die Genehmigung dann zu versagen ist, wenn die Handlung für die Verlassenschaft jedenfalls offenbar nachteilig wäre. Dass sie möglicherweise nicht von besonderem Vorteil ist, ist dagegen kein Versagungsgrund. Berücksichtigt man, dass der Kaufpreis der Wohnung im Einklang mit dem entsprechenden Ermächtigungsbeschluss stehend dem davor von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert (Schätzwert) entsprach – abzüglich eben der aushaftenden, teilweise grundbücherlich sichergestellten (beiden) Darlehensbeträge – und im Übrigen der Kläger selbst die Höhe des Amtshaftungsanspruchs auf Grundlage des ermittelten und danach vertraglich ausgewiesenen Kaufpreis berechnet, kann der Vorwurf einer anspruchsbegründenden offenbaren Nachteiligkeit bei gerichtlicher Genehmigung des vorgelegten Kaufvertrags trotz einer möglichen Doppelvertretung eines Erbenvertreters nicht erkannt werden.
Inwieweit dadurch ein allfälliger Schaden zum Nachteil der Verlassenschaft – über den geltend gemachten hinaus – verursacht worden sei, wird nicht einmal in der Berufung aufgezeigt.
3. Der Kläger übersieht im Übrigen, dass die Liegenschaft auf Grundlage des vom Sachverständigen gutachterlich ermittelten, aber nicht sämtliche Belastungen berücksichtigenden Schätzwerts/Verkehrswerts tatsächlich verkauft wurde und ein solcher Verkauf vom Verlassenschaftsgericht davor genehmigt wurde. Der Vortrag der Beklagten, dass der Verkehrswert (Schätzwert) ohne einem grundbücherlichen Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich und einem außerbücherlichen Sanierungsdarlehen bei der K* „bestehe“, wurde vom Kläger nicht bestritten. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit der vom Kläger beigebrachten Urkunde Beilage ./B (s. auch Akt des BG Mödling zu G* bzw **). Wenn das Verlassenschaftsgericht den gegenständlichen Kaufvertrag, der den voranstehend erwähnten Verkaufswert/Schätzwert als Kaufpreis (geld-) lastenfrei ausweist, kann ein haftungsbegründendes rechtswidriges Verhalten eines Gerichtsorgans nicht erkannt werden, zumal der Ermächtigungsantrag und der folgende Genehmigungsbeschluss redlicherweise nur dahin zu verstehen sind, dass vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens ein daraus konkret ableitbarer, am Immobilienmarktgeschehen orientierter ausgewiesener Kaufpreis als Mindestbetrag erzielt werden musste, in den aber somit zuletzt auch obligatorische Lasten für den neuen Eigentümer einzufließen hatten, um dem tatsächlichen (aktuellen) Wert entsprechen zu können.
4. § 6 Abs 1 Satz 1 AHG regelt, dass Amtshaftungsansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, verjähren. Für den Beginn des Fristenlaufs stellen die Verjährungsbestimmungen des AHG nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung des Schadens und - bei der 3-jährigen Verjährungsfrist - auf dessen Kenntnis ab (RS0050376 [T1]; RS0050338). Die Voraussetzung, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sein muss, wird schon dann erfüllt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt hat, dessen Ursache oder Mitursache ein (bestimmtes) dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (RS0034951 [T2]; 1 Ob 53/07m; 1 Ob 19/08p ua). Die Verjährung beginnt daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen des Rechtsträgers hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann (1 Ob 231/20g mwN).
Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass das Verlassenschaftsgericht den ihm vorgelegten Kaufvertrag nicht genehmigen hätte dürfen und leitet daraus den klagsweise geltend gemachten Schaden ab. Dem zufolge hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass nach Rechtskraft des inkriminierten Beschlusses am 8.10.2020 – nach den gesetzlichen Bestimmungen steht dem Verlassenschaftsgericht auch nur die Genehmigung oder Nichtgenehmigung zur Verfügung – unter Berücksichtigung der Fortlaufhemmung des § 8 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 letzter Satz AHG (vgl. 1 Ob 267/15v) die Verjährungsfrist am 8.1.2024 geendet hat. Damit ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass dem danach eingelangten Verfahrensantrag insofern keine relevante unterbrechende Wirkung mehr zukommt.
Bemerkt werden soll aber auch, dass, sofern man die Rechtsmeinung vertreten sollte, dass eine abschließende Bewertung des durch die inkriminierte Handlung verursachten Schadens erst bei Realisierung der Nachlasswerte (tatsächlich zugeflossener Wert) möglich gewesen sei, sodass der Klagsanspruch als nicht verjährt zu qualifizieren wäre und auch die Zeit zwischen der mit Beschluss vom 2.12.2024 bewilligten Verfahrenshilfe und die (Mahn-)Klagseinbringung am 14.2.2025 in diesem Fall als verjährungsrechtlich unschädlich zu qualifizieren sei, dies im Hinblick auf die voranstehenden Erwägungen nichts an der vom Erstgericht erkannten Klagsabweisung ändert.
5. Der Kläger rügt abschließend, dass das Erstgericht nachstehende entscheidungswesentliche Feststellung zu treffen unterlassen habe:
„ Am 13.3.2020 waren vier ErbInnen ausgeforscht, wobei es über die Erbberechtigung der C* nur einen handschriftlichen Vermerk auf einem Schreiben der L* gab der nicht beglaubigt war, und wurde in einem Protokoll festgehalten, dass die im Nachlass vorhandene Eigentumswohnung von den präsumtiven Erben nicht anteilsmäßig übernommen werden könne, weshalb die Möglichkeit eines Verkaufs an die Erben herangetragen worden sei“.
Der Berufungswerber meint, dass die vermisste Feststellung deshalb wesentlich gewesen wäre, weil sich daraus rechtlich ergeben hätte, dass C* ohne gehörigen Nachweis im Einantwortungsbeschluss vom 10.2.2021 als Erbin geführt wurde. Der Kläger habe dadurch einen Schaden erlitten, da durch die Einbeziehung der C* sein Erbteil im Verfahren ohne gehörigen Nachweis geschmälert worden sei.
Der Rechtsmittelwerber lässt bei seinen Überlegungen unberücksichtigt, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgebracht hat, dass C* ein gesetzliches Erbrecht zufällt, dieses (nur) zunächst unklar gewesen sei. Der Nachweis über die Erbberechtigung dieser Erbin sei erst nach Erlass des Einantwortungsbeschlusses vorgelegt worden. Wenn der Kläger dem Verlassenschaftsgericht in diesem Zusammenhang (lediglich) zum Vorwurf macht, es hätte einen (vorerst) unrichtigen Einantwortungsbeschluss gefasst, so kann aus der inkriminierten Handlung der hier geltend gemachte Schaden mangels Kausalität rechtlich nicht abgeleitet werden. Der behauptete rechtliche Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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