Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Janschitz und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, wider die beklagte Partei B* C* , **, vertreten durch GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 345.790,62 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.12.2024, **-14.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
D* verstarb am **. Seinem Tod folgten Rechtssstreitigkeiten, ua das zugehörige Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, **. In diesem Verfahren wurde Rechtsanwalt Dr. E* zum Verlassenschaftskurator bestellt. Die Klägerin vertrat die Verlassenschaft von D* in diversen rechtlichen Angelegenheiten.
Der Beklagte ist Alleinerbe nach F* C*, die Alleinerbin nach D* war. Insgesamt leistete die Verlassenschaft Akontozahlungen von brutto EUR 672.000,- an die Klägerin.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 345.790,62 s.A. Diese Forderung schlüsselte sie im Verfahren auf wie folgt (ON 8, S 19f):
Anmerkung: Kostenaufschlüsselung entfernt
Weiters legte die Klägerin die genannten Honorarnoten sowie Leistungsaufstellungen zu diesen Honorarnoten vor. Die Klägerin bringt – soweit hier von Relevanz – vor, der Verlassenschaftskurator habe sie im Jahr 2012 bevollmächtigt und beauftragt, die Verlassenschaft nach D* in verschiedenen Gerichtsverfahren zu vertreten. Die Klägerin habe manche Leistungen (insbesondere das Verfahren G* des Erstgerichtes) nach Rechtsanwaltstarif abgerechnet. Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren erbracht worden seien, seien in Abstimmung mit dem jeweiligen Verlassenschaftskurator nach Stundensatz abgerechnet worden. Dies stehe in Einklang mit der vom Verlassenschaftskurator unterfertigten Vollmacht, in der ausdrücklich sowohl die mögliche Abrechnung der Leistungen nach Rechtsanwaltstarifgesetz, den allgemeinen Honorarrichtlinien oder nach Stundensatz vorgesehen sei. Der Klägerin stehe es frei, bis zur Erstellung der Honorarnote selbst zu wählen, nach welcher in der Vollmacht angeführten Möglichkeiten sie die Honorarabrechnung vornehmen wolle. Die Beauftragung der Klägerin bedürfe keiner gerichtlichen Genehmigung. Die Führung des Verfahrens G* des Erstgerichtes sei vom zuständigen Bezirksgericht Innere Stadt Wien genehmigt worden. Der Genehmigung sei eine ausführliche und eingehende Erörterung des Rechtsfalls mit dem damals zuständigen Richter vorausgegangen, an der sowohl die Klägerin als auch der Verlassenschaftskurator teilgenommen hätten. Der Beklagte sei als Rechtsnachfolger der Verlassenschaft passiv legitimiert. Das Klagebegehren sei schlüssig, weil die Klägerin sämtliche offenen Honorarnoten detailliert angeführt und aufgezählt habe. Die Klägerin habe auch sämtliche Leistungsverzeichnisse angeführt, aufgrund derer die Honorarnoten erstellt worden seien.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet insbesondere die Unschlüssigkeit des Vorbringens ein. Einerseits fehle wesentliches Vorbringen zu den Berechnungsgrundlagen für die von der Klägerin behaupteten Honoraransprüche. So sei etwa weiterhin nicht ersichtlich, welche konkrete Honorarvereinbarung für welche anwaltliche Tätigkeit getroffen worden sein soll. Andererseits fehle es an relevantem Vorbringen, wie sich der Klagsbetrag errechne. Aus den Einzelaufstellungen der Leistungen sei nicht ersichtlich, wer die jeweilige Leistung erbracht habe. Da für die einzelnen Mitarbeiter der Klägerin unterschiedliche Stundensätze angewendet worden seien, die jeweilige Höhe aber nicht bekannt sei, könne nicht nachvollzogen werden, ob die jeweiligen Rechnungsbeträge richtig berechnet worden seien. Insgesamt liege keine ordnungsgemäße Rechnungslegung vor, weshalb die Ansprüche nicht fällig seien. Die Klägerin habe auch zu keinem Zeitpunkt die zur Überprüfung der Honorarnoten notwendigen Leistungsverzeichnisse an den Beklagten oder seine Rechtsvertretung übersandt. Diverse Leistungen unterliegen keiner gesonderten Honorarvereinbarung und seien Nebenleistungen zu gerichtlichen Verfahren. Weiters seien diverse verrechnete Leistungen nicht gegenüber der Verlassenschaft, sondern für allfällige Pflichtteilsberechtigte erbracht worden. Die Honorarnoten Nr **, **, ** und ** seien durch Dr. H* mittels Gegenverrechnung von seitens der Klägerin (möglicherweise rechtswidrig) vereinnahmten Folgerechtsvergütungen beglichen worden. Die Honorarforderungen zu den genannten Honorarnoten sollten daher gar nicht mehr aushaften. Keine der Honorarvereinbarungen zwischen der Verlassenschaft nach D* und der Klägerin sei verlassenschaftsgerichtlich genehmigt worden, was jedoch notwendig sei. Mangels gerichtlicher Genehmigung seien die behaupteten Honorarvereinbarungen unwirksam. Der Beklagte sei nicht passiv legitimiert, weil mit Beschluss vom 05.02.2023 die Nachlassseparation zum gesamten Nachlassvermögen angeordnet worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren als unschlüssig ab. Ungeachtet dessen traf es auf den Urteilsseiten 2 und 15 bis 18 Feststellungen. Rechtlich erwog es, die Feststellungen würden zeigen, dass die Klagsforderung nicht hinreichend schlüssig dargelegt sei. Zwar verweise die Klägerin auf offene Honorarnoten aus der Vertretung der Verlassenschaft und behaupte, diese seien „teilweise bezahlt oder gänzlich offen“, jedoch bleibe unklar, wie der Klagsbetrag rechnerisch zustande komme. Dabei werde nicht übersehen, dass die Klägerin die Übersicht Beilage./AD auch zum Vorbringen erhoben habe. In dieser Aufstellung sei jedoch lediglich eine Abrechnungsart für einzelne Leistungen erwähnt, wobei aber unklar bleibe nach welchen Kriterien die Wahl der Abrechnungsart erfolgt sein solle. Außerdem sei die Darstellung in der Klage widersprüchlich und in wesentlichen Punkten unvollständig. Während unter Punkt 8 der Klage ein Restbetrag von EUR 495.654,02 angeführt werde, der sich angeblich aus den offenen Honorarnoten abzüglich Akontozahlungen ergebe, werde gleichzeitig ausgeführt, dass unter Berücksichtigung nicht gerechtfertigter Positionen ein ungenannter Betrag verbleibe. In Punkt 11 der Klage werde ein weiterer Betrag von EUR 645.790,92 als offener Anspruch angeführt, wobei unklar sei, wie sich dieser mit den bereits erwähnten Summen und den Akontozahlungen in Einklang bringen lasse. Die Klägerin verabsäume es, die Berechnung des Klagebetrags nachvollziehbar und kohärent darzulegen. Es fehlten wesentliche Rechenschritte, aus denen ersichtlich würde, wie die einzelnen Beträge zueinander in Beziehung stünden und wie sich der Klagsbetrag letztlich zusammensetze.
Darüber hinaus sei die Grundlage der Honorarnoten selbst nicht nachvollziehbar. Die Klägerin verweise zwar auf eine Honorarvereinbarung, das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und die allgemeinen Honorarrichtlinien, doch sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die einzelnen Leistungen abgerechnet worden seien. Diese alternativen Abrechnungsmodi ließen Spielraum für Interpretationen, in den vorliegenden Honorarnoten sei nicht hinreichend dargelegt, welcher Modus konkret angewandt worden sei. Weder werde für die jeweiligen Leistungspositionen eine eindeutige Bezugnahme auf die jeweilige Abrechnungsgrundlage hergestellt, noch seien die abgerechneten Beträge so detailliert aufgeschlüsselt, dass eine Überprüfung der Angemessenheit und Richtigkeit ermöglicht werde. Bereits aus diesem Grund erweise sich der Einwand der Unschlüssigkeit als berechtigt.
Außerdem stelle die Frage der Wirksamkeit der behaupteten Honorarvereinbarungen aufgrund fehlender gerichtlicher Genehmigung ein weiteres Problem dar. Aus dem Vorbringen der Klägerin gehe kein konkreter Hinweis auf eine tatsächlich vorliegende Genehmigung der Honorarbasis vor. Mangels gerichtlicher Genehmigung seien die behaupteten Honorarvereinbarungen als unwirksam anzusehen.
Bei den nach Stundensatz verrechneten Leistungen fehlten klare Angaben zum jeweils angewendeten Stundensatz und dem jeweiligen zeitlichen Umfang der erbrachten Tätigkeiten. Der Beklagte bestreite zu Recht, dass sich aus den Leistungsverzeichnissen und Honorarnoten ein schlüssiger Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beträgen und den angeblich erbrachten Leistungen ableiten
lasse. Ebenso wenig sei ersichtlich, wie bei der Bandbreite der angegebenen Stundensätze von EUR 230,- bis EUR 390,- der jeweils verrechnete Betrag berechnet worden sei. Die unschlüssige Darstellung der Honorarforderungen werde zusätzlich durch die mangelnde Konkretisierung der abgerechneten Leistungen verschärft. Aus den Leistungsverzeichnissen ergeben sich keine nachvollziehbaren Angaben zu den jeweiligen Tätigkeiten, dem zeitlichen Umfang oder der angewandten Berechnungsgrundlage. Die Unsicherheiten bei den nach Stundensatz abgerechneten Honoraren wirken sich auch auf die Gesamtforderung aus. Der Beklagte bestreite zu Recht, dass sich aus den Leistungsverzeichnissen und Honorarnoten ein schlüssiger Gesamtbetrag ableiten ließe. Dies betreffe nicht nur die nach Stundensatz abgerechneten Beträge, sondern auch die übrigen Honorarnoten, bei denen ebenfalls detaillierte Angaben zu den abgerechneten Leistungen fehlten.
Damit fehle es an einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung, die dem Beklagten eine sachgerechte Überprüfung der behaupteten Ansprüche ermöglichen würde.
Der Mangel der Passivlegitimation sei daher nicht mehr aufzugreifen, doch sei angemerkt, dass sich an der Einantwortung an den Beklagten durch die Nachlassseparation nichts geändert habe.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in einem stattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Da bereits die Behandlung der Rechtsrüge zur Aufhebung des Urteils führt, erübrigt sich derzeit ein Eingehen auf die weiteren Rechtsmittelgründe. Die Berufungswerberin wendet sich im Rechtsmittel insbesondere gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, ihr Vorbringen sei unschlüssig.
1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt aufgrund des jeweiligen Tatsachenvorbringens des Klägers in erster Instanz (RS0037516 [T7]). Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vorträgt; es verpflichtet ihn jedoch, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (RS0036973). Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein (RS0031014). Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Von der Rechtsprechung wird dabei auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (RS0037907 [T13]). Ein Verweis auf vorgelegte Urkunden kann daher im Einzelfall zur Schlüssigstellung der Klagsforderung ausreichen. Die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen somit nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RS0037907[T14], RS0037420 [T4]; RS0036973 [T16]).
2. Die Klägerin begehrt ihr Honorar aus insgesamt 11 Honorarnoten. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kann grundsätzlich nachvollzogen werden, wie sich der Klagsbetrag errechnet, schlüsselte die Klägerin doch auf, welchen Gesamtbetrag sie jeweils aus den Honorarnoten begehrt und welche Beträge von der Gesamtforderung in Abzug gebracht werden. Soweit das Erstgericht einen Widerspruch zwischen Punkt 8. und 11. der Klage erblickt und dabei insbesondere auf den dort genannten offenen Betrag von EUR 495.654,02 Bezug nimmt (US 20), kann auf die Tabelle im vorbereitenden Schriftsatz verwiesen werden (S 19 f in ON 8). Wie die Klägerin mehrfach ausführte, stützt sie ihren Anspruch auf die Beauftragung durch den Verlassenschaftskurator und leitet daraus die geltend gemachten Ansprüche ab. Dabei vertritt sie die Ansicht, aufgrund der unterfertigten Vollmacht (wobei darauf zu verweisen bleibt, dass die Echtheit der Urkunde Beilage ./A durch den Beklagten ausdrücklich bestritten wurde; vgl S 8 in ON 4), sei sie berechtigt, die Abrechnungsart für die jeweilige Causa selbst zu wählen. Damit kann nachvollzogen werden, auf welche Honorarvereinbarung sie ihre Ansprüche stützt. Nach welchen Kriterien die Wahl der Abrechnungsart erfolgt ist, ist für die Frage der Schlüssigkeit unbeachtlich.
3. Die hier relevante Frage zur Beurteilung der Schlüssigkeit ist, ob die Urkunden, auf die die Klägerin in ihrem Vorbringen zulässigerweise verwiesen hat, ihren Anspruch ausreichend aufschlüsseln. Die Klägerin hat neben den Honorarnoten auch Leistungsaufstellungen zu den Honorarnoten vorgelegt und sich zur weiteren Aufschlüsselung ihrer Forderung auf diese Urkunden gestützt. Dem Erstgericht ist insoweit beizupflichten, dass viele dieser Urkunden (nämlich die Beilagen ./B bis ./J, betreffend sämtlich Honorarnoten mit Ausnahme der Honorarnote 306/18) keine sinnvolle Aufschlüsselung enthalten, weil daraus gerade nicht ersichtlich ist, für welche Leistungen welcher Betrag geltend gemacht wird. Exemplarisch ist dies anhand der Honorarnote vom 17.08.2017, Nr. ** dargestellt: Die Klägerin verzeichnete hier für den Leistungszeitraum 05.07.2017 bis 31.07.2017 einen Netto-Betrag von EUR 4.791,67 (Beilage ./N). In der dazugehörigen Leistungsaufstellung (Beilage ./C) sind insgesamt 18 Stunden und 10 Minuten an Arbeitszeit ersichtlich, was rein rechnerisch einen durchschnittlichen Stundensatz von rund EUR 269,-- netto ergibt. Nach dem Vorbringen der Klägerin (S 19 in ON 8) wurden bei diesen Leistungen jedoch Stundensätze zwischen EUR 230,-- und EUR 390,-- verrechnet. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Leistung zu welchem Stundensatz verrechnet wurde und welcher Betrag für die einzelnen Leistungen im Verfahren nun begehrt wird. Diese Angabe ist aber notwendig, weil der Beklagte im Verfahren ja bestreitet, dass alle verzeichneten Leistungen für die Verlassenschaft erbracht wurden und zweckmäßig waren. Käme das Erstgericht im Verfahren beispielsweise zu dem Schluss, dass dieser Einwand hinsichtlich mancher Leistungen berechtigt ist, wäre es nicht in der Lage festzustellen, welcher Betrag für diese Leistungen überhaupt begehrt wurde und daher abzuweisen wäre. Wie sich aus den Urkunden ergibt, führte die Klägerin genaue Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten, weshalb es ihr auch ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Leistungsaufstellungen derart betraglich aufzuschlüsseln, dass sie nachvollzogen werden können. Im Sinne der Ausführungen des Erstgerichtes, ist ein Großteil der geltend gemachten Ansprüche derzeit unschlüssig. Auf genau diesen Umstand hat der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch hingewiesen.
4. Dies gilt jedoch nicht für die Honorarnoten vom 21.11.2018, 282/18 (Beilage ./H), und vom 13.12.2018, 306/18 (Beilage ./V). Hier hat die Klägerin auch entsprechende Gerichtskostennoten vorgelegt (Beilage ./AE und Beilage ./K), aus denen sich die mit der Honorarnote verrechneten Beträge nachvollziehen lassen. Wenngleich es wenig sinnvoll ist, dass die Klägerin in der Honorarnote vom 21.11.2018, 282/18 (Beilage ./H), Barauslagen verzeichnet, die sie gar nicht geleistet hat und diese sodann selbst erst wieder von der gesamten Klagssumme in Abzug bringt, kann dieser Rechenschritt, den der Beklagte selbst vorbrachte (vgl S 11 in ON 4), (gerade noch) ausreichend nachvollzogen werden. Die Frage, ob die Leistungen, die für die Verlassenschaft erbracht wurden, notwendig und zweckentsprechend waren, ist im Beweisverfahren zu klären.
5. Das Vorbringen der Klägerin ist daher – mit Ausnahme der genannten zwei Honorarnoten – derzeit unschlüssig. Eine (auch nur) teilweise Bestätigung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes ist aber nicht möglich, weil auch das Vorbringen hinsichtlich der geleisteten Akontozahlungen unschlüssig ist, was letztlich eine Abweisung des gesamten Klagebegehrens zur Folge hätte. Die Klägerin behauptet umfangreiche Aktontozahlungen, brachte aber nicht vor, ob und wie diese gewidmet waren und wie sie diese auf die offenen Honorarnoten anrechnet. Zwar ist die Berechnung der Klägerin insgesamt rechnerisch nachvollziehbar, weil sie von der Summe aller Honorarnoten alle Akontozahlungen in Abzug bringt. Gerade im vorliegenden Fall, in dem ein Teil der geltend gemachten Forderung schlüssig und ein Teil unschlüssig ist, zeigt sich, dass die Zuordnung der Akontozahlungen zu den einzelnen Leistungen notwendig ist. Dieser Umstand wurde durch die Beklagte jedoch nicht ausdrücklich eingewandt und mit der Klägerin durch das Erstgericht auch nicht erörtert. Das Erstgericht erörterte in der vorbereitenden Tagsatzung vom 23.10.2024 lediglich „die Akontoanrechnung im Sinne der Vereinbarung Beil./Z in Relation zu Punkt 10. der Klage“. Punkt 10. der Klage betrifft aber nur die Akontozahlung vom 26.07.2019 über EUR 300.000,--. Hinsichtlich der weiteren Akontozahlungen von insgesamt EUR 372.000,-- fand keine Erörterung statt. Eine durch das Berufungsgericht auf die Unschlüssigkeit aller Akontozahlungen gestützte gänzliche Klagsabweisung würde eine Überraschungsentscheidung darstellen, sodass das Urteil zu Gänze aufzuheben war.
6. Sollte durch die Klägerin im fortgesetzten Verfahren eine Schlüssigstellung erfolgen, ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
6.1.Nach § 812 Abs 2 ABGB haftet der Erbe im Falle einer Nachlassseparation den Separationsgläubigern nur mit der abgesonderten Verlassenschaft, den übrigen Gläubigern aber wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe. Mit der Antragstellung auf Separation verzichtet der Gläubiger auf die persönliche Haftung des Erben. Gläubigern gegenüber, die sich der Separation nicht angeschlossen haben, bleibt die persönliche Haftung des Erben erhalten, allerdings aufgrund der Inventarerrichtung mit dem Wert der Verlassenschaft betraglich beschränkt ( Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 812 Rz 27f).
6.2.Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die-auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene-Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt (RS0129074). Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Kurators in Vermögensangelegenheiten damit der Genehmigung des Gerichts, sofern die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören insbesondere die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen (2 Ob 112/24w [Rz 15]; 2 Ob 190/23i [Rz 18]). Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen Pflegebefohlenen, mit der eine Pflicht zur Kostentragung einhergeht, regelmäßig eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs darstellt und daher nach § 167 ABGB genehmigungspflichtig ist (6 Ob 134/21f [Rz 7]). Ob und welche Genehmigungen vorliegen ist derzeit – entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes (US 16) – nicht ausdrücklich unstrittig. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beauftragung der Klägerin durch das Verlassenschaftsgericht genehmigt wurde (wie die Klägerin offenbar meint), ist möglicherweise auch auf den Inhalt des Antrages abzustellen, mit dem die Klagsführung gegen die D* Privatstiftung bewilligt wurde (Beilage ./AI).
4.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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