Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach A* , vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. C*, **, **, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagte Partei D* , vertreten durch Mag. Dwyer, Mag. Embacher, Mag. Lechner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 56.267,20 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.04.2025, ** 17 (Rekursinteresse EUR 56.267,20), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 05.06.2024 brachte die Erblasserin eine Klage auf Zahlung von EUR 41.257,20 samt Zinsen sowie auf Löschung eines Pfandrechts auf ihrer Liegenschaft mit der Begründung ein, der Beklagte habe sich als Erwachsenenvertreter der Klägerin Geld und Wertgegenstände von EUR 96.257,20 angeeignet, wobei mit einer Darlehensforderung des Beklagten von EUR 55.000 aufgerechnet werde, welche auf der Liegenschaft der Beklagten pfandrechtlich verbüchert sei.
Über Nachfrage des Erstgerichts teilte der Klagsvertreter am 06.06.2024 mit, dass um eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung bereits angesucht worden, diese jedoch noch nicht eingelangt sei. Die Erblasserin verstarb am 06.06.2024. Der Klagsvertreter teilte mit, dass im Verlassenschaftsverfahren noch keine Erbantrittserklärungen abgegeben worden seien, jedoch beide präsumtiven Erben erklärt hätten, auf die Fortsetzung des Verfahrens zu bestehen. Daraufhin erließ das Erstgericht den Auftrag zur Klagebeantwortung.
In der rechtzeitigen Klagebeantwortung wendet der Beklagte ein, die Erblasserin sei nicht postulationsfähig gewesen und die Klagsführung hätte pflegschaftsgerichtlich und verlassgerichtlich genehmigt werden müssen und beantragte die Zurückweisung der Klage. Die in der Klage erhobenen Vorwürfe bestünden nicht zu Recht.
Am 29.12.2024 setzte das Erstgericht eine vorbereitende Tagsatzung für den 19.05.2025 an und wies in der Ladung darauf hin, dass am 06.06.2024 telefonisch ein Verbesserungsauftrag zur Beibringung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung erteilt worden sei. Noch vor der Vorlage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei die Klägerin verstorben, weshalb in der vorbereitenden Tagsatzung zu klären sein werde, ob die Klagsführung einer verlassgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Sollte die verlassgerichtliche Genehmigung bereits vor der vorbereitenden Tagsatzung erteilt worden sein, sei dies dem Gericht mitzuteilen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 teilte der Klagsvertreter mit, dass im Verlassenschaftsverfahren zwei widerstreitende Erbantrittserklärungen abgegeben worden seien. Die Entscheidung des Nachlassgerichts über das stärkere Erbrecht sei noch ausstehend. Beide potentielle Erben hätten erklärt, das anhängige Verfahren in jedem Fall fortsetzen zu wollen. Aufgrund der widerstreitenden Erklärungen sei die Verlassenschaft derzeit nicht vertreten, weshalb auch keine Beauftragung an den Klagsvertreter erfolgen könne. Zur Beseitigung dieses Mangels hätten beide Erben die Bestellung eines Verlassenschaftskuratos beantragt. Es werde daher eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen für abschließendes Vorbringen beantragt. Der Fristerstreckungsantrag wurde vom Erstgericht bewilligt. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 brachte der Klagsvertreter vor, der Verlassenschaftsakt sei an das Bezirksgericht Kitzbühel übermittelt worden, um über das stärkere Erbrecht zu entscheiden. Über den Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators sei noch nicht entschieden worden. Die verlassgerichtliche Genehmigung der Klagsführung sei nicht erteilt worden, weil Prozessbevollmächtigte keiner Genehmigung zur Fortsetzung des Prozesses namens der Verlassenschaft bedürften. Aus Sicht des Klagsvertreters liege eine Kollision vor, wenn er den Prozess fortführe. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO vor, da noch nicht geklärt sei, wer berechtigt sei, eine Forderung gegen den Beklagten zu erheben. Dies hänge vom Bestehen des stärkeren Erbrechts ab. Der Beklagte sprach sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.
Daraufhin trug das Erstgericht mit Beschluss vom 19.03.2025 dem Klagsvertreter auf, bis längstens 25.04.2025 eine verlassgerichtliche Genehmigung der Klagsführung vorzulegen. Nachdem eine solche nicht vorgelegt wurde, erklärte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss das bisherige Verfahren für nichtig und wies die eingebrachte Klage unter gleichzeitiger Verpflichtung der klagenden Partei zum Kostenersatz mit der Begründung zurück, es sei nach Klagseinbringung der Verbesserungsauftrag erteilt worden, eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorzulegen. Nach dem Tod der Erblasserin sei die Vorlage einer verlassgerichtlichen Genehmigung beauftragt worden. Trotz der Verbesserungsaufträge seien weder eine pflegschafts- noch eine verlassgerichtliche Genehmigung der Klagsführung in Vorlage gebracht worden, weshalb die Klage mangels Prozessfähigkeit nach § 6 Abs 1 ZPO zurückzuweisen und das Verfahren für nichtig zu erklären gewesen sei.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Beschlusses, in eventu Aufhebung des Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, in eventu auf Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass die Kosten des nichtigen Verfahrens gegenseitig aufgehoben würden. Der Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rekurs den Erfolg zu versagen.
Als Verfahrensmangel rügt die Rekurswerberin, das Erstgericht habe keinen schriftlichen Verbesserungsauftrag erteilt, bevor es die Klage zurückgewiesen habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. In der Rechtsrüge argumentiert sie, Verwaltungs- und Vertretungshandlungen bedürften nur vor Abgabe von Erbantrittserklärungen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Konkret lägen zwei Erbantrittserklärungen von beiden erbberechtigten Personen vor, welche zwar widerstreitend seien, jedoch seien sich beide einig, das Verfahren fortzusetzen. Zwischenzeitlich sei der ehemalige Erwachsenenvertreter zum Verlassenschaftskurator bestellt worden. Es sei gemäß § 810 ABGB keine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts mehr erforderlich gewesen. Der Umstand, dass beide Erben übereinstimmend den Prozess fortsetzen wollten, ergäbe sich aus den Mitteilungen des Klagsvertreters und dem als Beweis angebotenen Verlassenschaftsakt. Der Verlassenschaftskurator habe die Klagsführung ausdrücklich befürwortet. Der vom Erstgericht aufgegriffene Nichtigkeitsgrund sei nicht bereits von Anfang an vorgelegen, die Erlangung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei aufgrund des Todes der Erblasserin nicht mehr möglich gewesen. Der Tod der Erblasserin könne der Verlassenschaft nicht als Verschulden angerechnet werden. Die klagende Partei treffe kein Verschulden an der Nichterlangung der verlassgerichtlichen Genehmigung. Daher wären die Kosten des Verfahrens gegenseitig aufzuheben gewesen.
Der Rekurs ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Wie alle Prozessvoraussetzungen sind die Prozessfähigkeit, die gesetzliche Vertretung und die besondere Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. Ihr Fehlen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen, führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Rechtsstreits. Das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche – auch von Amts wegen – vorzukehren, damit die Mängel beseitigt werden können. Nur wenn eine Verbesserung von vornherein unmöglich ist oder wenn die Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. Das Gericht trifft nach § 21 ABGB eine besondere Fürsorgepflicht. Besonders deutlich wird die Rechtsfürsorgepflicht des Gerichts bei der Beseitigung des Mangels der gesetzlichen Vertretung. Hier hat das Gericht die Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters in jeder Lage des Verfahrens zu veranlassen, falls diese bisher unterblieben ist. Die Rechtsfürsorgepflicht des Gerichts kann auch darin bestehen, die Bestellung eines Vertreters abzuwarten und diesem dann Gelegenheit zur Genehmigung der vorgenommenen Prozesshandlung zu geben. Der Mangel einer nach besonderen Vorschriften zur Prozessführung allenfalls erforderlichen besonderen Ermächtigung ist jedenfalls nach § 6 Abs 2 ZPO zu behandeln. Auch das Fehlen der pflegschafts- oder abhandlungsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung fällt darunter. Das Gericht kann den Mangel der besonderen Ermächtigung nicht dadurch beseitigen, dass es selbst bei der zuständigen Behörde die erforderliche Genehmigung einholt. Es kann dazu nur zur Mangelbehebung Aufträge erteilen. Das Gericht muss, wenn eine Heilung des Mangels der persönlichen Prozessvoraussetzungen möglich ist, gemäß § 6 Abs 2 ZPO vorgehen und zwingend eine Sanierung versuchen. Nur wenn eine Heilung unmöglich (der Mangel also unbehebbar) ist, ist die Klage sofort zurückzuweisen und sind gegebenenfalls die bisherigen Verfahrensschritte für nichtig zu erklären. Im Rahmen des § 6 Abs 2 ZPO hat das Gericht rechtsfürsorglich tägig zu werden, gegebenenfalls auch eine Verbesserungsfrist zu erstrecken, um eine Heilung zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn es sich um die Genehmigung der Prozessführung einer voll geschäftsunfähigen Person handelt. Eine Außerachtlassung dieser Verpflichtung stellt einen schweren Verstoß gegen die Prozessgesetze dar, der einen Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens erheblich mangelhaft erscheinen lässt ( Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 § 6 ZPO Rz 1 ff).
2. Die Klagserhebung bedurfte im konkreten Fall einer sich aus § 258 Abs 4 ABGB iVm § 167 Abs 3 ZPO ergebenden Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Die Erblasserin verstarb noch vor Entscheidung über die Genehmigung der Klagsführung. Die Genehmigung der Klagsführung war daher nicht mehr möglich. Selbst wenn dennoch eine gerichtliche Genehmigung erfolgt wäre, wäre sie wirkungslos gewesen ( Barth/Ganner , Handbuch des Erwachsenenschutzrechts² S 156). Nicht genehmigungspflichtig ist dagegen die (bloße) Vollmachtserteilung an einen Rechtsanwalt ( Schwimann/Neumayr , Hrsg ABGB TaKomm 4 Rz 13 zu § 167 ABGB). Die Prozessvollmacht des Klagsvertreters konnte daher nach § 35 ZPO bestehen bleiben.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Verlassenschaft bis zuletzt keinen gesetzlichen Vertreter hatte. Mit dem Tod der Erblasserin endete die Zuständigkeit des Erwachsenenvertreters. Die Verlassenschaft blieb aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen unvertreten ( Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 810 Rz 9). Dementsprechend hatte der Klagsvertreter bereits am 23.01.2024 mitgeteilt, dass beide Erben im Verlassenschaftsverfahren die Bestellung eines Verlassenschaftskurators beantragt hätten, um den Mangel der Vertretung zu beseitigen.
3. Die nach § 6 ZPO gebotene Maßnahme des Erstgerichts zur Beseitigung des Prozesshindernisses hätte darin bestanden, die Bestellung des Verlassenschaftskurators abzuwarten und diesem – allenfalls durch entsprechende Aufträge an den Klagsvertreter – Gelegenheit zur Genehmigung der eingebrachten Klage zu geben. Der Auftrag zur Vorlage einer verlassgerichtlichen Genehmigung widersprach der sich aus § 21 ABGB ergebenden Fürsorgepflicht, da es dem Klagsvertreter gar nicht möglich gewesen wäre, eine derartige verlassgerichtliche Genehmigung zu erwirken. Unabhängig davon, dass im Verlassenschaftsverfahren keine Handlung stattgefunden hat, welche vom Verlassenschaftsgericht genehmigt werden hätte können – die Klage war ja bereits vor Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens eingebracht worden –, hatte der Klagsvertreter weder Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren noch hatte die Verlassenschaft einen gesetzlichen Vertreter. Dementsprechend konnte die vom Erstgericht gesetzte Frist nicht wirksam werden, da die Klägerin nicht handlungsfähig war, solange für sie kein Vertreter bestellt war, der die unwirksame Prozesshandlung durch eine Genehmigung sanieren hätte können (RS0035488 [T4], 5 Ob 282/03m).
4. Im fortgesetzten Verfahren ist dem – inzwischen bestellten – Verlassenschaftskurator Gelegenheit zu geben, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Klagseinbringung genehmigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Genehmigung des bisherigen Verfahrens nur unbedingt erfolgen kann. Eine bedingte Erklärung wäre unwirksam. Genehmigt der Verlassenschaftskurator das vorangegangene Verfahren nicht, ist es für nichtig zu erklären. Unvorgreiflich der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts ist davon auszugehen, dass die Genehmigung der Klagsführung wohl nicht unter die ordentliche Verwaltung der Verlassenschaft fällt (§ 810 ABGB, § 171 ff AußStrG), sodass die Entscheidung des Verlassenschaftskurators auch der verlassgerichtlichen Genehmigung bedürfen wird. Sohin wird nicht nur die Entscheidung des Verlassenschaftskurators, sondern auch die Entscheidung des Verlassgerichts durch das Erstgericht abzuwarten sein (vgl Nunner-Krautgasser , aaO, Rz 9 und 13).
5. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 Abs 1 Satz 3 ZPO).
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