BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1045

§ 1045Tausch.

Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.

Entscheidungen
54
  • Rechtssätze
    28