JudikaturJustizRS0025355

RS0025355 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 1953

Zur Zuhaltung eines Wohnungstauschvertrages (Sachverhalt: A schließt mit B einen Wohnungstauschvertrag ab, der wohnungsbehördlich genehmigt wird. Da B vom Vertrage zurücktreten will, erzwingt A durch Verwaltungsexekution die Räumung der Wohnung B, die er bezieht. Inzwischen tritt A seine Bestandrechte an der Wohnung A seiner Tochter gemäß § 19 Abs 2 Z 10 MG ab, sodaß A nun die Tauschwohnung B besetzt hält, während in seiner ursprünglichen Wohnung A seine Tochter Hauptmieterin ist. B klagt A auf Zuhaltung des Tauschvertrages und Räumung der Wohnung A und obsiegt in der zweiten und dritten Instanz).