JudikaturJustizRS0025351

RS0025351 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1952

Der Tausch von Bodenabteilen durch die Mieter untereinander bedarf der Zustimmung des Hauseigentümers; letzterer ist daher berechtigt, vom Mieter die Entfernung eines ohne seine Zustimmung (und zwar an einer anderen als ihm zustehenden Stelle) errichteten Bodenabteile zu begehren, auch wenn diese Errichtung für den Mieter mit erheblichen Kosten verbunden war.