JudikaturJustizRS0030783

RS0030783 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 1980

Die Berücksichtigung von Verträgen, Vergleichen oder Wünschen bzw deren Ablehnung erfolgt abschließend im Bescheid der Agrarbehörde, ihre Verletzung kann nur im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid dieser Behörde geltend gemacht werden und wird durch die Rechtskraft des Bescheides geheilt. Das Zusammenlegungsverfahren schafft allerdings keine unverrückbare Rechtslage. Mit der Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens werden vielmehr die Eigentümer der ihnen als Abfindung zugekommenen Grundstücke hierüber wieder uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Es wäre also möglich, auch während des Bestehens von Eigentumsbeschränkungen einen Vertrag abzuschließen, der erst nach der Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens und nach dem Wegfall der Eigentumsbeschränkungen und eventuell unter der Voraussetzung wirksam werden soll, daß das Agrarverfahren nicht das Ergebnis zeitigt, das dem Willen der Vertragspartner entspricht.