Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
§ 4§ 4. Vorprüfungsverfahren
§ 5§ 5. Bewilligung von Vorarbeiten
§ 6§ 6. Bewilligungsansuchen
§ 7§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung
§ 8§ 8. Erlöschen der Bewilligung
§ 9§ 9. Leitungsrechte
§ 10§ 10. Enteignung
§ 11§ 11. Gegenstand der Enteignung
§ 12§ 12. Durchführung von Enteignungen
§ 12a§ 12a. Sachverständige und Verfahrenskosten
§ 13§ 13. Beurkundung der Bescheide
§ 14§ 14. Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile
§ 15§ 15. Behörde
§ 16§ 16. Strafbestimmungen
§ 17§ 17. Schadenersatz
§ 18§ 18. Ausschließung der Verjährung und Ersitzung
§ 19§ 19. Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
§ 20§ 20. Zugehörigkeit elektrischer Leitungsanlagen
§ 21§ 21. Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 22§ 22. Wahrnehmung der Rechte des Bundes
§ 23§ 23. Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes
§ 24§ 24. Vollzugsklausel.
Art. 31(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 12, BGBl. Nr. 71/1968)
Art. 32 § 15(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 12, BGBl. Nr. 71/1968)
TEIL I
Grundsätzliche Bestimmungen in Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
§ 1 § 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
§ 2 § 2. Begriffsbestimmungen
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
§ 3 § 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 9 oder § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1. elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;
2. unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
3. Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 9 oder § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.
§ 4 § 4. Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß § 5 oder gemäß § 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anzuordnen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nach § 7 Abs. 1 zu befürchten ist.
(2) Hiebei ist vorzusehen, daß sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, gehört werden und festgestellt wird, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
§ 5 § 5. Bewilligung von Vorarbeiten
(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen. Dabei ist auf etwaige Rechte der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
§ 6 § 6. Bewilligungsansuchen
(1) Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel einen technischen Bericht, einen Lageplan, ein Grundstücksverzeichnis, ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen und eine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte, vorzusehen.
(2) Die Behörde ist zu ermächtigen, von der Beibringung einzelner der in Abs. 1 genannten Unterlagen abzusehen.
§ 7 § 7. Bau- und Betriebsbewilligung
(1) Für elektrische Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung vorzusehen. Die Landesgesetzgebung hat hiebei eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes sowie die Anhörung der zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorzusehen.
(2) Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorzubehalten.
§ 8 § 8. Erlöschen der Bewilligung
Die Landesgesetzgebung hat Fristen für das Erlöschen der Bewilligung nach § 7 festzusetzen.
§ 9 § 9. Leitungsrechte
(1) Die Landesgesetzgebung kann für elektrische Leitungsanlagen, sofern nicht zur Sicherung des dauernden Bestandes derselben an einem bestimmten Ort die Enteignung (§ 10) erforderlich ist, die bescheidmäßige Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes vorzusehen.
(2) Die Leitungsrechte haben das Recht auf Einrichtung, Erhaltung und Betrieb der elektrischen Leitungsanlagen einschließlich der Ausästung der Leitungstrassen und der Vornahme von Walddurchschlägen sowie von Zugang und Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu erhalten.
(3) Die Landesgesetzgebung hat festzusetzen, daß die benutzten Grundstücke und die Rechte Dritter hieran tunlichst geschont, der widmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nur unwesentlich behindert und eine zweckmäßige Nutzung nicht unmöglich gemacht werden.
(4) Die Leitungsrechte sind an das Eigentum an der Leitungsanlage zu binden und gegen jeden Eigentümer der betroffenen Grundstücke und jeden daran dringlich Berechtigten als wirksam zu erklären.
§ 10 § 10. Enteignung
Zur Sicherung des aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotenen dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage zu einem bestimmten Ort ist die Enteignung vorzusehen.
§ 11 § 11. Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung kann umfassen:
a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung gemäß Abs. 1 lit. b nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 12 § 12. Durchführung von Enteignungen
(1) Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, mit nachstehenden Abweichungen vorzusehen:
a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.
b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; letzterenfalls ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichts außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.
d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
e) Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b.
f) Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.
g) Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde über binnen einem Jahr ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt lit. c.
(2) Die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch die Behörde dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
§ 12a § 12a. Sachverständige und Verfahrenskosten
(1) Die Ausführungsgesetze können vorsehen, dass die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig ist. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Die Ausführungsgesetze können außerdem vorsehen, dass Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, vom Projektwerber zu tragen sind. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
§ 13 § 13. Beurkundung der Bescheide
Die Beurkundung der im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen durch die Behörde ist vorzusehen.
§ 14 § 14. Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile
(1) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
(2) Der Leitungsberechtigte (§ 9) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
§ 15 § 15. Behörde
Die Landesgesetzgebung hat mit der Durchführung der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Ausführungsgesetze mit Ausnahme der Strafbestimmungen die Landesregierung zu betrauen.
§ 16 § 16. Strafbestimmungen
Die Landesgesetzgebung hat Verwaltungsstrafbestimmungen für die Übertretung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze festzulegen.
TEIL II
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht
§ 17 § 17. Schadenersatz
Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) sowie der zum Bau und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage Berechtigte (§§ 7 und 9) haben dem Grundstückseigentümer sowie den an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die ihnen bei dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung oder der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft verursacht worden ist. Der Schadenersatz ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
§ 18 § 18. Ausschließung der Verjährung und Ersitzung
Die Verjährung und Ersitzung von Leitungsrechten ist ausgeschlossen.
§ 19 § 19. Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
(1) Das Grundbuchsrecht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen.
(2) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens vorgenommenen Beurkundungen (§ 13) und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
§ 20 § 20. Zugehörigkeit elektrischer Leitungsanlagen
(1) Elektrische Leitungsanlagen fallen dadurch, daß sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB.), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers.
(2) Auf diese Anlagen und das zur Instandhaltung und zum Betrieb derselben gehörende Material findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.
(3) Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten sind im Falle einer Zwangsversteigerung des belasteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
TEIL III
Schlußbestimmungen
§ 21 § 21. Erlassung der Ausführungsgesetze
(1) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/1998 innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen und spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Diese Ausführungsgesetze finden auf Anlagen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder bereits bestanden haben, keine Anwendung.
(3) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 3 Abs. 2 bis 4 und § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Diese Ausführungsgesetze finden auf Verfahren, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze anhängig waren, keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
§ 22 § 22. Wahrnehmung der Rechte des Bundes
Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Teil I dieses Bundesgesetzes enthaltenen Grundsatzbestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
§ 23 § 23. Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes
Soweit § 1a des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juli 1871 (deutsches) RGBl. S. 207, in der Fassung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, die Haftung anders als § 17 regelt, gelten die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes.
§ 24 § 24. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 17, 18, 19, 20 und 23 die Bundesministerin für Justiz;
2. hinsichtlich des § 22 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
Art. 31 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 12, BGBl. Nr. 71/1968)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 32 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 12, BGBl. Nr. 71/1968)
Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.