§ 16 § 16. Strafbestimmungen — Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Rückverweise
Die Landesgesetzgebung hat Verwaltungsstrafbestimmungen für die Übertretung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze festzulegen.
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