§ 13 § 13. Beurkundung der Bescheide — Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Rückverweise
Die Beurkundung der im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen durch die Behörde ist vorzusehen.
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