(1) Die Enteignung kann umfassen:
a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung gemäß Abs. 1 lit. b nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise